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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.07.2015 - 11 KA 7/14
Angelegenheiten der vertragsärztlichen Versorgung Rechtmäßigkeit der Nichteinteilung des Klägers zum ärztlichen Notfalldienst bei Verlegung des Vertragsarztsitzes Recht auf angemessene Beteiligung am Notfalldienst Nachträgliche Einteilung zum Notfalldienst
1. Die Heranziehung zum Notfalldienst erfolgt für den Notfallbezirk, in dem die Praxis liegt. Hat der Kläger keine Niederlassung im Notfalldienstbezirk mehr, darf er nicht mehr in diesem Bezirk zum Notdienst herangezogen werden. Dem entsprechend ist auch die damit korrespondierende Berechtigung zur Teilnahme am Notfalldienst in diesem Bezirk erloschen. Die Nichtberücksichtigung des Arztes bei der Einteilung zum Notfalldienst ist ab dem Zeitpunkt der Verlegung des Vertragsarztsitzes rechtmäßig.
2. Notdienste in einem Notfallbezirk sind nur nach dem gemäß § 9 NFD-O (Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Ärztekammer Nordrhein und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein v. 23.12.2011) erlassenen Organisationsplan zu leisten. Die Berechtigung zur Teilnahme am Notfalldienst besteht nur im Rahmen der darin bestimmten Kapazität.
3. Beruft der Kläger sich darauf, dass ein anderer Arzt ggf. nach §§ 48, 49 SGB X (analog) nachträglich aus dem Notfalldienstplan herausgenommen werden soll und stattdessen er selbst zu benennen ist, muss er zumindest substantiieren, für welchen Notdienst an wessen Stelle man ihn nachträglich noch rechtmäßig hätte einteilen können.
Normenkette:
NFD-O v. 23.12.2011 § 9
,
NFD-O v. 23.12.2011 § 4
,
NFD-O v. 23.12.2011 § 8
,
SGB X § 48
,
SGB X § 49
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 13.11.2013 S 33 KA 68/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.11.2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

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