Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob ein Unfall, den die Klägerin als Teilnehmerin an einer Canyoning-Tour im Anschluss an ein Teammeeting
erlitten hat, als Arbeitsunfall festzustellen ist.
Die 1966 geborene Klägerin war zum Unfallzeitpunkt bei der Firma P. in B-Stadt als Abteilungsleiterin tätig. Das Unternehmen
ist in die Bereiche Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Beratung aufgegliedert. An verschiedenen Standorten werden ca.
10.000 Mitarbeiter beschäftigt. In der Hauptniederlassung in B-Stadt arbeiten ca. 4.000 Mitarbeiter. Der dortige Bereich Beratung,
in dem auch die Klägerin tätig war, besteht aus sieben Abteilungen. Die Abteilung Forensic Services, die die Klägerin leitete,
hatte um die 30 Mitarbeiter. Am 25. April 2007 versandten die Klägerin und ein anderer Mitarbeiter eine Einladung für ein
ab dem 21. Juni 2007 geplantes Teammeeting folgenden Inhalts: "Liebes FOS-Team, zum Abschluss des außerordentlich hervorragenden
Geschäftsjahres 2007 und als Dankeschön für eure tatkräftige Mitarbeit, die dieses erst ermöglicht hat, planen wir unser Teammeeting
für Juni mal nicht im Office, sondern außerhalb unseres Standortes B-Stadt. Im Teammeeting werden wir über die Entwicklung
in der Abteilung, die Zusammenarbeit mit anderen Bereichen sowie über den Stand der Personalrekrutierungsmaßnahmen informieren.
Auch ein Fachbeitrag von maximal 20 Minuten plus Diskussion wird stattfinden. Unser Teammeeting "Project Go" startet am Donnerstag,
den 21. Juni 2007 um 13 Uhr ab B-Stadt. Per Bus geht es dann an unseren Überraschungsort, ein bisschen Fahrtzeit in ein entferntes
Ziel in unserer Republik müssen wir einplanen. Neben kulinarischen Köstlichkeiten erwartet Euch ein "spannendes" und "abwechslungsreiches"
Programm welches auch körperliche Fitness erfordert. Allgemeine Voraussetzungen hierzu sind Schwimmkenntnisse und ausreichend
Mut vom Drei-Meter-Brett ins kühle Nass zu springen. Darüber hinaus sind ein Extra-Paar knöchelhohe Schuhe, die auch komplett
nass werden, unerlässlich. Natürlich finden alle Outdoor-Aktivitäten auf freiwilliger Basis statt, alternativ können auch
die Wellness-Einrichtungen des Hotels genutzt werden. Nachdem wir uns auf verschiedene Abenteuer eingelassen haben, erfolgt
die Rückreise im Laufe des Nachmittags am Samstag, den 23. Juni 2007, so dass wir am späten Abend wieder in B-Stadt (Büro)
ankommen. Wenn Ihr diese Herausforderung annehmen wollt, sendet bitte eine kurze Bestätigungmail an R ... Sie wird euch hierzu
in den nächsten Tagen auffordern. "Das Teammeeting fand nach den Angaben der Klägerin im Kammertermin vom 26. September 2008
in O-Stadt, in einem Hotel am Freitagvormittag, dem 22. Juni 2007, von 9.00 Uhr bis ca. 12.00 Uhr statt. Nach einem Mittagessen
folgte ein Training für die am Samstag geplante Canyoning-Tour (Schluchtenwanderung). Es handelt sich dabei um eine ca. dreistündige
Tour, bei der das gemeinsame Durchqueren einer Schlucht von oben nach unten durch Abseilen, Abklettern, Springen, Rutschen,
Schwimmen und auch Tauchen stattfand. Das Canyoning begann am Samstag um 8.00 Uhr. Die letzte Station, an der die Teilnehmer
aus 8 bis 9 m Höhe durch einen Sprung oder das Abseilen ins Wasser eintauchen sollten, wurde um ca. 13.00 Uhr erreicht. Die
Klägerin, die sich den Sprung ins Wasser nicht zutraute, zog sich beim Abseilen am rechten Auge eine Prellung des Augapfels
und des Orbitagewebes zu. Außer der Klägerin verletzten sich zwei weitere Mitarbeiter an dieser letzten Station. Laut Teilnehmerliste
nahmen 32 Mitarbeiter am Teammeeting und 26 Mitarbeiter samstags am Rahmenprogramm teil. Acht Personen reisten wegen Krankheit,
Urlaubs oder sonstiger Verpflichtungen nicht zur Veranstaltung an. Diejenigen, die an der Canyoning-Tour nicht teilnehmen
wollten, hatten Gelegenheit, die Wellness-Einrichtungen des Hotels zu nutzen. Die Organisation insgesamt - Hotel, Räumlichkeiten
für das Teammeeting, sowie komplettes Rahmenprogramm - hatte die in O-Stadt angesiedelte Firma L. GmbH übernommen.
Mit Bescheid vom 23. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2007 teilte die Beklagte der Klägerin
mit, sie habe bei der Teilnahme am Rahmenprogramm nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Veranstaltungen
zur Freizeitgestaltung oder zur Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen der Beschäftigten stünden auch dann nicht
unter Versicherungsschutz, wenn sie in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgten und von
dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt würden. Es habe keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorgelegen, weil
der Teil außerhalb des Meetings durch eine Freizeitgestaltung geprägt gewesen sei, die aufgrund der individuellen Teilnahmemöglichkeit
nicht mehr mit dem Gedanken der Verbundenheit untereinander und mit der Geschäftsleitung in Einklang gestanden habe. Dem stehe
nicht entgegen, dass sich die Mehrzahl der Beschäftigten für das Outdoor-Programm entschieden habe. Die Einladung zu der Veranstaltung
im Allgäu sei als Dankeschön für die tatkräftige Mitarbeit der Beschäftigten an einem außerordentlich erfolgreichen Geschäftsjahr
erfolgt. Insofern habe eine sog. Incentive-Reise vorgelegen. Solche Reisen seien eine andere Art der Motivation zur Steigerung
des Arbeitseinsatzes, der Loyalität zu einem Unternehmen oder der Förderung des Verkaufs von Produkten. Hauptziele einer Incentive-Reise
seien in den meisten Fällen Umsatzsteigerung und Gewinnmaximierung; das von der Firma in dieser Art von Belohnung investierte
Geld solle nachhaltig wirken. Obwohl diese Art von Reise im Interesse des Unternehmens liege, unbestritten dem Zugehörigkeitsgefühl
zur Firma und auch untereinander diene, würden solche Reisen durch die Rechtsprechung von dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
ausgeschlossen.
Die Klägerin hat hiergegen am 16. November 2007 beim Sozialgericht Wiesbaden (SG) Klage erhoben und vorgetragen, während der Canyoning-Tour sei man auf seine Begleiter angewiesen, sowohl in physischer als
auch in psychischer Hinsicht. Eine solche Tour sei hinsichtlich der körperlichen Belastungen äußerst anspruchsvoll. Insgesamt
sei sie daher perfekt geeignet, um geschäftlich zusammenarbeitenden Kollegen eine gemeinsame Erinnerung als Bezugspunkt für
ein zusammen gemeistertes Projekt zu geben.
Das SG hat durch Urteil vom 26. September 2008 die Klage abgewiesen und in den Gründen ausgeführt, die Anreise ins Allgäu und das
Teammeeting am Vormittag des 22. Juni 2007 habe ohne Zweifel den betrieblichen Interessen des Unternehmens wesentlich gedient,
dieser Abschnitt sei deshalb unfallversicherungsrechtlich geschützt gewesen. Das am Samstag, dem 23. Juni 2007, durchgeführte
Canyoning sei indes nicht dazu bestimmt gewesen, den betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Es habe sich vielmehr
um eine Freizeit- und Erholungsveranstaltung gehandelt. Aus den Gesamtumständen lasse sich eindeutig entnehmen, dass die Reise
auch und zwar zu einem erheblichen Teil den Charakter einer Art Belohnung für die Abteilungsangehörigen gehabt habe. Anlass
der Reise sei ein "außerordentlich hervorragendes Geschäftsjahr 2007" gewesen und die Reise "als Dankeschön für tatkräftige
Mitarbeit" der Abteilungsangehörigen gedacht gewesen. Die Anhörung in der mündlichen Verhandlung habe ergeben, dass diese
Vorgehensweise einem in der Abteilung, möglicherweise auch darüber hinaus in anderen Bereichen des Unternehmens, üblichen
Muster entsprochen habe, wonach einmal im Jahr das monatliche Teammeeting außerhalb des Unternehmens durchgeführt und die
Entfernung des Reiseziels bzw. die Gestaltung des Programms maßgeblich vom Ergebnis des vorangegangenen Geschäftsjahrs abhängig
gemacht worden sei. Auch dieser Gesichtspunkt bestätige, dass der sportliche Teil der Reise im Sinne einer Incentive-Veranstaltung,
für die Versicherungsschutz nicht bestehe, zu qualifizieren sei. Der Umstand, dass der überwiegende Teil der Abteilungsangehörigen
an der Reise und auch an dem sog. Rahmenprogramm teilgenommen haben, ändere an der Qualifizierung des Rahmenprogramms als
nicht versicherte private Veranstaltung nichts. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gemeinschaftsveranstaltung habe kein Versicherungsschutz
bestanden. Die Veranstaltung habe nicht allen Beschäftigten des Unternehmens offengestanden. Die in der Rechtsprechung von
diesem Grundsatz anerkannten Ausnahmen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Insbesondere könne die Abteilung, für die
die Veranstaltung organisiert gewesen sei, nicht als eigenständiger Unternehmensteil im Sinne der Rechtsprechung anerkannt
werden. Auch wenn sie, worauf die Klägerin hingewiesen habe, hinsichtlich des Managements, des Budgets und der Personalhoheit
eine gewisse Eigenständigkeit gegenüber dem Gesamtunternehmen gehabt haben möge. Die Veranstaltung habe lediglich allen Beschäftigten
einer ausgewählten Gruppe, nämlich der Abteilung bzw. der "Business Unit" offengestanden. Ob im Sinne des Unternehmens nach
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur das Gesamtunternehmen oder möglicherweise auch der Standort B-Stadt
mit immerhin rund 4.000 Mitarbeitern anzuerkennen sei, bedürfe keiner Entscheidung. Die Abteilung, für die die Veranstaltung
durchgeführt worden sei, stelle jedenfalls lediglich eine ausgewählte Gruppe des Unternehmens dar.
Die Klägerin hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten laut Empfangsbekenntnis am 28. Oktober 2008 zugestellte Urteil am
27. November 2008 per Telefax beim Hessischen Landessozialgericht (HLSG) Berufung eingelegt und geltend gemacht, bei der betreffenden
Veranstaltung habe weder der Belohnungscharakter noch der Freizeitwert des gemeinsamen Canyonings im Vordergrund gestanden.
Das angebotene Canyoning sei geeignet und auch vorgesehen gewesen, um den Zusammenhalt der Beschäftigten zu fördern und durch
diese erhöhte Motivation letztendlich eine bessere Arbeitsleistung zu erzielen. Hinzu komme, dass seitens des Arbeitgebers
eine gewisse Erwartungshaltung hinsichtlich der Teilnahme an diesem sportlichen Programm bestanden habe. Besonders durch die
gemeinsame An- und Abreise werde deutlich, dass der Arbeitgeber von einer Teilnahme auch an diesem Teil der Veranstaltung
ausgegangen sei. Wegen einer deutlichen Erwartungshaltung seiner Vorgesetzten und der Kollegen über seine Teilnahme habe der
einzelne Mitarbeiter nicht nach eigenem Ermessen entscheiden können. Im Übrigen diene die Durchführung einer sportlichen Aktivität,
bei der die Teilnehmer auf gegenseitige Hilfestellung, Rücksichtnahme und Unterstützung angewiesen seien, unmittelbar den
betrieblichen Interessen. Der hier gewonnene Lerneffekt und das Vertrauen, das angesichts solcher Erlebnisse zwischen den
Beschäftigten erwachse bzw. vertieft werde, diene unmittelbaren betrieblichen Interessen. Es habe sich auch um eine betriebliche
Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, denn die Auswahl der Teilnehmer sei nicht willkürlich oder nach Leistungsgesichtspunkten
über das gesamte Unternehmen erfolgt, sondern aufgrund der feststehenden Organisation des Betriebes und für alle Mitarbeiter
in der entsprechenden Abteilung. Eine solche Veranstaltung für sämtliche 4.000 Mitarbeiter am Standort B-Stadt verbiete sich
von selbst. Entscheidend sei, dass die Abteilung der Klägerin gerade nicht die einzige sei, für die solche Veranstaltungen
abgehalten würden. Vergleichbare Veranstaltungen fänden gerade auch für andere Abteilungen statt, so dass grundsätzlich allen
Beschäftigten die Möglichkeit offenstehe, an solchen Veranstaltungen teilzunehmen, auch wenn diese aufgrund der Betriebsgröße
nicht gemeinschaftlich stattfinden könnten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 26. September 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 2007 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2007 aufzuheben, das Ereignis vom 23. Juni 2007 als Arbeitsunfall festzustellen
und die Beklagte zu verurteilen, ihr wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalles Entschädigungsleistungen in gesetzlichem Umfang
zu gewähren.
Die Beklagt beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, nicht jede Tätigkeit eines Beschäftigten sei versichert, sondern grundsätzlich nur die nach dem Vertrag geschuldeten
Tätigkeiten. Outdoor-Aktivitäten gehörten nicht zu den vertraglich geschuldeten Leistungen der Klägerin. Die Abteilung, für
die die Outdoor-Veranstaltung durchgeführt worden sei, stelle lediglich eine ausgewählte Gruppe des Unternehmens dar, so dass
die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung schon am Fehlen des notwendigen Kriteriums "einer für alle Beschäftigten des Unternehmens
offenstehenden Veranstaltung" scheitere.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogene Verwaltungsakte
der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der Beratung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die zulässige Berufung der Klägerin gemäß §
153 Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, weil er einstimmig die Berufung für unbegründet und eine mündliche
Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat, die Beteiligten auf die Möglichkeit dieser Verfahrensweise hingewiesen worden
sind und auf das gerichtliche Anhörungsschreiben vom 12. Januar 2009 hin Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.
Das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtens, denn die Klägerin stand während der aktiven Teilnahme an der
am 23. Juni 2007 im Allgäu veranstalteten Canyoning-Tour nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3,
6 begründenden Tätigkeit (§
8 Abs.
1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung
SGB VII). Ein Arbeitsunfall liegt demnach vor, wenn das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten
Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere bzw. sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung
zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt,
bis zu welchen der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl. BSGE 58, 76, 77; BSGE 61, 127, 128).
In einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter Versicherungsschutz stehen neben der eigentlichen
Arbeitstätigkeit auch die Teilnahme am Betriebssport und die Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 2. Juli 1996 2 RU 32/95 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 29; 26. Oktober 2004 - B 2 U 38/03 R und 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -) steht eine sportliche Betätigung dann als Ausübung von Betriebssport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung,
wenn der Sport einen Ausgleichs- und nicht einen Wettkampfcharakter hat, er regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis sich
im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen beschränkt, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft
zusammengeschlossen haben, die Übungszeit und Übungsdauer in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der
betrieblichen Tätigkeit stehen und die Übungen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden. Die aktive
Teilnahme an der Canyoning-Tour erfüllte diese Voraussetzungen zweifellos nicht. Es fehlt diesbezüglich schon an der erforderlichen
Regelmäßigkeit der sportlichen Aktivitäten.
Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss im Interesse des Unternehmens liegen und wie die eigentliche Arbeitstätigkeit
selbst betrieblichen Zwecken dienen. Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung oder zur Befriedigung sportlicher oder kultureller
Interessen der Beschäftigten stehen auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang
mit der Betriebstätigkeit erfolgen und von dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt werden. Voraussetzung für die Annahme
einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung
und den Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander dient. Die Veranstaltung muss deshalb möglichst allen Beschäftigten
des Unternehmens offenstehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und
von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden. Eine Veranstaltung ist dann von der Autorität
der Unternehmensleitung getragen, wenn der Veranstalter dabei nicht nur aus eigenem Antrieb oder freier Entschließung, sondern
im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt. Um die für den Unfallversicherungsschutz bei betrieblichen
Gemeinschaftsveranstaltungen wesentliche "betriebliche Zielsetzung" - Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten
sowie der Beschäftigten untereinander - zu erreichen, muss die Veranstaltung grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens
offenstehen; von besonderen Fallgestaltungen in Großbetrieben, Versorgungsunternehmen etc. abgesehen. Es reicht nicht aus,
dass allen Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme an einer für sie und nicht für alle Beschäftigten des Unternehmens
von der Unternehmensleitung ausgerichteten Veranstaltung offensteht. Die Veranstaltung muss insgesamt von ihrer Programmgestaltung
her geeignet sein, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens beizutragen, indem sie die Gesamtheit der Belegschaft und nicht
nur einen begrenzten Kreis der Beschäftigten anspricht. Die Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen ist nicht
deshalb versichert, weil diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden. Stehen Freizeit, Unterhaltung und Erholung
im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang. Auch eine rein "sportliche Gemeinschaftsveranstaltung"
steht ebenso wie Freizeitveranstaltungen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (so die Ausführungen des
BSG im Urteil vom 17. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R, NZS 2005, 657 m.w.N.). Die notwendigen Voraussetzungen für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung liegen hier nicht vor. Wie der
Einladung vom 24. April 2007 zu entnehmen ist, war Hauptzweck der Reise ins Allgäu mit Hotelaufenthalt und der den Teilnehmern
dort angebotenen Aktivitäten wie Canyoning-Tour oder Nutzung der Wellness-Einrichtungen des Hotels die Belohnung der in der
Abteilung Forensic Services beschäftigten Mitarbeiter für im abgelaufenen Geschäftsjahr geleistete Arbeit. Zudem waren die
den Teilnehmern außerhalb des Teammeetings angebotenen Aktivitäten auch nicht geeignet, die für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung
wesentliche betriebliche Zielsetzung - Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten
untereinander - zu erreichen: Die angebotene Canyoning-Tour, bei der eine Schlucht von oben nach unten durch Abseilen, Abklettern,
Springen, Rutschen, Schwimmen und auch Tauchen zu durchqueren war, war, wie dies die Klägerin selbst vorträgt, hinsichtlich
der körperlichen Belastung äußerst anspruchsvoll. Sie erforderte wie in dem Einladungsschreiben angekündigt "körperliche Fitness"
und die Bereitschaft sich auf ein "Abenteuer" einzulassen, das nicht nur körperliche Anstrengungen, sondern auch - insbesondere
für ungeübte Kletterer - ein Verletzungsrisiko beinhaltete. Dieses Outdoor-Programm war deshalb nicht geeignet, zur Förderung
des Gemeinschaftsgedankens beizutragen, denn aufgrund der besonderen Anforderungen wurde nicht die Gesamtheit der in der Abteilung
Beschäftigten davon angesprochen. Weil auch seitens der Initiatoren damit gerechnet wurde, dass nicht alle "diese Herausforderung"
annehmen wollten oder annehmen konnten, wurde als "Alternative" die Nutzung der Wellness-Einrichtungen des Hotels angeboten.
Der Teilnehmerliste ist zu entnehmen, dass von den 32 Beschäftigten, die am Freitagvormittag am Teammeeting teilgenommen hatten,
sich 26 für die Canyoning-Tour entschieden haben. Die Sekretärinnen der Abteilung nahmen, so die Auskunft der Klägerin, nicht
an der Tour teil und blieben im Hotel. Weil das Vorhaben in seiner Ausgestaltung von vornherein nicht so geplant war, dass
voraussichtlich alle zu beteiligenden Beschäftigten dabei mitmachen konnten, konnte mit der Canyoning-Tour der Gemeinschaftszweck
nicht erreicht werden. Der von der Klägerin bei dieser Tour erlittene Unfall stand deshalb auch nicht als "Teilnahme an einer
betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung" unter Versicherungsschutz.
Die aktive Teilnahme an der Canyoning-Tour kann auch nicht der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit der Klägerin zugerechnet
werden, weil sie keinen Bezug zu betrieblichen Belangen hatte. Auch wenn ein Unternehmen seinen Mitarbeitern durch eine Reise
eine Belohnung in Form einer besonderen Freizeitgestaltung zukommen lässt und solche Veranstaltungen geeignet sind, den Teamgeist
der Mitarbeiter zu fördern sowie deren Leistungsmotivation zu stärken, reicht dies nicht aus, einen rechtlich wesentlichen
Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit herzustellen. Denn nicht alle Aktivitäten, die dem Unternehmen nützlich sind
oder sein können, stehen unter Versicherungsschutz (BSG, Urteil vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93 - in SozR 3-2200 § 548
Reichsversicherungsordnung -
RVO- Nr. 21 zu einer vom Unternehmen durchgeführten Motivationsreise). Der Inhalt der versicherten Tätigkeit eines Beschäftigten
ergibt aus dem dem Beschäftigungsverhältnis typischerweise zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis, nach dem der Arbeitnehmer
(= Beschäftigter = Versicherter) zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet ist (§
611 Abs.
1 Bürgerliches Gesetzbuch -
BGB-). Nur im Rahmen des arbeitsvertraglich Geschuldeten kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund seines Direktionsrechts
Arbeiten zuweisen. Diese Arbeiten und Dienste sind versicherte Tätigkeiten (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 -
B 2 U 47/03 R -, aaO.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. August 1991 - L-2/U-702/91 -, Breithaupt 1992, 210; Bayerisches LSG, Urteil
vom 27. September 1989 - L-10/U-44/97 -, Breithaupt 1990, 388). Die Klägerin war bei dem Wirtschaftsprüfungsunternehmen als
Abteilungsleiterin beschäftigt. Die aktive Teilnahme an der Canyoning-Tour gehörte nicht zu ihren arbeitsvertraglichen Pflichten.
Die Teilnahme an sportlichen Aktivitäten gehört deshalb auch nicht zur in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten
Tätigkeit der Klägerin, wenn diese Aktivitäten außerhalb des Betriebssports oder einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung
stattfinden. Ob die Teilnahme aufgrund einer Erwartungshaltung, auf Wunsch oder gar auf Weisung seitens des Arbeitgebers erfolgt
ist, spielt hinsichtlich des Versicherungsschutzes keine entscheidende Rolle. Denn der Unternehmer hat es nicht in der Hand,
den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung von sich aus auf sonst unversicherte Tätigkeiten und Aktivitäten auszuweiten
(vgl. hierzu oben angegebene Urteile des BSG, LSG Baden-Württemberg und Bayerischem LSG).
Da die Teilnahme der Klägerin an der Canyoning-Tour unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung gestanden hat, ist der von der Klägerin dabei am 23. Juni 2007 erlittene Unfall von der Beklagten nicht
als Arbeitsunfall zu entschädigen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG, die über die Nichtzulassung der Revision aus §
160 SGG.