Gründe
Die am 30.8.2018 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr am 6.8.2018 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts
(SG) Aachen vom 1.8.2018 ist zulässig, jedoch unbegründet. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 14.8.2018 richtet sich
das Beschwerdebegehren zutreffend auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der beim Sozialgericht (SG) Aachen unter dem Az. S 8 BA 476/18 anhängigen Klage.
Das SG hat zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des von der Antragstellerin am 28.5.2018 erhobenen Widerspruchs gegen den
Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.4.2018 anzuordnen. Auch die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage ist nicht anzuordnen.
Gemäß §
86b Abs.
1 S. 1 Nr.
2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben,
diese auf Antrag ganz oder teilweise anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine - wie hier erfolgte - Entscheidung
über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten haben gem. §
86a Abs.
2 Nr.
1 SGG keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Säumniszuschläge (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss v. 11.3.2016
- L 8 R 506/14 B ER - juris Rn. 49 m.w.N.).
Die Entscheidung, ob eine aufschiebende Wirkung ausnahmsweise gem. §
86b Abs.
1 S. 1 Nr.
2 SGG durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers
einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung
ist in Anlehnung an §
86a Abs.
3 S. 2
SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (hierzu unter
1.) oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene
Härte zur Folge hätte (hierzu unter 2.).
1. Da §
86a Abs.
2 Nr.
1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs zumindest überwiegend wahrscheinlich
erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen
zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen
die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 11.3.2016 - L 8 R 506/14 B ER - juris Rn. 51 m.w.N.).
Nach der gegenwärtigen Aktenlage bestehen derzeit keine überwiegenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom
26.4.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.8.2018, mit dem die Antragsgegnerin von der Antragstellerin für
den Prüfungszeitraum vom 1.2.2007 bis 31.12.2010 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 80.836,94 Euro einschließlich Säumniszuschlägen
in Höhe von 17.371,00 Euro nachfordert.
Ermächtigungsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 28p Abs. 1 S. 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV). Nach dieser Vorschrift erlassen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber den Arbeitgebern Verwaltungsakte
zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
a) Der Bescheid vom 26.4.2018 ist formell rechtmäßig. Die Antragstellerin ist vor dessen Erlass am 29.11.2017 ordnungsgemäß
angehört worden (§ 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X). Insbesondere ist der Bescheid vom 26.4.2018 auch ordnungsgemäß begründet worden (§ 35 SGB X). Gem. § 35 Abs. 1 S. 2 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung
bewogen haben. Der Betroffene muss in die Lage versetzt werden, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen bzw. zu verteidigen. Die
Verwaltung darf sich auf die Angabe der maßgebend tragenden Erwägungen beschränken (vgl. BSG Urt. v. 9.3.1994 - 6 RKa 18/92 - juris Rn. 21 mwN). Kein Verstoß gegen die Begründungspflicht liegt vor, wenn sich die Behörde in der Begründung auf andere
Verwaltungsakte, weitere Schreiben, Gutachten o.ä. bezieht, sofern diese Unterlagen dem Adressaten des Verwaltungsaktes bekannt
bzw. zugänglich sind (vgl. z.B. Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 5 c m.w.N.). Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte den Bescheid vom 26.4.2018 auf 18 Seiten und 39 Seiten Anlage hinreichend
begründet. Sie hat dargelegt, aus welchen Gründen davon auszugehen sei, dass Arbeitnehmer mit "Doppelbeschäftigung" tatsächlich
ihre Arbeitskraft nur einem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt hätten und keine Beitragsfreiheit der Sonntags-, Feiertags-
und Nachtzuschläge sowie der Fahrgelder vorliege. Ebenfalls keinen Bedenken begegnet es, dass sich die Antragsgegnerin im
Bescheid vom 26.4.2018 (und Widerspruchsbescheid vom 14.8.2018) auf den Strafbefehl des Amtsgerichts K vom 14.10.2016, Prüfungsunterlagen
des Hauptzollamtes B etc. bezogen hat, da diese Unterlagen der Antragstellerin bekannt gewesen sind.
b) Nach der im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung ist - wie das SG zur Überzeugung des Senats zu Recht ausgeführt hat - gegenwärtig auch zumindest nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass sich die angegriffenen Bescheide als materiell rechtswidrig erweisen werden.
Gem. §
28e Abs.
1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die bei ihm Beschäftigten, d.h. die für einen versicherungspflichtigen
Beschäftigten zu zahlenden Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung (§
28d Sätze 1
SGB IV), zu entrichten. Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung
und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§
5 Abs.
1 Nr.
1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch -
SGB V, §
1 Satz 1 Nr.
1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch -
SGB VI, §
20 Abs.
1 Nr.
1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch -
SGB XI, §
25 Abs.
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch -
SGB III).
aa) Es bestehen derzeit im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens keine überwiegenden Zweifel, dass die Antragstellerin
die Beitragspflicht betreffend der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer nicht erfüllt hat, wobei weitere Ermittlungen ggf. dem
Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei ihr beschäftigte Arbeitnehmer
zusätzlich ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beim Pflegedienst "Häusliche Krankenpflege M" hatten, welches wegen
der Regelung in §
8 Abs.
2 S. 1
SGB IV nicht beitragspflichtig gewesen wäre. Anderweitige Tatsachen hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr ist
davon auszugehen, dass tatsächlich - soweit es den Regelungsgehalt der angefochtenen Bescheide betrifft - lediglich jeweils
ein einziges beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu ihr vorgelegen hat. Hierfür spricht zunächst die fehlende Dokumentation
des Einsatzes der Pflegekräfte. Weiterhin ergibt sich dies aus den Aussagen der durch die Kriminalpolizei vernommenen Zeugen.
So hat beispielhaft die Zeugin L am 11.5.2010 bei der Kreispolizeibehörde E ausgesagt, dass sie ab November 2009 über zwei
Arbeitsverträge bei der Antragstellerin und bei der "Häusliche Krankenpflege M" verfügt, jedoch nur eine Abrechnung erhalten
habe. Es sei auch keine Unterscheidung über den konkreten Auftraggeber ihres Einsatzes erfolgt und ihr selbst unklar gewesen,
für welchen Pflegedienst sie jeweils tätig werde. Ebenso hat die Zeugin T am 11.5.2010 bei der Kreispolizeibehörde E ausgesagt,
dass sie im September 2009 über einen regulären Arbeitsvertrag bei der Antragstellerin und über einen weiteren Arbeitsvertrag
auf geringfügiger Basis bei der "Häusliche Krankenpflege M" verfügt habe. Jedoch sei nur eine Zahlung geleistet worden. Über
zwei Arbeitsverträge verfügten auch weitere Zeugen, die von der Kreispolizeibehörde E vernommen wurden, so beispielhaft die
Zeugen H, H1 und Q, wobei sich aus der Aussage des Zeugen H bei der Kreispolizeibehörde E vom 19.3.2010 zudem ergibt, dass
dies seines Wissens nach bei allen Angestellten so gemacht worden sei.
Das so gewonnene Ergebnis wird durch den Inhalt der tatsächlichen Verständigung zwischen der Antragstellerin und dem Finanzamt
für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung B vom 15.5.2012 bestätigt. Aus dieser tatsächlichen Verständigung, die von der damaligen
Geschäftsführerin der Antragstellerin, Frau I, mitgetragen und unterschrieben worden ist, ergibt sich, dass die Frage der
Steuerpflichtigkeit der neben der aus der Hauptbeschäftigung bei der Antragstellerin gezahlten Löhne aus dem Aushilfslohn
für die Nebenbeschäftigung bei der "Häusliche Krankenpflege M" streitig gewesen und dahingehend eine Verständigung erfolgt
ist, dass auch die Aushilfslöhne in dem dort genannten Umfang der Steuerpflicht unterfallen. Gleiches gilt für die gezahlten
(nicht steuerfreien) Zuschläge und die Fahrtkosten. Hieraus folgt, dass für die Beitragspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung
nichts anderes gelten kann, da es sich bei den laufenden Einnahmen aus einem Beschäftigungsverhältnis um Arbeitsentgelt i.S.d.
§
14 SGB IV handelt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Erklärung der Antragstellerin in der tatsächlichen Verständigung unwahr gewesen
sein könnte, bestehen gegenwärtig nicht.
Ebenfalls wird diese Beurteilung durch den nach vorangegangener Verständigung erlassenen Strafbefehl des Amtsgerichts K vom
14.10.2016 gegen den Ehemann der Klägerin, Dr. S I, gestützt. Auch dieser Umstand legt die Vorenthaltung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen
für die Zeit von Dezember 2010 bis Dezember 2011 in enger Verquickung mit dem Unternehmen der Antragstellerin und die im Einverständnis
mit dieser erfolgte fehlerhafte Anmeldung der Beschäftigten nahe. Die Antragstellerin hat auch nicht vorgetragen bzw. glaubhaft
gemacht, ihr Verhalten zu irgendeinem Zeitpunkt geändert zu haben. Insoweit wird auch auf die Senatsbeschlüsse vom 31.10.2019
und 2.3.2020 (betreffend die "Häusliche Krankenpflege M"; Az. L 8 BA 189/18 B ER und L 8 BA 21/19 B ER) Bezug genommen.
Da demnach davon auszugehen ist, dass jeweils tatsächlich nur ein (einziges) Beschäftigungsverhältnis zur Antragstellerin
vorgelegen hat, stellt sich bereits die Frage nicht, ob es sich bei dem tatsächlichen Beschäftigungsverhältnis mit der Antragstellerin
und dem nicht dokumentierten - angeblichen - geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bei der "Häusliche Krankenpflege M" um
ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis gehandelt hat.
Es bestehen auch keine überwiegenden Bedenken gegen den Erlass eines Summenbescheides. Die Feststellung der Versicherungspflicht
und Beitragshöhe im Prüfbescheid hat grundsätzlich personenbezogen zu erfolgen. Als Ausnahme von diesem Grundsatz kann der
prüfende Träger der Rentenversicherung nach §
28f Abs.
2 S. 1
SGB IV den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten
Arbeitsentgelte geltend machen (sog. Summenbescheid), wenn ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt
hat und dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden können. Dieser Verzicht
auf die grundsätzlich erforderliche Personenbezogenheit der Feststellungen ist charakteristisch für den Summenbescheid; erfolgt
allein eine Schätzung der Entgelte einzelner Arbeitnehmer (§
28f Abs.
2 S. 3 und S. 4
SGB IV) bei fortbestehender personenbezogener Feststellung der Beitragshöhe, so liegt kein Summenbescheid im Sinne des §
28f Abs.
2 S. 1
SGB IV vor (vgl. BSG Urt. v. 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R - juris Rn. 18). Ob der prüfende Rentenversicherungsträger einen Summenbescheid erlassen darf, beurteilt sich nach den
Verhältnissen bei Bekanntgabe des Bescheides. Entscheidend ist, ob aufgrund einer Gesamtwürdigung der Erlass eines Summenbescheides
verhältnismäßig ist. Dies kann im gerichtlichen Verfahren voll überprüft werden (vgl. BSG Urt. v. 7.2.2002 - B 12 KR 12/01 R - juris Rn. 28; Senatsbeschl. vom 18.8.2017 - L 8 R 143/16 B ER - juris Rn. 7 m.w.N.). Nach §
28f Abs.
2 S. 2
SGB IV ist ein Summenbescheid rechtswidrig, wenn ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass
Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zuzuordnen ist.
Nach dem derzeitigen Sachstand hat die Antragstellerin ihre Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und war eine
Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht bzw. Beitragshöhe nicht möglich. Überwiegende Bedenken gegen die von der
Antragsgegnerin auf der Grundlage von §
28f Abs.
2 S. 3 u. 4
SGB IV durchgeführte Schätzung bestehen nicht.
Die derzeitigen Erkenntnisgrundlagen tragen zunächst die Auffassung der Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin ihre Aufzeichnungspflicht
nach § 28f Abs. 1 S. 1
SGB VI nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Die Antragstellerin hat vollständige Entgeltaufzeichnungen zu keinem Zeitpunkt, auch nicht
im gerichtlichen Verfahren, vorgelegt. Dies bestätigt, dass den gesetzlichen Anforderungen genügende Entgeltunterlagen, aus
denen sich die jeweilige genaue Tätigkeit der Arbeitnehmer der Antragstellerin und der "Häuslichen Krankenpflege M" einschließlich
Zuschlägen und Fahrtgeldern ergibt, entweder nicht vorhanden sind oder aus anderen Gründen nicht vorgelegt werden. Dem entspricht
es, dass die Antragstellerin nach den Ermittlungen des Hauptzollamtes (HZA) B keine von der von dem Unternehmen der M getrennten
Personalunterlagen aufbewahrt, geführt und verarbeitet hat. Dienstpläne, die eigentlich betreffend Hauspatienten der "Häusliche
Krankenpflege M" Arbeitnehmern der M zuzuordnen wären, wurden insgesamt mit "Intensivpflege C" beschriftet. Lohnzahlungen
wurden teilweise vom jeweils anderen Pflegedienst bzw. auch teilweise in bar geleistet. Dies ergibt sich z.B. aus den Aussagen
der vom HZA B und der Kreispolizeibehörde E vernommenen Zeugen I2, G und N. Auch der Schlussbericht des HZA vom 11.5.2012
kommt zu dem Ergebnis erheblicher Pflichtverletzungen im Bereich der Führung von Entgeltunterlagen.
Nach den vorliegenden Erkenntnissen konnte die Versicherungs- und Beitragspflicht der Beschäftigten sowie die Beitragshöhe
auch nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand i.S.v. §
28f Abs.
2 S. 2
SGB IV festgestellt werden. Aus den Ermittlungen des HZA ergibt sich eine Vielzahl von Aushilfskräften. Insofern fehlt es an einer
Mitwirkung durch die Antragsgegnerin, die es in der Hand hätte, den Sachverhalt weiter aufzuklären.
bb) Auch die Höhe der durch die Antragsgegnerin festgestellten Beitragsforderung und die Ermittlung der Bruttoentgelte begegnet
nach dem derzeitigen Sachstand keinen rechtlichen Bedenken. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Bescheid vom 26.4.2018
und den Widerspruchsbescheid vom 14.8.2018 Bezug genommen (§§
153 Abs.
1,
136 Abs.
3 Sozialgerichtsgesetz -
SGG), gegen deren Richtigkeit relevante Einwendungen nicht vorgebracht worden sind. Hieraus ergibt sich insbesondere, dass das
den jeweiligen Beschäftigten gezahlte und zuvor schon gemeldete Arbeitsentgelt in Abzug gebracht worden ist. Der vom Ehemann
der Antragstellerin entrichtete Betrag zur Schadenswiedergutmachung von 22.137,84 Euro ist nicht im Betriebsprüfungsverfahren,
sondern erst von der Einzugsstelle im Rahmen der Vollstreckung zu berücksichtigen (vgl. BSG Urt. v. 28.5.2015 - B 12 R 16/13 - juris Rn. 22). Es steht der Antragstellerin frei, im Hauptsacheverfahren konkrete Angaben zum Personaleinsatz und zu den
gezahlten Arbeitsentgelten zu machen.
cc) Im Übrigen verweist der Senat, insbesondere hinsichtlich der Verjährung nach §
25 Abs.
1 S. 2
SGB IV und hinsichtlich der Erhebung von Säumniszuschlägen auf die Begründung des Beschlusses des SG vom 1.8.2018, der er sich anschließt (§
153 Abs.
2 SGG analog). Der Antragstellerin als langjähriger Inhaberin eines Unternehmens mit sozialversicherungspflichtig und geringfügig
beschäftigten Arbeitnehmern ist zumindest bedingt vorsätzliches Handeln vorzuwerfen. Auch der Senat geht nach dem derzeitigen
Sachstand davon aus, dass nur der Schein von Beschäftigungsverhältnissen bei zwei Arbeitgebern hervorgerufen werden sollte,
während sich aus dem Gesamtergebnis der Ermittlungen, insbesondere den Zeugenaussagen ergibt, dass in Wahrheit nur ein Beschäftigungsverhältnis
vorgelegen hat. Aufzeichnungen bezüglich getrennter Beschäftigungsverhältnisse sind - nach dem aktenkundigen Sachstand - tatsächlich
auch gar nicht geführt worden. Die Antragstellerin hat nicht einen konkreten Fall dargelegt, bei dem die Beschäftigung eines
Arbeitnehmers bei den behaupteten zwei Arbeitgebern nachvollziehbar getrennt gehandhabt worden ist.
2. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die sofortige Vollziehung des Beitragsbescheides für die Antragstellerin eine unbillige
Härte bedeuten würde, bestehen nicht. Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für sie verbundenen wirtschaftlichen
Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten
sind. Darüber hinausgehende, nicht oder nur schwer wiedergutzumachende Nachteile sind nicht erkennbar. Im Hinblick auf die
mit der Beitragsnachforderung verbundenen berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft sowie der einzelnen Versicherten
kann vielmehr gerade bei bestehender oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Beitragsschuldners eine alsbaldige Beitreibung
geboten sein (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 21.2.2012 - L 8 R 1047/11 B ER - juris Rn. 37). Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist also regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner
gelingt, darzustellen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung seines Geschäftsbetriebes
zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet
wäre als derzeit (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 13.7.2011 - L 8 R 287/11 B ER - juris Rn. 18). Das hat die Antragstellerin indes nicht glaubhaft gemacht.
Hinsichtlich etwaiger mit dem Forderungseinzug verbundener wirtschaftlicher Härten hat sich die Antragstellerin an die zuständige
Einzugsstelle zu wenden. Diese hat als Anspruchsinhaberin bzw. gesetzliche Prozessstandschafterin des Anspruchs auf Zahlung
des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (vgl. §
28h Abs.
1 S. 3
SGB IV) über Fragen des Forderungseinzugs zu befinden und insoweit über eine etwaige Stundung, einen Erlass oder die Niederschlagung
der Beitragsforderung (§
76 Abs.
3 SGB IV) sowie die Einstellung bzw. Beschränkung der Zwangsvollstreckung (vgl. §
257 Abgabenordnung) zu entscheiden (vgl. zur Zuständigkeit der Einzugsstelle im Rahmen des Beitragseinzugs auch BSG Urt. v. 28.5.2015 - B 12 R 16/13 R - juris Rn. 22).
Mit diesem Beschluss wird der Beschluss des Senats vom 4.10.2018 gegenstandslos.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 197a Abs. 1 S. 1
SGG i.V.m. §§ 52, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur
ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich etwaiger Säumniszuschläge als Streitwert anzusetzen ist (vgl. z.B. Senatsbeschl.
v. 21.2.2012 - L 8 R 1047/11 B ER - juris Rn. 38 m.w.N.).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).