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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2017 - 2 AS 1921/16
Leistungen SGB II Rückforderung überzahlter Leistungen Verwirkung Vertrauenstatbestand
1. Es ist anerkannt, dass auf die Rechtsbeziehungen zwischen einem Träger öffentlicher Gewalt im Sozialrecht und Leistungsberechtigten/-verpflichteten der Rechtsgedanke des § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Treu und Glauben - in Gestalt der Verwirkung einwirken kann.
2. Die Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts dem Verpflichteten gegenüber nach Treu und Glauben als illoyal erscheinen lassen.
3. Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde.
Normenkette:
BGB § 242
,
Vorinstanzen: SG Münster 10.08.2016 S 8 AS 193/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 10.08.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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