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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.04.2017 - 11 KA 71/14
Regress wegen unzulässiger Verordnung von Arzneimitteln Unstatthafte Berufung Nichterreichen der Berufungssumme
1. Eine Berufung ist unstatthaft, wenn ihr Wert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt.
2. Der Beschwerdewert bestimmt sich dabei allein nach dem Geldbetrag, den das erstinstanzliche Gericht versagt hat, soweit er vom Berufungsführer weiter verfolgt wird.
3. Maßgebend ist dabei die Leistung, die bei Einlegung der Berufung im Streit steht.
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 15.01.2014 S 14 KA 111/08
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.01.2014 wird verworfen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

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