Tatbestand
Die Beklagte bewilligte dem 1960 geborenen Kläger aufgrund eines Arbeitsunfalls vom mit Bescheiden vom 25.05.2011 und 12.12.2011
eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. Ein auf die Gewährung einer Rente nach einer
MdE von 40 v.H. gerichtetes sozialgerichtliches Verfahren wurde rechtskräftig abgeschlossen und blieb für den Kläger ohne
Erfolg (Urteil des Senats vom 15.08.2017 - L 15 U 259/14 Beschluss des BSG vom 22.03.2018 - B 2 U 228/17 B -). Gleiches gilt für einen Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Berufungsverfahrens (Urteil
des Senats vom 11.12.2018 - L 15 U 555/18 WA-; Beschluss des BSG vom 20.02.2019 - B 2 U 16/19 B -). Ein weiterer Antrag auf Wiederaufnahme ist bei dem Senat unter dem Aktenzeichen L 15 U 10/19 WA anhängig.
Der Kläger hat am 20.11.2018 beim Sozialgericht Köln unter Bezugnahme auf den Arbeits-. Unfall vom 15.04.2009 eine "Feststellungsklage
nach §
55 Abs.
1 Nr.
1 SGG" erhoben, die er trotz Erinnerung nicht weiter begründet hat.
Der Kläger hat schriftsätzlich ausdrücklich beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte "in vorgenannter Angelegenheit, durch die vorzeitige Einstellung der Leistungen nach §
27 Abs.
1 Nr.
6 und
7 SGB VII, Ersatzleistungsansprüche nach § 116 SGB X verursacht hat, da meine Krankenkasse, die DAK Gesundheit, und die Deutsche Rentenversicherung zu Unrecht Leistungen erbracht
haben."
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Voraussetzungen für eine Feststellungsklage für nicht gegeben gehalten.
Nach Anhörung der Beteiligten (mit Postzustellungsurkunde vom 27.03.2019 dem Kläger zugestellter Richterbrief vom 25.03.2019)
hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12.09.2019 als unzulässig abgewiesen. Auf die Begründung wird Bezug
genommen.
Gegen den ihm am 14.09.2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 07.10.2019 Berufung eingelegt, die er trotz Erinnerung
nicht begründet hat. Einen ausdrücklichen Antrag hat der Kläger nicht gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit- und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten,
die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat durfte die Streitsache mündlich verhandeln und durch Urteil entscheiden, obwohl die Beteiligten in der mündlichen
Verhandlung vom 31.03.2020 nicht erschienen sind, weil die Beteiligten in der ihnen ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung
auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die vom Kläger ausdrücklich erhobene Feststellungsklage zu Recht
abgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Unabhängig davon, ob es sich bei den vom Kläger geltend gemachten "Ersatzleistungsansprüchen nach § 116 SGB X", die angeblich der Krankenkasse des Klägers sowie der Deutschen Rentenversicherung gegen die Beklagte zustehen sollen, um
ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von §
55 Abs.
1 Nr.
1 SGG handelt, fehlt das nach §
55 Abs.
1 SGG erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht dargelegt,
welche Vorteile der Kläger von der begehrten Feststellung durch das Gericht haben sollte. Nach seinem ausdrücklichen Vorbringen
hat der Kläger offensichtlich die aus seiner Sicht erforderlichen Heilbehandlungsmaßnahmen und Maßnahmen zur medizinischen
Rehabilitation zumindest von seiner Krankenkasse und der Deutschen Rentenversicherung erhalten. Weitere Leistungen von der
Beklagten macht er nicht klageweise geltend, zumal es ihm offensichtlich ausschließlich um die Vergangenheit geht. Die begehrte
Feststellung, dass die Beklagte angeblich "Ersatzleistungsansprüche nach § 116 SGB X" zu Gunsten der Krankenkasse des Klägers und/oder der Deutschen Rentenversicherung verursacht hat, ist deshalb von vornherein
nicht geeignet, die Rechtsstellung oder die wirtschaftliche Lage des Klägers zu verbessern.
Dem Kläger fehlt deshalb auch die für eine Feststellungsklage nach§ 55 Abs. 1 Nr.
1 SGG ebenfalls erforderliche Klagebefugnis in entsprechender Anwendung von §
54 Abs.
1 Satz 2, Abs.
2 SGG. Eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten ist durch die angeblich von der Beklagten verursachten "Ersatzleistungsansprüche
nach § 116 SGB X" zu Gunsten der Krankenkasse des Klägers und/oder der Deutschen Rentenversicherung nicht denkbar.
Darüber hinaus ist die Feststellungsklage auch unbegründet. Wie bereits das Sozialgericht, auf dessen Ausführungen insoweit
Bezug genommen wird (§
153 Abs.
2 SGG), dargelegt hat, ist nicht erkennbar, dass die Beklagte erforderliche Leistungen nach §
27 Abs.
1 Nr.
6 und
7 SGB VII vorzeitig eingestellt hat. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, welche erforderlichen Heilbehandlungsmaßnahmen von der Beklagten
nicht erbracht worden sein sollen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG), liegen nicht vor.