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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.04.2017 - 8 R 85/16
Sozialversicherungsbeitragspflicht Zulässigkeit eines Summenbescheids Anforderungen an eine Schätzung Objektive Aufzeichnungspflichtverletzung
1. Ob der prüfende Rentenversicherungsträger einen Summenbescheid erlassen darf, beurteilt sich nach den Verhältnissen bei Bekanntgabe des Bescheides.
2. Entscheidend ist, ob aufgrund einer Gesamtwürdigung der Erlass eines Summenbescheides verhältnismäßig ist; dies kann im gerichtlichen Verfahren voll überprüft werden.
3. Ist im Einzelfall eine Schätzung zulässig, so ist diese gerichtlich voll überprüfbar, ohne dass dem prüfenden Rentenversicherungsträger ein Ermessen eingeräumt wäre.
4. Seine Schätzung soll der Wirklichkeit möglichst nahe kommen; auch wenn er bei der Wahl der Schätzmethoden frei ist, muss er von sachlichen und nachvollziehbaren Erwägungen ausgehen und eigene, sozialversicherungsrechtliche Maßstäbe anlegen.
5. Nach der Systematik des § 28f Abs. 2 SGB IV rechtfertigt das Vorliegen einer objektiven Aufzeichnungspflichtverletzung allein nicht zum Erlass eines nicht personenbezogenen Summenbeitragsbescheides; gemäß § 28f Abs. 2 Satz 2 SGB IV steht ein solcher vielmehr unter dem Vorbehalt, dass trotz der Aufzeichnungspflichtverletzung die maßgeblichen Verhältnisse ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand nicht festgestellt werden können.
Normenkette:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 28f Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Duisburg 11.01.2016 S 21 R 368/15 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 11.1.2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der angefochtenen Entscheidung wie folgt gefasst wird: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.12.2014 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.678,41 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: