Tatbestand
Die am 00.00.1966 geborene Klägerin wendet sich gegen die endgültige Festsetzung und Erstattung von Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit von Januar bis März 2011.
Bei dem Beklagten stand die Klägerin im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II. Für die Zeit vom 01.10.2010 bis 31.03.2011 wurde mit Bescheid vom 09.09.2010 zunächst der Klägerin und ihrem am 00.00.1990
geborenen Sohn K Arbeitslosengeld II (Alg II) bewilligt, und zwar für die Klägerin in Höhe von 575,37 EUR (Regelleistung:
359,00 EUR, Kosten der Unterkunft und Heizung: 216,37 EUR) und für ihren Sohn in Höhe von 14,38 EUR. Wegen der Erzielung von
Einkommen in wechselnder Höhe durch K erfolgte die Bewilligung vorläufig, § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Neufassung der Freibetragsregelungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige (Freibetragsneuregelungsgesetz)
vom 14.08.2005, BGBl. I 2407, (a.F.) i.V.m. §
328 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III). Der Bescheid enthielt folgende Hinweise: "Gründe für die vorläufige Bewilligung: Wechselndes Einkommen von K. Gehaltsmitteilungen
sind unaufgefordert nach Erhalt vorzulegen. Sie erhalten erneut einen Bescheid, sobald über Ihren Antrag endgültig entschieden
werden kann und Ihr Anspruch von dem hier bewilligten abweicht. Die bis dahin gezahlten Leistungen werden dabei berücksichtigt.
Ich weise Sie darauf hin, dass Sie gegebenenfalls zuviel gezahlte Leistungen erstatten müssen. Sofern sich keine Änderungen
ergeben, erhalten Sie nur dann erneut einen Bescheid, wenn Sie dies beantragen, § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. §
328 Abs.
2 SGB III."
Wegen des Zuzugs des weiteren, am 00.00.1988 geborenen Sohn D der Klägerin am 15.11.2010 und der Berücksichtigung des geänderten
Einkommens von K erging unter dem 01.12.2010 ein Bescheid, mit dem der Bescheid vom 09.09.2010 entsprechend geändert wurde.
Der Leistungsanspruch der Klägerin lag damit für die Zeit vom 01.11.2010 bis zum 18.11.2010 bei 311,02 EUR, vom 19.11. bis
zum 30.11.2010 bei 234,83 EUR und ab dem 01.12.2010 bei 472,18 EUR. Die Leistungsbewilligung erfolgte erneut lediglich vorläufig.
Auch dieser Bescheid enthielt die oben zitierten Hinweise zu einer endgültigen Bewilligung und möglichen Erstattungspflicht.
Mit Schreiben vom 25.11.2010 forderte der Beklagte Nachweise über das im September und Oktober 2010 von K erzielte Einkommen
bei der Klägerin an und wies darauf hin, dass Verdienstbescheinigungen regelmäßig nach Erhalt vorgelegt werden müssten.
Zum 01.01.2011 nahm die Klägerin eine Vollzeit-Tätigkeit als Altenpflegehelferin in Münster auf. In den Verwaltungsakten des
Beklagten findet sich ein Vermerk über ein Telefonat mit der Klägerin, dass diese am 05.01.2011die Arbeitsaufnahme mitteilte.
In der Folgezeit erfolgte auf diese Mitteilung keine weitere Reaktion des Beklagten; die Leistungen wurden in unveränderter
Höhe weitergezahlt. Mit Änderungsbescheid vom 26.03.2011 setzte der Beklagte die rückwirkend zum 01.01.2011 erfolgte Erhöhung
der Regelleistungen um. Auf die Klägerin entfiel nunmehr ein vorläufiger Leistungsanspruch in Höhe von 477,30 EUR monatlich.
Als Einkommen wurden bei K ein Nettoverdienst in Höhe von 550,00 EUR monatlich und Kindergeld von 184,00 EUR monatlich berücksichtigt.
K erzielte Einkommen tatsächlich in folgender Höhe: Dezember 2010: 537,16 EUR brutto (426,37 netto), Januar 2011: 369,60 EUR
brutto (294,85 netto) und Februar 2011: 398,17 brutto (316,05 netto). Das Gehalt wurde jeweils am 15. des Folgemonats überwiesen.
Kindergeld für K wurde bis einschließlich Januar 2011 gezahlt. Die Familienkasse B hob die Kindergeldbewilligung mit Bescheid
vom 09.02.2011 ab Februar 2011 auf.
Mit Ablauf des Bewilligungsabschnitts zum 31.03.2011 schied die Klägerin mit ihren Söhnen zunächst aus dem Leistungsbezug
aus. Sie beantragte erneut Leistungen nach dem SGB II am 19.09.2011, die antragsgemäß ab dem 01.09.2011 bewilligt wurden (Bescheid vom 04.10.2011).
Nachdem der Beklagte aufgrund eines Datenabgleichs erneut auf die Aufnahme der Vollzeittätigkeit der Klägerin zum 01.01.2011
aufmerksam geworden war, forderte er diese mit Schreiben vom 03.12.2012 zur Vorlage von Einkommensnachweisen und zur Angabe
von Absetzungsbeträgen auf. Wie sich aus den vorgelegten Verdienstbescheinigungen ergab, betrug das von der Klägerin erzielte
Arbeitsentgelt im Januar 2011 2.417,48 EUR brutto (1.550,19 EUR netto), im Februar 2011 2.253,77 EUR brutto (1.500,04 EUR
netto) und im März 2011 2.275,12 EUR brutto (1.522,24 EUR netto). Das Gehalt war der Klägerin am Ende des jeweiligen Monats
für den laufenden Monat zugeflossen.
Nach Eingang der Verdienstbescheinigungen der Klägerin hob der Beklagte mit einem an die Klägerin gerichteten Bescheid vom
12.03.2013 Leistungen für die Zeit von Oktober 2010 bis März 2011 endgültig fest. Für Januar bis März 2011 wurden der Klägerin
36,03 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung gewährt. Die Beklagte verlangte von der Klägerin die Erstattung von Leistungen
für die Zeit von Januar bis März 2011 zunächst für die gesamte Bedarfsgemeinschaft in Höhe von insgesamt 2.668,71 EUR.
Nachdem die Klägerin eine Zahlungsaufforderung bzgl. des o. g. Erstattungsanspruchs erhalten hatte, legte sie mit Schreiben
vom 09.08.2013 Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.03.2013 ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2013
als unzulässig verwarf. Der Widerspruch sei nicht fristgemäß eingelegt worden. Parallel dazu wertete der Beklagte den Widerspruch
als Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbeuch Zehntes Buch (SGB X).
Mit Bescheid vom 25.11.2013 setzte der Beklagte der Klägerin gegenüber die Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis
31.03.2011 erneut fest. Er kam zu dem Ergebnis, dass der Klägerin kein Anspruch auf Alg II zustehe und dass es daher zu einer
Überzahlung von 1.431,90 EUR gekommen sei (477,30 EUR x 3 Monate). Der Beklagte verlangte nunmehr die Erstattung dieses, allein
auf die Klägerin bezogenen Betrages.
Mit dem dagegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass der Beklagte von einem zu hohen Nettoeinkommen ausgegangen
und dass das Kindergeld für K Ende Januar 2011 ausgelaufen sei. Sie sei auch mit der "gestückelten" Rückforderung nicht einverstanden,
da die entsprechenden Bewilligungsbescheide lediglich an sie selbst adressiert worden seien.
Mit Änderungsbescheid vom 13.03.2014 reduzierte der Beklagte den Erstattungsbetrag auf 1.412,35 EUR. Diese Reduzierung ergab
sich daraus, dass der Beklagte für Februar 2011 einen Anspruch der Klägerin in Höhe von 17,51 EUR und für März von 2,04 EUR
feststellte. Dabei ging der Beklagte von einem monatlichen Bedarf der Klägerin in Höhe von 506,53 EUR aus. Dieser setzte sich
zusammen aus der Regelleistung in Höhe von 364,00 EUR und den anteiligen Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von
142,53 EUR (427,57 EUR: 3 Personen). Bei den beiden Kindern wurde jeweils ein Bedarf von 433,52 EUR zugrunde gelegt (291,00
EUR Regelleistung und 142,52 EUR KdU). Das tatsächlich zugeflossene Einkommen wurde um den Freibetrag für Erwerbstätige und
die Versicherungspauschale bereinigt. Sodann wurde das Einkommen auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt.
Nach Erlass des Änderungsbescheides wies die Beklage den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2014 im Übrigen als
unbegründet zurück.
Die Klägerin hat am 31.03.2014 Klage zum Sozialgericht Münster erhoben. Ergänzend hat sie vorgetragen, dass Herr C, ein Mitarbeiter
des Beklagten, ihr im Dezember 2010 erklärt habe, dass das Januar-Gehalt nicht angerechnet werden würde. Sie, die Klägerin,
habe die Arbeitsaufnahme sofort mitgeteilt, daher sei der Beklagte nicht berechtigt, für die Vergangenheit Leistungen zurückzufordern.
Sie genieße Vertrauensschutz. Nach einem Urteil des Landessozialgericht Hessen sei es unzulässig, "von einer ganzen Bedarfsgemeinschaft
Geld zurückzuverlangen". Eine Rückforderung dürfe nur individuell an eine konkrete Person gerichtet sein. Für K sei im Januar
2011 kein Kindergeld mehr gezahlt worden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Bescheide vom 25.11.2013 und 13.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2014 aufzuheben und den Beklagten
zu verurteilen, den Bescheid vom 12.03.2013 zurückzunehmen, soweit er die endgültige Bewilligung und Erstattung der Leistung
für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.03.2011 betrifft.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat die Klägerin erklärt, dass sie mit dem Kraftfahrzeug zur Arbeit
gefahren sei. Die Arbeitskleidung werde nicht vom Arbeitgeber gestellt. Sie habe sich weiße Hosen, weiße Kittel und rutschfeste
Schuhe kaufen müssen. Außerdem müsse sie die Arbeitskleidung zu Hause waschen und bügeln. Belege über die Anschaffung seien
nicht mehr vorhanden. Die Klägerin legte die Beitragsrechnung für die Kfz-Haftpflichtversicherung vor. Daraus ergab sich ein
Beitrag von 26,10 EUR monatlich (ohne Teilkasko).
Der Beklagte setzte auch für den Sohn der Klägern D auf einen Überprüfungsantrag hin die Leistungen für Januar bis März 2011
endgültig fest und verlangte die Erstattung von 1.208,77 EUR (Bescheide vom 25.11.2013 und 13.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 26.03.2014). In dem diesbezüglich geführten Klageverfahren vor dem Sozialgericht Münster (S 8 AS 194/14) hob der Beklagte später die Bescheide auf und machte 2011gegenüber D keine Erstattungsforderung für die Zeit von Januar
bis März mehr geltend.
Mit Urteil vom 10.08.2016 hat das Sozialgericht im vorliegenden Rechtsstreit die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und beschwere die Klägerin nicht im
Sinne von §
54 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Der Beklagte habe zu Recht die Leistungen für den Zeitraum von Januar bis März 2011 endgültig festgesetzt und die Erstattung
von 1.412,35 EUR verlangt.
Soweit sich im Einzelfall ergebe, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig ungewandt oder von einem Sachverhalt
ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erweise und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder
Beiträge zu Unrecht erhoben worden seien, sei der Verwaltungsakt gemäß § 44 Abs. 1 SGB X, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen lägen
nicht vor, da der Beklagte zu Recht die Erstattung von 1.412,35 EUR verlangt habe.
§ 44 Abs. 1 SGB X finde auf Bescheide über die Erstattung von Sozialleistungen entsprechende Anwendung (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.1996, 11 RAr 31/96, [...]).
Gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung in Verbindung mit §
328 Abs.
3 SGB III seien aufgrund einer vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der
abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt werde, seien aufgrund der vorläufigen
Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten. Der Beklagte habe die Leistungen für den streitigen Zeitraum vorläufig bewilligt.
Mit der abschließenden Entscheidung sei der Klägerin für Januar 2011 keine Leistung und für Februar und März 2011 eine geringere
Leistung zuerkannt worden.
Im Januar 2011 habe die Klägerin ein Bruttoeinkommen von 2.417,48 EUR erzielt. Hiervon seien gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II zunächst die auf das Einkommen entrichtete Steuern und die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge
zur Arbeitsförderung abzusetzen. Damit verbleibe ein (Netto-)Einkommen von 1.550,19 EUR. Abzusetzen sei weiterhin ein Freibetrag
für Erwerbstätige (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, § 30 SGB II). Dieser belaufe sich für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100,00 EUR übersteige und nicht mehr als 800,00 EUR betrage,
auf 20 v.H. und für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800,00 EUR übersteige und nicht mehr als 1200,00 EUR betrage,
auf 10 v.H. (§ 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB II). Daraus ergebe sich ein Freibetrag von 180,00 EUR (140,00 EUR + 40,00 EUR).
Vom Einkommen abzusetzen sei die Versicherungspauschale von 30,00 EUR (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosengeld Il/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V -) sowie der Beitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von monatlich 26,10 EUR (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II).
Auch die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben seien abzusetzen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II). Hierzu gehörten die Fahrtkosten von der Wohnung zur Arbeitsstelle. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs für die Fahrt
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seien 0,20 EUR für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung zu berücksichtigen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 3 b Alg ll-V). Bei 21 Arbeitstagen im Monat ergäben sich damit Fahrtkosten von 47,04 EUR (21 Tage x 11,2 km
x 0,20 EUR). Außerdem sei eine Werbungskostenpauschale von 15,33 EUR monatlich zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Alg ll-V).
Weitere mit der Erzielung des Einkommens verbundene Ausgaben seien nicht in Abzug zu bringen. Insbesondere seien im streitigen
Zeitraum keine Ausgaben für die Beschaffung von Arbeitskleidung nachgewiesen worden.
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig seien, sei anstelle der Beträge nach Satz 1 Nrn. 3 bis 5 ein Betrag
von insgesamt 100,00 EUR abzusetzen. Betrage das monatliche Einkommen mehr als 400,00 EUR, gelte Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige
Hilfebedürftige nachweise, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nrn. 3 bis 5 den Betrag von 100,00 EUR überstiegen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB II). Die Summe der Beträge, die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 abzusetzen seien, betrage damit 118,47 EUR (30,00 EUR Versicherungspauschale, 26,10 EUR Kfz-Haftpflicht,
47,04 EUR Fahrtkosten, 15,33 EUR Werbungskostenpauschale). Vom Nettoeinkommen von 1.522,24 EUR seien damit Freibeträge von
180,00 EUR und 118,47 EUR in Abzug zu bringen, so dass ein anrechenbares Einkommen von 1.223,77 EUR verbleibe.
Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft habe bei 1.373,57 EUR gelegen und sich zusammengesetzt aus dem Bedarf der Klägerin
in Höhe von 506,53 EUR und dem Bedarf der beiden Kinder von jeweils 433,52 EUR. Dem Sohn K habe Erwerbseinkommen von netto
426,37 EUR sowie Kindergeld von 184,00 EUR zur Verfügung gestanden. Entgegen dem Vortrag der Klägerin sei die Bewilligung
des Kindergeldes für K mit Bescheid der Familienkasse B vom 09.02.2011 erst ab Februar 2011 aufgehoben worden.
Unter Berücksichtigung des Einkommens der Klägerin, das auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufzuteilen sei,
und des eigenen Einkommens von K ergebe sich für Januar 2011 kein Leistungsanspruch der Klägerin. Bezüglich des berücksichtigten
Einkommens für K seien Fehler weder vorgetragen noch ersichtlich.
Im Februar 2011 habe die Klägerin ein Einkommen von 2.253,77 EUR brutto (1.500,04 EUR netto) erzielt. Dieses Einkommen sei
so zu bereinigen wie das Einkommen im Januar. Damit sei von dem Nettoeinkommen in Höhe von 1.500,04 ein Betrag von EUR 298,47
EUR abzusetzen, so dass ein anrechenbares Einkommen von 1.201,57 EUR verbleibe. Dieses Einkommen sei gemäß § 9 Abs. 2 SGB II auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufzuteilen. Sei in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen
Kräften und Mitteln gedeckt, gelte jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf
als hilfebedürftig. Der Beklagte habe bei der endgültigen Festsetzung für Februar 2011 Einkommen der Klägerin in Höhe von
1.190,04 EUR berücksichtigt und dieses Einkommen auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt. Tatsächlich anzurechnen
sei jedoch ein Betrag von 1.201,57 EUR gewesen. Durch die Anrechnung eines geringeren Betrages sei die Klägerin jedoch nicht
beschwert.
Im März 2011 habe die Klägerin ein Einkommen in Höhe von 2.275,12 EUR brutto (1.522,24 EUR netto) erzielt. Das Nettoeinkommen
sei um 298,47 EUR zu bereinigen, so dass ein anrechenbares Einkommen von 1.223,77 EUR verbleibe. Der Beklagte habe lediglich
Einkommen von 1.212,24 EUR angerechnet. Hierdurch sei die Klägerin jedoch wiederum nicht beschwert. Bezüglich des berücksichtigten
Einkommens für K seien auch für Februar und März Fehler weder vorgetragen noch ersichtlich. Kindergeld sei zutreffend nicht
mehr angerechnet worden.
Da die endgültig festgesetzte Leistung geringer seien als die vorläufig bewilligten, müsse die Klägerin die zu viel erbrachten
Leistungen erstatten. Die Erstattungspflicht entfalle nicht, weil die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Mitteilung der Arbeitsaufnahme
nachgekommen sei. Das Gesetz lasse eine Erstattungspflicht dann eintreten, wenn die endgültig festgesetzte Leistung geringer
sei als die vorläufig bewilligte Leistung.
Schließlich habe der Beklagte von der Klägerin nur das Alg II zurückverlangt, das auch an sie gezahlt worden sei.
Gegen das ihr am 01.09.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05.09.2016 Berufung eingelegt, die sie im Wesentlichen
wie folgt begründet: Mit der unverzüglichen Mitteilung ihrer Arbeitsaufnahme zum 01.01.2011 sei sie ihrer Mitwirkungsverpflichtung
nachgekommen: Sie habe Herrn C zutreffend informiert, der ihr versichert habe, sie müsse sich um nichts mehr kümmern. Er werde
"alles abmelden". Damit genieße sie Vertrauensschutz, der einer späteren Erstattungsforderung des Beklagten entgegen gehalten
werden könne. Eine weitergehende Prüfung der Richtigkeit von Bewilligungsbescheiden könne von Leistungsberechtigten nicht
gefordert werden. Im Übrigen sei es Aufgabe des Beklagten, wahrheitsgemäße Angaben von Leistungsberechtigten in rechtlich
einwandfreier Weise umzusetzen. Die Überzahlungen seien allein aufgrund des dem Beklagten vorwerfbaren Verhaltens entstanden.
Daher scheide eine Rückforderung aus. Im Übrigen habe sie die Leistungen verbraucht. Sie stünden ihr wirtschaftlich nicht
mehr zur Verfügung. Ergänzend hat die Klägerin im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 17.03.2017 angegeben, sie habe
Ende 2010 bei Herrn C vorgesprochen, ihn über die bevorstehende Arbeitsaufnahme informiert, ihm mitgeteilt, dass sie ab 2011
"kein Geld mehr ziehen" müsse und ihn bei dieser Gelegenheit gefragt, wie es mit einer Zahlung von Übergangsgeld für einen
Monat aussehe. Herr C habe ihr geantwortet, dass "das Geld sofort gestoppt" werde. Sie müsse nichts mehr unternehmen.
Die Klägerin, die sich ebenso wie der Beklagte mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hat,
beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 10.08.2016 zu ändern, die Bescheide des Beklagten vom 25.11.2013 und 13.03.2014
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 12.03.2013
zurückzunehmen, soweit er die endgültige Bewilligung und Erstattung der Leistung für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.03.2011
betrifft.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf die aus seiner Sicht zutreffende erstinstanzliche Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten des Beklagten
Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Soweit die Klägerin geltend macht, Herr C habe ihr zugesagt, sich um alles kümmern zu wollen und sie "aus dem Leistungsbezug
abzumelden", liegt darin gerade keine Zusicherung gemäß § 34 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, nämlich den Zufluss von Einkommen ab Januar 2011
nicht bescheidmäßig umzusetzen und von einer Erstattung abzusehen. Die Angaben der Klägerin über die Tatsache und den Inhalt
des Gespräches mit Herrn C als zutreffend unterstellt, hat dieser der Klägerin gegenüber vielmehr unmissverständlich zum Ausdruck
gebracht, dass aufgrund des erzielten Arbeitseinkommens gerade kein oder ein deutlich verringerter Leistungsanspruch mehr
bestehe, nicht aber, dass die einmal bewilligten Leistungen von der eingetretenen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
unberührt bleiben würden. Selbst wenn er eine Gewährung von "Übergangsgeld" von einem Monat zugesagt haben sollte, so fehlte
es jedoch bzgl. der Wirksamkeit einer solchen Zusicherung an der gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X notwendigen Schriftform.
Die Klägerin geht weiter fehl in der Annahme, dass sie sich auf Vertrauensschutz berufen könne. Zum einen ist bereits nicht
nachvollziehbar, wie sie im Hinblick auf ihre Vorerfahrungen hat glauben können, dass allein die Mitteilung der Tatsache der
bevorstehenden bzw. stattgefundenen Arbeitsaufnahme hätte ausreichen können, leistungsrechtliche Konsequenzen daraus zu ziehen.
Ihr musste ohne Weiteres aus der nahen Vergangenheit bekannt sein, dass zur bescheidmäßigen Umsetzung eine Mitteilung der
konkreten Höhe des Arbeitsentgeltes, der zu berücksichtigenden Absetzungen und des Monats des jeweiligen Zuflusses erforderlich
sein würden. Sie hat jedoch in der Folgezeit weder Verdienstabrechnungen noch Kontoauszüge und Arbeitsvertrag vorgelegt. Zum
anderen hat sie die Mitteilung der Arbeitsaufnahme gerade in der Erwartung getätigt, dass sie wegen des zufließenden Arbeitsentgelts
aus der Vollzeittätigkeit zusammen mit den anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft keinen Leistungsanspruch mehr haben
würde bzw. sich dieser sehr deutlich verringern werde.
Auf Vertrauensschutzgesichtspunkte kommt es vorliegend jedoch, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, gar nicht
an. Der Klägerin und ihren Söhnen waren lediglich vorläufige Leistungen bewilligt worden. Dies impliziert, dass sich der Empfänger
der Leistungen gerade nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, sondern er das Risiko kennt, dass es endgültig dem Grunde oder
Höhe nach nicht bei den bewilligten Leistungen bleiben werde (vgl. BSG, Urt. vom 12.10.2016, B 4 AS 60/15 R, RdNr. 17 bei [...] m.w.N.). Darauf hat der Beklagte auch deutlich bereits mit Bescheid vom 01.12.2010 deutlich hingewiesen:
"Sie erhalten erneut einen Bescheid, sobald über Ihren Antrag endgültig entschieden werden kann und ihr Anspruch von dem hier
bewilligten abweicht. Die bis dahin gezahlten Leistungen werden dabei berücksichtigt. Ich weise Sie darauf hin, dass Sie gegebenenfalls
zuviel gezahlte Leistungen erstatten müssen." Als Adressatin des Bescheides und der beiden folgenden Änderungsbescheide hat
die Klägerin daher gewusst, dass kein Vertrauensschutz berücksichtigt werden kann, zumal den Grund für die vorläufige Bewilligung
der Zufluss von Einkommen bildete, um den es auch bei der endgültigen Bewilligung ging. Unabhängig davon, dass sie nicht einmal
Luxusausgaben angeführt hat, ist der Vortrag, sie habe die zugeflossenen Leistungen verbraucht, damit ebenso unbeachtlich.