LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.09.2008 - 1 KR 13/08
Statthaftigkeit einer Berufung bei Untätigkeitsklagen im sozialgerichtlichen Verfahren, Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde
nach dem Erlass eines Gerichtsbescheides
1. Auch für die Statthaftigkeit einer Berufung bei Untätigkeitsklagen gelten die Wertgrenzen nach §
144 Abs.
1 S. 1
SGG.
2. Wird nach Erlass eines Gerichtsbescheides, gegen den die Berufung nicht gegeben ist, neben der Nichtzulassungsbeschwerde
auch ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Hannover 13.06.2008 S 38 KR 57/08