Gründe:
I. Die Antragstellerin bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
vom Antragsgegner. Seit dem 01.09.2011 bewohnt die Antragstellerin eine Souterrainwohnung, C-straße 00, E. Die Miete beträgt
220,00 EUR mtl.
Durch Bescheid vom 20.12.2011 führte der Antragsgegner den Beschluss des Sozialgerichts vom 08.12.2011, S 35 AS 4249/11 ER, aus und gewährte der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat Dezember 2011 in Höhe
von 728,00 EUR vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Durch Bescheid vom 20.12.2011 bewilligte der Antragsgegner
der Antragstellerin für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2012 einen Regelbedarf in Höhe von 374,00 EUR mtl. Am 20.12.2011 überwies
der Antragsgegner der Antragstellerin den Regelbedarf für Januar 2012 in Höhe von 374,00 EUR. Am 11.01.2012 zahlte der Antragsgegner
der Antragstellerin einen Barbetrag von 100,00 EUR als Vorschuss auf die Leistungen für Februar 2012 aus. Durch Bescheid vom
17.01.2012 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin für November 2011 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 580,88
EUR. Er führte aus, dass der Nachzahlungsbetrag von 220,00 EUR in den nächsten Tagen ausgezahlt werde. Durch weiteren Bescheid
vom 17.01.2012 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2012
in Höhe von 594,00 EUR monatlich (Regelbedarf 364,00 EUR + Kosten für Unterkunft und Heizung von 220,00 EUR). Durch Bescheid
vom 17.01.2012 lehnte der Antragsgegner die Übernahme der Kautionszahlung für die Wohnung C-straße 00, E ab. Am 18.01.2012
veranlasste der Antragsgegner die Überweisung der Leistungen für Februar 2012 in Höhe von 494,00 EUR sowie der Kosten für
Unterkunft und Heizung für Januar 2012 in Höhe von 220,00 EUR auf das Konto der Antragstellerin. Auf dem Konto der Antragstellerin
erfolgte am 23.01.2012 eine Gutschrift von 440,00 EUR und am 31.01.2012 von 494,00 EUR.
Nach den Feststellungen des Außendienstes des Antragsgegners vom 09.01.2012 verfügt die Wohnung über keine Anlage zur Warmwasserbereitung,
keine Dusche oder Wanne sowie über keine Möglichkeiten, eine Küchenspüle oder eine Waschmaschine zu installieren. Im Wohn-
und Schlafraum fehlten ein Tisch und zwei Stühle sowie ein Kühlschrank. Mit Schreiben vom 09.01.2012 beantragte die Antragstellerin
die Gewährung eines Darlehens für die Anschaffung einer Küche, eines Bürotisches, eine Esstisches, eines Kleiderschrankes,
einer Garderobe, einer Kommode, eines Kühlschranks, einer Waschmaschine, eines Durchlauferhitzers, von durchgehendem Teppichboden,
von drei Lampen sowie für die Kosten des Einbaus einer Dusche. Mit Bescheid vom 17.01.2012 lehnte er den Antrag auf Übernahme
der Kosten für eine Dusche mit Einbau, Durchlauferhitzer und Renovierungspauschale ab, da die Antragstellerin ohne seine Zustimmung
umgezogen sei. Mit weiterem Bescheid vom 17.01.2012 lehnte er den Antrag auf Übernahme von Kosten für die Erstausstattung
der Wohnung vom 09.01.2012 ab. Am 27.01.2012 beantragte die Antragstellerin die Auszahlung von 1.000,00 EUR als Darlehen zwecks
Anschaffung von erforderlichem Hausrat. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner durch Bescheid vom 31.01.2012 ab.
Sämtliche Bescheide vom 17.01.2012 und vom 31.01.2012, die an die Adresse "Frau J, C-straße 00, E" adressiert gewesen waren,
wurden von der Deutschen Post mit dem Vermerk "Empfänger unter angegebener Adresse nicht zu ermitteln" an den Antragsgegner
zurückgesandt. Daraufhin veranlasste der Antragsgegner die Einstellung der Zahlungen zum 01.03.2012.
Durch Bescheid vom 28.02.2012 stellte der Antragsgegner fest, dass sich der Anspruch der Antragstellerin auf Arbeitslosengeld
II in Höhe von 37,40 EUR monatlich in der Zeit vom 01.03. bis 31.05.2012 wegen eines Meldeversäumnisses am 27.01.2012 mindert.
Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Der Antragsgegner veranlasste die Auszahlung der Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts für März 2012 in Höhe von insgesamt 556,60 EUR im März 2012.
Am 03.01.2012 hat die Antragstellerin beantragt (S 24 AS 740/12 ER), den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
ihr für die Zeit vom 01.11.2011 bis 30.06.2012 Leistungen in Höhe von insgesamt 594,00 EUR mtl. (374,00 EUR Regelbedarf +
220,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) zu gewähren,
ihr Leistungen für November bis Juni 2012 ohne Vorbehalt einer Rückforderung zu gewähren
die Mietkaution für die Wohnung C-straße 00, E zu übernehmen,
die Kosten für die Anschaffung eines Teppichbodens zu übernehmen,
die Kosten für die Anschaffung eines Loceryl-Nagellacks gegen Nagelpilz in Höhe von 35,97 EUR zu übernehmen,
die Kosten für die Anschaffung einer Ceragen-Gesundheitsliege von 3.000,00 EUR zu übernehmen.
Am 13.01.2012 hat die Antragstellerin beantragt (S 24 AS 170/12 ER), den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten,
ihr wegen Mittellosigkeit einen Betrag von 250,00 EUR zu gewähren und
die Kosten für ein Existenzgründungsseminar beginnend ab dem 16.01.2012 bis 31.01.2012 und einen Existenzgründungszuschuss
in Höhe von 4.999,00 EUR zu gewähren.
Der Antragsschrift ist ein handschriftlicher Antrag der Antragstellerin vom 13.01.2012, adressiert an den Antragsgegner, beigefügt
gewesen, in dem sie die Auszahlung eines Betrages von 250,00 EUR wegen Mittellosigkeit bis spätestens zum 16.01.2012 und den
Erlass eines Bescheides über die Bewilligung eines Existenzgründungsseminars vom 16.01.2012 für eine berufliche Selbständigkeit
als "Wellness-Berater und Gesundheitsberater" beantragt hat.
Am 27.01.2012 hat die Antragstellerin beantragt (S 24 AS 350/12 ER), den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten,
ihr ein Darlehen für den erforderlichen Hausrat in Höhe von 1.000,00 EUR zu gewähren.
Am 13.02.2012 hat die Antragstellerin beantragt (S 24 AS 741/12 ER), den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten,
ihr einen Betrag von 100,00 EUR für den Lebensunterhalt und die Zahlung ihrer Miete für den Monat Februar 2012 zu zahlen und
die Kosten für Medikamente in Höhe von insgesamt 17,30 EUR zu übernehmen.
Der Antragsschrift ist eine Kopie eines Kurzantrages vom 13.02.2012, adressiert an den Antragsgegner, über Auszahlung eines
Betrages von 100,00 EUR und der Miete für Februar 2012 beigefügt gewesen.
Am 22.02.2012 hat die Antragstellerin beantragt (S 24 AS 742/12 ER), den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten,
den fehlenden Mietanteil in Höhe von 100,00 EUR wegen Mittellosigkeit zur Begleichung ihrer Miete für Februar 2012 auszuzahlen.
Der Antragsschrift ist ein Kurzantrag mit demselben Inhalt, gerichtet an den Antragsgegner, vom 17.02.2012 beigefügt gewesen.
Am 23.02.2012 hat die Antragstellerin beantragt (S 24 AS 743/12 ER),
den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihr den ausstehenden Betrag von 100,00 EUR für
Februar 2012 auszuzahlen.
Am 07.03.2012 hat die Antragstellerin beantragt (S 24 AS 982/12 ER),
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 220,00
EUR für März 2012 auszuzahlen.
Durch Beschluss vom 20.03.2012 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Verfahren S 24 AS 743/12 ER, S 24 AS 740/12 ER, S 24 AS 742/12 ER, S 24 AS 350/12 ER, S 24 AS 170/12 ER, S 24 AS 741/12 ER und S 24 AS 982/12 ER zur gemeinsamen Erörterung und Entscheidung verbunden. Durch Beschluss vom 20.03.2012 hat das Sozialgericht Düsseldorf
die Anträge abgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt.
Sie hat vorgetragen, dass sie Beschwerde wegen Mittellosigkeit und nicht berechtigter Einbehaltung von Miet- und Unterhaltsleistungen
seitens des Antragsgegners einlege.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach §
86b Abs.
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d. h. eines materiellen Anspruchs,
für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung
aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund
bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§
86 Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung -
ZPO -).
Ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin hinsichtlich der Auszahlung des Regelbedarfs von 374,00 EUR nach § 20 Abs. 2 SGB
II und der Kosten für Unterkunft und Heizung von 220,00 EUR für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.2012 ist nicht glaubhaft gemacht.
Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Antragsgegner der Antragstellerin für die beiden Monate Januar 2012
und Februar 2012 die bewilligten Leistungen in Höhe von 594,00 EUR sowie für März 2012 in Höhe von 556,60 EUR ausgezahlt hat.
Soweit der Anspruch auf den Regelbedarf im März 2012 wegen eines Meldeversäumnisses um 10% nach § 32 SGB II gemindert ist,
bestehen nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte gegen die Rechtmäßigkeit der verhängten Sanktion
keine Bedenken.
Soweit die Antragstellerin die Übernahme von Kosten für Medikamente und eine Ceragen-Gesundheitsliege begehrt, ist eine Anspruchsgrundlage
für ein solches Begehren nicht ersichtlich. Die Gewährung von zusätzlichen monetären Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
neben dem Regelbedarf i.S.v. § 20 Abs. 1 SGB II und Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht von den Vorschriften
der §§ 21, 24 Abs. 3 SGB II erfasst werden, ist nach §§ 3 Abs. 3 Satz 2, 24 Abs. 1 Satz 4 SGB II ausgeschlossen. Nach gefestigter
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Gewährung von zusätzlichen monetären Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
neben dem Regelsatz nach § 20 SGB II, den Mehrbedarfen nach § 21 SGB II, den nach § 24 Abs. 3 SGB II gewährten einmaligen
Leistungen nicht denkbar (Urteile vom 10.05.2011 - B 4 AS 11/10 R = juris Rn 30; vom 19.09.2010 - B 14 AS 47/09 R = juris 11; vom 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R = juris Rn 17f und vom 18.06.2008 - B 14 AS 22/07 R = juris Rn 24). Nach dem Regelungskonzept des SGB II sind die in § 20 Abs. 1 SGB II genannten Bedarfe mittels des Regelbedarfs
§ 20 SGB II, der Mehrbedarfe nach § 21 SGB II und der einmaligen Leistungen nach § 24 Abs. 3 SGB II abschließend und pauschalierend
gedeckt.
Einen Mehrbedarf für Arzneimittel und Hilfsmittel, wie die Antragstellerin ihn geltend macht, sieht § 21 SGB II nicht vor.
Die Kosten einer notwendigen medizinischen Behandlung für die Antragstellerin als gesetzlich versicherter Leistungsberechtigten
sind durch den Anspruch auf Krankenbehandlung nach §
27 Abs.
1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V) gedeckt (vgl. BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 44/09 R - = juris Rn 21 m.w.N). Vom Anspruch auf Krankenbehandlung ist die Versorgung mit Arzneimitteln und mit Hilfsmitteln (§
27 Abs.
1 Satz 2 Nr.
3 SGB V) miterfasst. Die Frage, ob die Kosten für Arzneimittel oder für Hilfsmittel als Teil einer Krankenbehandlung übernommen werden,
muss eine Leistungsberechtigte gegenüber ihrer Krankenkasse klären. Hinsichtlich der therapeutischen Notwendigkeit einer bestimmten
Krankenbehandlung und den Anforderungen an ihren Nachweis gelten für Leistungsempfänger nach dem SGB II keine anderen Voraussetzungen
als für die übrigen Versicherten nach dem
SGB V, die Versicherungsschutz insbesondere aufgrund abhängiger Beschäftigung erlangen (BSG Urteil vom 26.05.2011 - B 14 AS 146/10 R = juris 24 m.w.N.).
Auch die Kosten für die Anschaffung eines Teppichbodens unterfallen nicht der Bestimmung des § 21 SGB II. Die von der Antragstellerin
begehrten Bedarfe werden auch nicht von § 24 Abs. 3 SGB II erfasst.
Hinsichtlich der übrigen Anträge hat die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes
kann nur bejaht werden, wenn der Antragstellerin schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der
Hauptsache nicht mehr revidiert werden können. Soweit die Antragstellerin begehrt, dass ihr die Leistungen für die Zeit von
November 2011 bis Juni 2012 ohne Vorbehalt der Rückforderung bewilligt werden, kann dahinstehen, ob und ggf. für welchen Zeitraum
ihr der Antragsgegner Leistungen vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt hat. Jedenfalls ist der Antragstellerin
zumutbar, die Klärung der Rechtsfrage, ob der Antragsgegner zur vorläufigen Bewilligung unter dem Vorbehalt der Rückforderung
berechtigt gewesen ist, im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Ein Anordnungsgrund hinsichtlich der Übernahme der Mietkaution nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II besteht nicht, da eine Gefährdung
der Unterkunft der Antragstellerin derzeit nicht zu besorgen ist. Sie hat keine Mietrückstände und eine Wohnungskündigung
wurde bislang weder angedroht noch ausgesprochen.
Ebenfalls hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund hinsichtlich der Gewährung eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 SGB II
in Höhe von 1.000,00 EUR für die Ausstattung der Wohnung nicht glaubhaft gemacht. Dahinstehen kann, ob es sich bei den Gegenständen,
für deren Anschaffung die Antragstellerin die Gewährung eines Darlehens begehrt, um einen unabweisbaren Bedarf i.S.v § 24
Abs. 1 SGB II handelt. Jedenfalls hat die Antragstellerin das Vorliegen schwerer und unzumutbarer Nachteile, die nicht mehr
behoben werden können, nicht glaubhaft gemacht. Auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts wird Bezug genommen.
Ebenso ist hinsichtlich der begehrten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach § 16ff SGB II kein Anordnungsgrund gegeben.
Dahinstehen kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen nach § 16c SGB
II vorliegen. Bei den Leistungen nach § 16c SGB II handelt es sich um Ermessensleistungen. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung
auf Null zu Gunsten der Antragstellerin ergeben sich weder aus dem Akteninhalt noch werden solche von der Antragstellerin
vorgetragen. Inwieweit eine Ermessensleistung im Wege der einstweiligen Anordnung überhaupt zuerkannt werden kann, sofern
eine Ermessensreduzierung auf Null nicht eingetreten ist, kann dahinstehen (vgl. LSG NRW Beschluss vom 28.05.2010 - L 19 As
651/10 B ER m.w.N.). Voraussetzung für eine solche Verpflichtung ist zumindest, dass bei der nachzuholenden Ermessensentscheidung
diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zugunsten der Antragstellerin ausgeht, oder ohne die begehrte Regelungsanordnung
Rechtsschutz nicht erreichbar und dies für die Antragstellerin unzumutbar wäre. Beides ist nicht erkennbar. Nach den von der
Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Informationen über das Seminar zur Existenzgründungsvorbereitung
wird dieses vom Antragsgegner regelmäßig angeboten. Des Weiteren hat die Antragstellerin bislang weder dem Antragsgegner noch
den Gerichten eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit ihrer beabsichtigten selbständigen Tätigkeit
als Wellness-Berater und Gesundheitsberater i.S.v. § 16c Satz 2 SGB II vorgelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.