Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Beschwerdeverfahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Der am 00.00.1993 geborene, erwerbsfähige Antragsteller bewohnt alleinstehend eine Wohnung unter der Anschrift Q-straße 00,
T. Die Gesamtmiete für diese Wohnung beträgt 500 EUR (360 EUR Grundmiete, 60 EUR Betriebskosten, 80 EUR Heizkosten). Der Antragsteller
bezog in der Vergangenheit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Antragsgegner, zuletzt bis Februar 2019 iHv monatlich 871,75 EUR (Änderungsbescheid vom 24.11.2018). Auf den Fortzahlungsantrag
des Antragstellers vom 14.01.2019 für den Leistungszeitraum ab dem 01.03.2019 hat der Antragsgegner dem Antragsteller noch
keine Leistungen bewilligt, weil dem Antragsgegner von der Agentur für Arbeit S mitgeteilt wurde, der Antragsteller würde
nach den Ermittlungen der Polizei S einer gewerblichen Tätigkeit als Autovermieter nachgehen. Weitere Ermittlungen des Antragsgegners
ergaben, dass der Antragsteller einem Herrn T aus S einen - dem Antragsgegner nicht als Vermögensgegenstand des Antragstellers
bekannten - Audi A4 für 4.000 EUR verkauft hat. Des Weiteren ergab ein Kontenabrufungsverfahren des Antragsgegners, dass der
Antragsteller neben dem angegebenen Konto bei der O-bank während des Leistungsbezugs noch zwei dem Antragsgegner bis dahin
unbekannte Konten bei der G-bank unterhielt. Die vom Antragsgegner am 22.02.2019 angeforderten Kontoauszüge für die beiden
G-bankkonten, legte der Antragsteller nicht vor. Die Kontoauszüge für das Konto bei der O-bank legte der Antragsteller teilweise
in geschwärzter Form vor.
Am 01.04.2019 meldete der Antragsteller in der Gemeinde T ein Onlinemarketing-Gewerbe (Vermittlung von digitalen und physischen
Produkten/ Dienstleistungen) an.
Am 02.04.2019 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht einen "Eilantrag wegen finanziellen Notstand" gestellt. Er sei finanziell
mittellos und der Antragsgegner spiele bewusst auf Zeit, um ihn in eine "Zeitarbeit zu treiben". Er habe kein Einkommen aus
einem Autohandel und kein relevantes Vermögen. Das habe er bei der Polizei in T am 18.03.2019 klargestellt. Zu dem Vorwurf
sei es gekommen, weil der Käufer des Audi A4 zur Verschleierung einer TÜV-Plakettenmanipulation, wahrheitswidrig behauptet
habe, öfter vom Antragsteller Autos gekauft zu haben. Die Miete und die Stromkosten für März und April 2019 habe er nicht
zahlen können, wie sich aus Rückbuchungen seiner Daueraufträge ergebe. Ein Konto bei der G-bank habe er kündigen müssen, weil
er die Login-Daten vergessen habe. Daher habe er das zweite G-bankkonto eröffnet. Das F-konto und daneben ein Paypalkonto
habe er für ein Gewerbe eröffnen müssen. Der Antragsteller hat eine Umsatzanzeige seines Kontos bei der O-bank vom 01.03.2019
vorgelegt (Kontostand: -1,36 EUR). Daneben hat der Antragsteller am 14.05.2019 teilweise geschwärzte Kontoauszüge seines G-banksmartgeschäftskontos
(Iban -000) für den Zeitraum vom 01.02.2019 bis 28.02.2019 und vom 12.04.2019 bis 30.04.2019, seines G-bankkontos (Iban -000)
für den Zeitraum 01.03.2019 bis 29.03.2019, seines Paypalkontos für die Zeit vom 01.03.2019 bis 30.04.2019 und seines O-bankkontos
für die Zeit vom 01.03.2019 bis 07.05.2019 vorgelegt. Weitere Kontoauszüge könne er nicht vorlegen, da er die hierfür entstehenden
Kosten nicht tragen könne.
Am 31.05.2019 hat der Antragsteller sein am 08.04.2019 angemeldetes Gewerbe abgemeldet.
Mit Beschluss vom 31.05.2019 hat das Sozialgericht den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt. Soweit der Antragsteller Leistungen
für Zeiträume vor dem Antrag auf einstweilige Anordnung begehre, sei dies mangels Fortwirkungen aus der Vergangenheit abzulehnen.
Hinsichtlich einstweiliger Leistungen für den Zeitraum ab Antragstellung bei Gericht fehle das Rechtsschutzbedürfnis, denn
der Antragsteller habe erst im gerichtlichen Verfahren Unterlagen vorgelegt, die es dem Antragsgegner ermöglichten, die Anspruchsvoraussetzungen
zu prüfen. Es sei dem Antragsteller möglich und zumutbar, die Leistungsentscheidung des Antragsgegners abzuwarten, ehe gerichtlicher
Eilrechtsschutz in Anspruch genommen werde.
Gegen den ihm am 05.06.2019 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 26.06.2019 Beschwerde eingelegt. Das Sozialgericht
habe verkannt, dass die im Eilverfahren vorgelegten Unterlagen dem Antragsgegner bereits vorgerichtlich vorgelegen hätten.
Weiterhin würden keine Leistungen erbracht, sodass ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Der Antragsgegner suche ständig nach
unterschiedlichen Gründen, ihm die Leistungen zu verweigern. Deswegen stünde er kurz vor der Obdachlosigkeit. Der Antragsteller
hat Kontoauszüge seines O-bankkontos für die Zeit vom 30.03.2019 bis 28.06.2019 und seines F-smartgeschäftskontos (Iban -000)
für den Zeitraum vom 12.04.2019 bis 28.06.2019 vorgelegt. Er hat ferner unter dem 14.04.2019 eidesstattlich versichert, dass
er - mit Ausnahme eines angemessenen Hausrats - über kein Vermögen verfüge.
Der Senat hat den Antragsteller unter dem 19.07.2019, abgesandt am 22.07.2019, aufgefordert binnen drei Tagen die Banken O-bank
(Iban 000) und G-bank Iban.-000; -000) von der Schweigepflicht zu entbinden, damit Kontoauszüge von Amts wegen ab dem 04.07.2017
(Datum der Kontoeröffnung bei der G-bank) eingeholt werden können. Daneben hat der Senat den Antragsteller aufgefordert Fragen
zum Mietverhältnis, Lebensunterhalt und Pkw-Verkauf zu beantworten. Nachdem der Antragsteller auf die Verfügung vom 19.07.2019
nicht reagiert hat, hat der Senat unter dem 29.07.2019, abgesandt am 30.07.2019 an die Verfügung erinnert und die Erledigung
binnen drei Tagen angeordnet. Auch hierauf hat der Antragsteller nicht reagiert.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Mit zutreffender Begründung, auf die der Senat nach §
142 Abs.
2 Satz 3
SGG Bezug nimmt, weist das Sozialgericht darauf hin, dass einstweilige Anordnungen in der Regel - so auch hier - für vor Antragstellung
zurückliegende Zeiten nicht in Betracht kommen. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht auch den Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab gerichtlicher Antragstellung Leistungen zu gewähren,
abgelehnt.
Einstweilige Anordnungen sind nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung
zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt
grundsätzlich Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung.
Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung
(Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 ZPO). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung zu ermitteln. Können ohne Eilrechtsschutz
jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist
eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05). Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller
umfassend zu berücksichtigen hat (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 05.09.2017 - L 7 AS 1419/17 B ER und vom 21.07.2016 - L 7 AS 1045/16 B ER).
Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Insbesondere hat der Antragsteller
seine Hilfebedürftigkeit iS der §§ 7,9 SGB II nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, was mit dem Verkaufserlös über 4.000 EUR aus dem Pkw-Verkauf
im August 2018 geschehen ist. Ungeklärt ist zudem, wie der Antragsteller den Pkw anschaffen konnte und warum dessen Existenz
dem Antragsgegner nicht mitgeteilt wurde. Auch war die Einlassung des Antragstellers, dass er über kein Einkommen verfüge,
nicht glaubhaft. Der Antragsteller hält neben seinem Privatkonto Geschäfts- und Paypalkonten vor, deren Existenz er dem Antragsgegner
lange Zeit vorenthalten hatte. Die Kontoauszüge für diese Konten legt er - trotz gerichtlicher Aufforderung - nicht durchgehend
und teilweise geschwärzt vor. Auf den vorgelegten Kontoauszügen sind zudem Geldeingänge ersichtlich, die auf einen Gewerbehandel
des Antragstellers über ebay-Kleinanzeigen schließen lassen, so am 04.02.2019, 06.02.2019, 08.02.2019, 15.02.2019, 22.03.2019,
25.03.2019, 26.03.2019, 27.03.2019, 29.03.2019, 29.04.2019, 02.05.2019, 15.05.2019. Weiterhin findet sich eine Bareinzahlung
auf dem Privatkonto des Antragstellers über 550 EUR am 04.03.2019. Der Antragsteller hat trotz Anfrage des Senats nicht erklärt,
ob Miet- und/oder Stromschulden bestehen und wie er seit März 2019, bei durchgehend gedeckten Konten, seinen Lebensunterhalt
bestreiten konnte. Eine Schweigepflichtentbindung der Banken, die der Senat angefordert hat und die weitere Aufklärung hätte
erbringen können, hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Ebenso wenig hat der Antragstell dem Senat eine Zustimmung erteilt,
die Ermittlungsakten des Polizeipräsidiums S einzuholen. Vielmehr hat der Antragsteller die gerichtlichen Anordnungen vom
19.07.2019 und 29.07.2019 gänzlich ignoriert, was auch Zweifel an der vom Antragsteller geltend gemachten Eilbedürftigkeit
aufkommen lässt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§
177 SGG).