Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; darlehensweise Leistungsgewährung bei Ablehnung einer sofortigen Verwertung
von Vermögen
Gründe:
Die gemäß §§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Sie führt zur Änderung des sozialgerichtlichen Beschlusses,
weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insgesamt abzulehnen war. Für eine Regelungsverfügung gemäß §
86 b Abs
2 Satz 2
SGG fehlt es sowohl an dem Anordnungsanspruch - der Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist
- als auch am Anordnungsgrund - der Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung -. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft
gemacht, dass ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für
Arbeitsuchende - (SGB II) zustehen könnten, sei es auch nur, wie vom Sozialgericht (SG) verfügt, als Darlehen und auf einen Zeitraum von sechs Monaten begrenzt.
Die am E. geborene Antragstellerin lebt mit ihren zwei jüngeren Geschwistern und den Eltern, Frau F. G. und Herr H. G., in
einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs 3 SGB II zusammen. Sie bewohnen ein Hofgrundstück mit einer Fläche von 4.112
m². Auf dem Grundstück befindet sich ein Zweifamilienhaus mit einer Wohnfläche von ca. 190 m². Dem Vater der Antragstellerin
gehören ferner ein Betriebsgrundstück für einen Gartenbaubetrieb nebst Gartenland sowie Brach- bzw. Ackerland und ein Nadelwald
von jeweils ca. 8.000 m². Wegen der Verwertbarkeit dieses Grundvermögens besteht seit Jahren Streit zwischen dem Vater der
Antragstellerin und der Sozialbehörde bzw. dem Grundsicherungsträger. Bereits im Jahre 2003 stellte die Samtgemeinde I. die
Zahlung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ein, weil der Vater der Antragstellerin sich geweigert hatte, an der Verwertung des Vermögens mitzuwirken (Urteil des Landessozialgerichts
- LSG - Niedersachsen-Bremen vom 23. April 2009 - L 8 SO 128/08 -). Für den Zeitraum ab 1. Juni 2005 bis zum 31. März 2005
gewährte dann der Antragsgegner der Familie der Antragstellerin Arbeitslosengeld II. Für die Zeit ab 1. April 2005 war der
Antragsgegner nur bereit, Leistungen nach dem SGB II als Darlehen weiter zu zahlen, wenn eine Grundschuld in Höhe von 4.837,50
Euro zu Lasten des Wohngrundstücks eingetragen würde. Dies lehnte der Vater der Antragstellerin kategorisch ab, weil er Bürger
des Deutschen Reichs sei, seinen Grundbesitz folglich dem territorialen Geltungsbereich der Bundesrepublik entzogen habe und
keine Rechtsgrundlage bestehe, die Weitergewährung von Arbeitslosengeld II von der Eintragung einer Sicherungshypothek abhängig
zu machen. Hiergegen klagt unter anderem die Antragstellerin als Klägerin zu 3. im Berufungsverfahren der Beteiligten vor
dem Senat mit dem Aktenzeichen L 7 AS 486/08.
Die Antragstellerin hat als isoliertes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft am 5. Mai 2009 beim SG Lüneburg den Erlass einer einstweiligen
Anordnung beantragt zwecks Verpflichtung des Antragsgegners, ihr ab sofort SGB II-Leistungen zu gewähren, weil der Antragsgegner
sich weigere, den Antrag auf Sozialgeld anzunehmen. Das SG hat dem Begehren teilweise entsprochen und die Verpflichtung zur darlehensweisen Gewährung von SGB II-Leistungen ohne Berücksichtigung
eines Vermögens der Eltern verfügt sowie den Antrag im Übrigen angelehnt. Hiergegen richtet sich die erfolgreiche Beschwerde
des Antragsgegners.
Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage geht der Senat mit dem SG davon aus, dass der Vater der Antragstellerin seit Beendigung der Erbauseinandersetzung im Jahre 1978 alleiniger Eigentümer
des Haus- und Betriebsgrundstückes in J. ist. Es handelt sich um verwertbares und nicht privilegiertes Vermögen. Das Grundstück
ist teilbar und als bebaubares Grundstück zu verkaufen. Soweit der Vater der Antragstellerin nunmehr vorträgt, auf dem Gärtnereigelände
befänden sich geschützte Tierarten, so dass ein biotopisches Gutachten vom Niedersächsischen Landesamts für Ökologie einzuholen
sei, sind diese Einwände durch die Samtgemeinde I. mit Schreiben vom 27. Juli 2009 im Einzelnen widerlegt worden. Weitere
Verwertungshindernisse kann der Senat in diesem Eilverfahren nicht feststellen. Das Grundvermögen des Vaters der Antragstellerin
ist durch den Antragsgegner auf der Basis von Auskünften des Gutachterausschusses beim Katasteramt K. und unter Abzug weiterer
Beträge auf 190.000,- Euro geschätzt worden. Dieser Betrag übersteigt auch unter Berücksichtigung der im Grundbuch eingetragenen
Belastungen bei Weitem die Freibeträge und schließt Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II aus. Der Senat hat im Berufungsverfahren
L 7 AS 486/08 den Vater der Antragstellerin und die Antragstellerin selbst um Stellungnahmen gebeten, ob bezüglich des Verkehrswertes der
Vermögensteile abweichen Erkenntnisse vorliegen und insbesondere, ob und wann Verwertungsaktivitäten unternommen wurden (Verfügung
vom 15. Oktober 2008). Sachdienliche Hinweise zu diesen entscheidungserheblichen Elementen haben weder die Antragstellerin
noch ihr Vater vorgetragen.
Das SG führt im angefochtenen Beschluss aus, obwohl dem Vater der Antragstellerin eine Verwertung des Vermögens möglich und zumutbar
sei, müsse der Antragsgegner verpflichtet werden, der Antragstellerin gemäß § 23 Abs 5 Satz 1 SGB II SGB II-Leistungen als
Darlehen zu gewähren, weil die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich sei. Dies gelte aber
nur für einen Zeitraum von längstens sechs Monaten. In diesen sechs Monaten sollte es möglich sein, die Grundstücke zu verwerten.
Diese Auffassung teilt der erkennende Senat nicht. Richtig ist der Ausgangspunkt des SG, dass die Antragstellerin zwar einen individuell rechtlichen Anspruch auf SGB II-Leistungen hat. Bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit
kommt es aber auf den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft an ohne Rücksicht darauf, wie untereinander der jeweilige Bedarf
realisiert werden kann. Der individuelle Leistungsanspruch der Antragstellerin ist also nichts anderes als der aus dem Vergleich
des Gesamtbedarfes der Bedarfsgemeinschaft mit dem gesamten Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft ermittelte anteilige
Bedarf (§ 9 Abs 2 Satz 3 SGB II). Insofern muss sich die Antragstellerin das Vermögen ihres Vaters zurechnen lassen, unabhängig
davon, ob sie darauf unmittelbar einen Zugriff hat. In diesem Regelungszusammenhang bezweckt die darlehensweise Leistungserbringung
gemäß § 23 Abs 5 Satz 1 SGB II nur einen angemessenen Ausgleich in den Fällen, in denen Hilfebedürftigkeit nur deswegen besteht,
weil das an sich vorhandene Vermögen aktuell nicht eingesetzt werden kann oder soll (§ 9 Abs 4 SGB II). Dieser atypische Regelsonderbedarf
will nach Sinn und Zweck der Regelung für eine Übergangszeit bis zu einer möglichen Verwertung des Vermögens den Lebensunterhalt
sicherstellen. Eine darlehensweise Leistungsgewährung gemäß § 23 Abs 5 Satz 1 SGB II kommt im Regelfall aber erst in Betracht,
wenn der Vermögensinhaber erste Schritte zur Verwertung seines Vermögens unternommen hat (LSG Sachsen-Anhalt vom 25.05.2009
- L 5 AS 56/09 B ER -). Ist eine Vermögensverwertung nicht beabsichtigt, besteht für die Anwendung der Überbrückungsregelung gemäß § 23
Abs 5 Satz 1 SGB II kein Raum. So verhält es sich hier. Der Vater der Antragstellerin lehnt kategorisch jede Verwertung seines
Vermögens ab. Auf entsprechende Ermittlungsversuche des SG reagierte der Vater der Antragstellerin mit Befangenheitsanträgen gegen die jeweiligen Richter. Mit der bereits erwähnten
Verfügung vom 15. Oktober 2008 im Berufungsverfahren der Beteiligten mit Aktenzeichen L 7 AS 486/08 fragte der Senat ausdrücklich die Antragstellerin und deren Vater, welche Bemühungen im Einzelnen zur Vermögensverwertung
unternommen wurden und woran diese Bemühungen gescheitert sind. Eine durch Belege gestützte Äußerung dazu ist jedoch nicht
erfolgt. Eine andere Auslegung dieser Vorschrift würde zu dem untragbaren Ergebnis führen, dass in regelmäßigen Abständen
einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft isoliert SGB II-Leistungen als Darlehen jeweils für sechs Monate beanspruchen
könnten, weil die Verwertung des Vermögens jeweils aktuell und unmittelbar nicht möglich sei. Dieser Weg ist der Antragstellerin
jedoch infolge des Verhaltens ihres Vaters versperrt.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Situation der Antragstellerin ungünstig ist, weil sie nicht über das Vermögen ihres
Vaters verfügen kann. Sie hat aber einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern und somit auch gegen ihren Vater einen Auskunftsanspruch
über die entscheidungserheblichen Umstände. Falls ihr Vater durch Nichtverwertung des Vermögens seiner Unterhaltsverpflichtung
gegenüber der Antragstellerin nicht nachkommen will, muss diese gegebenenfalls Hilfe staatlicher Stellen zur Durchsetzung
ihrer Ansprüche einschalten.
Das Begehren der Antragstellerin scheitert schließlich an der fehlenden Eilbedürftigkeit für eine vorläufige Regelung. Der
Familie der Antragstellerin stehen seit über sechs Jahren - mit Ausnahme des ersten Quartals im Jahre 2005 - nur das Kindergeld
(498,- Euro) und zeitweise das Wohngeld als Einkommen zur Verfügung. Die Eltern der Antragstellerin müssen deshalb über andere
Einkünfte verfügt haben, weil ansonsten nicht erklärbar ist, womit der Lebensunterhalt der Familie bestritten wurde. Es ist
die Aufgabe eines Antragstellers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, diese näheren Umstände darzulegen und glaubhaft zu
machen. Das ist hier nicht geschehen. Es kommt hinzu, dass die Antragstellerin bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres offenbar
von ihren Eltern Unterhaltsleistungen erhalten hat. Es fehlt jedoch jede Glaubhaftmachung, aus welchen Gründen und in welcher
Höhe diese Unterstützung ab Februar 2009 nicht mehr erfolgt und für die Eltern nicht mehr möglich ist. Der Grundsatz der Subsidiarität
von Leistungen nach dem SGB II verbietet es, bei dieser Vorgeschichte im Falle der Antragstellerin nur die einfache prozessuale
Erklärung für die Eilbedürftigkeit genügen zu lassen, sie verfüge nicht über Mittel zur Sicherstellung des Lebensunterhalts.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).