Veranlagung zu einem Gefahrtarif
Fernunterrichtsinstitut
Inzidentprüfung eines Gefahrtarifes
Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum der Unfallversicherungsträger
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Veranlagung der Klägerin nach dem vom 01. Januar bis 31. Dezember 2010 gültigen Gefahrtarif
der Beklagten.
Die Klägerin betreibt ein Fernunterrichtsinstitut. Sie vermittelt nach eigenen Angaben Wissen und Kenntnisse im Bereich der
berufsbegleitenden Weiterbildung durch Fernunterricht und E-Learning. Die Wissensvermittlung erfolgt durch Lehrbriefe, ergänzt
durch von der Klägerin organisierte Seminare, welche von selbstständigen Dozenten abgehalten werden, und webinare ("Online-Vorlesungen").
Die Beklagte hat das Unternehmen der Klägerin mit Bescheid vom 25.08.2010 zur Gefahrtarifstelle 05 "Bildungseinrichtung" mit
der Gefahrklasse 1,79 veranlagt. Der hiergegen gerichtete Widerspruch vom 30.08.2010 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2010
zurückgewiesen. Zur Begründung des Widerspruchsbescheides hat die Beklagte ausgeführt, die Gefahrklassen würden nicht für
einzelne Unternehmen, sondern Unternehmensarten (Gewerbezweige) berechnet. Jede Gefahrtarifstelle umfasse mindestens eine
Unternehmensart. Die Entscheidung über die Zuordnung eines Unternehmens zu einer Unternehmensart richte sich nach Art und
Gegenstand des Unternehmens. Dabei spielten die ausgeübten Tätigkeiten der Beschäftigten grundsätzlich keine Rolle. Nach den
gesetzlichen Grundlagen und anhand der Unternehmensbeschreibung der Klägerin habe sie das Unternehmen veranlagt. Die Klägerin
habe angegeben, Ausbildung und Beratung im Freizeitsport zu betreiben. Unternehmensgegenstand sei dabei die Ausbildung zum
Freizeit-Manager mittels Fernstudium. Unternehmen dieser Art ordne die Beklagte der Unternehmensart "Bildungseinrichtung"
zu. Zu Bildungseinrichtungen zählten berufsbildende, nicht berufsbildende (allgemeinbildende) und sonstige Unternehmen/Einrichtungen,
die Bildung, Wissen und/oder Fertigkeiten vermittelten, außer den sportlichen Handlungsfeldern wie z. B. Sport- und Gymnastikschulen,
Schwimmschulen. Hierbei sei es unerheblich, in welcher Form das entsprechende Fachwissen vermittelt werde.
Hiergegen hat die Klägerin am 11.10.2010 vor dem Sozialgericht Düsseldorf (SG) Klage erhoben. Sie hat die Einstufung als Bildungseinrichtung für unrichtig gehalten. Diese werde weder Art noch Gegenstand
des Unternehmens gerecht. Die Risiken für Bildungseinrichtungen würden nicht ihrem Verwaltungsunternehmen entsprechen. Sie
organisiere und verwalte lediglich Fernlerngänge. Die Wissensvermittlung werde größtenteils mittels Fernlehrheften vorgenommen,
ergänzenden Präsenzphasen käme nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Die Mitarbeiter würden selbst keinen Unterricht geben
oder Seminare durchführen. Diese Form der Wissensvermittlung werde externen Dozenten überlassen. Die Klägerin hat die Auffassung
vertreten, dass eine Einstufung in die Gefahrtarifstelle 17 "Verwaltungs- und Beteiligungsunternehmen" (Gefahrklasse 0,57)
ihrem Unternehmen eher entspreche. Hilfsweise sei die Veranlagung zu einem eigenen - verselbstständigten - Gewerbezweig vorzunehmen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Veranlagungsbescheid vom 25.08.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 23.09.2010 aufzuheben
und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin ihrer tatsächlichen Tätigkeit entsprechend in die Gefahrtarifstelle 17 einzustufen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, den Veranlagungsbescheid vom 25.08.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 23.09.2010 aufzuheben
und die Beklagte zu verpflichten, über die Eingruppierung in die Gefahrtarifstelle neu zu entscheiden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen. Sie hat an der Entscheidung festgehalten und darauf verwiesen, dass die Klägerin bereits seit 1989 als
Schule, schulische Einrichtung veranlagt worden und eine Zuordnung zur Gefahrtarifstelle 17 nicht sachgerecht sei.
Mit Urteil vom 03.06.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. In der Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben
zu den von der Gefahrtarifstelle erfassten Bildungseinrichtungen zähle. Dagegen könne sie ersichtlich nicht zu den in der
Gefahrtarifstelle 17 genannten "Verwaltungs- und Beteiligungsunternehmen" gezählt werden. Hiermit gemeint seien allein solche
Unternehmen, welche die Verwaltung- und/oder Geschäftsführung anderer Unternehmen durchführen oder Beteiligungen erwerben
bzw. verwalten oder Vermögenswerte verwalten, beispielsweise Holdinggesellschaften oder Lizenzverwaltungen. Zwar könne grundsätzlich
auch ein Anspruch auf Verselbstständigung als eigener Gewerbezweig bestehen, falls sich ergebe, dass bei einer bestimmten
Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des Gewerbezweigs erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko bestehe. Den Bestrebungen
nach einer Differenzierung sowie der Berücksichtigung des individuellen Gefährdungsrisikos bei der Bildung von Gewerbezweigen
seien jedoch Grenzen gesetzt, die sich aus der Funktion und der Systematik eines Gefahrtarifs ergäben. Unzulänglichkeiten
seien dabei als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen. Eine Unternehmensart könne nur dann als
eigenständiger Gewerbezweig geführt werden, wenn die zugehörigen Betriebe und Einrichtungen zusammengenommen eine Größenordnung
erreichten, bei der sich eine gewerbetypische Unfalllast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnen lasse. Die
Bildung von Gefahrklassen nach dem Gewerbezweigprinzip habe zur zwangsläufigen Folge, dass es innerhalb der Gewerbezweige
nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weniger deutlich abweichende Unternehmen gebe.
Dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt
und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet würden als andere, sei als Ausdruck des dem Versicherungsprinzip
innewohnenden Solidaritätsgedankens hinzunehmen.
Gegen das ihr am 24.07.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.08.2014 Berufung eingelegt. Sie meint, gestützt auf
eine Entscheidung des BSG vom 28.11.2006 (Az. B 2 U 10/05), ihre Eingruppierung sei rechtswidrig, da die Beklagte die Gewerbezweige nicht sachgerecht abgegrenzt und die Klägerin nicht
korrekt zugeordnet habe. Es komme bei der Veranlagung entscheidend auf die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden
Arbeitsbedingungen an. Die Klägerin unterscheide sich gewerbetypisch von einer Schule. Bei ihr gebe es keinen klassischen
Schulunterricht. Unternehmensgegenstand sei die Konzeption und Verwaltung von Berufsbildungsgängen, eine schultypische Belastung
sei für sie nicht kennzeichnend. Sie sei deshalb in die Gefahrtarifstelle 17 als Verwaltungsunternehmen der allgemeinen Verwaltung
(Verwaltung von Fernunterricht) einzugruppieren, ggf. sei eine eigene Gefahrtarifstelle für Einrichtungen der Bildungsform
des Fernunterrichts zu schaffen. Der Jahresbericht 2010 der Beklagten zeige, dass dort auch sehr kleine Gruppen versicherungsmathematisch
zu einer Gefahrtarifstelle zusammengefasst worden seien.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.06.2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Veranlagungsbescheid
vom 25.08.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 23.09.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin ihrer
tatsächlichen Tätigkeit entsprechend in die Gefahrtarifstelle 17 einzustufen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, den Veranlagungsbescheid vom 25.08.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 23.09.2010 aufzuheben
und die Beklagte zu verpflichten, über die Eingruppierung in die Gefahrtarifstelle neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das Urteil des SG für zutreffend und verweist auf ihren Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum bei der Aufstellung des Gefahrtarifs. Im Hinblick
auf die Vielzahl von Unternehmensgestaltungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Fernlehrgängen und Fernstudiengängen
lasse sich eine klare Abgrenzung einer Unternehmensgruppe "Fernlehrinstiute" von den übrigen Bildungseinrichtungen nicht treffen.
Im Übrigen sei die Gruppe der ähnlich der Klägerin strukturierten Fernlehrinstitute so klein, dass sie keine Größenordnung
erreiche, bei der sich eine gewerbetypische Unfalllast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnen lasse.
Die Beklagte hat auf Anfrage des Senats die Differenz der zu zahlenden Beiträge bei einer Einstufung in Stufe 5 vs. 17 für
das Jahr 2010 mit 11.283,10 EUR beziffert. Ferner hat sie ihren Jahresbericht für 2010 vorgelegt.
Auf Nachfrage des Senats hat die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) am 23.06.2015 mitgeteilt, dass es im Jahre
2010 378 Fernlehrinstitute gab, die dem Geltungsbereich des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht unterfielen.
Der Senat hat der Beklagten aufgegeben, die Belastungsziffern "Fernunterricht" und die Belastungsziffern für die übrigen Bildungseinrichtungen,
welche der Einstufung in die Gefahrtarifstelle 5 im Gefahrtaif 2010 zugrunde liegen, zu ermitteln und das Ergebnis vorzulegen.
Hierzu hat die Beklagte mitgeteilt, dass die Entgelt- und Versicherungssummen sowie die Entschädigungsleistungen nur für die
gesamte Gefahrtarifstelle erfasst wurden, eine gesonderte Datenerfassung nach Unternehmensart sei nicht erfolgt. Eine entsprechende
Erhebung sei mit unzumutbarem Aufwand verbunden, zumal die Feststellung für den mehr als 10 Jahre zurückliegenden Beobachtungszeitraum
2003 bis 2005 erfolgen müsste. Im Beobachtungszeitraum habe sie 9.000 Mitgliedseinrichtungen mit 300.000 Beschäftigten in
der Unternehmensart "Bildungseinrichtung" registriert. Der Bestand habe sich seitdem durch Fluktuation und Veränderung der
Unternehmen deutlich verändert. Sie habe keine technisch auswertbaren Daten über die verschiedenen Formen von Bildungseinrichtungen,
nach denen sich Gruppierungen bilden lassen könnten. Auch seien die Unternehmensgegenstände der bei der ZFU registrierten
Fernunterrichtseinrichtungen nicht immer eindeutig, bei weitem nicht alle dort gelisteten Anbieter hätten ihren Unternehmensschwerpunkt
im Bereich des Fernunterrichts.
Sodann hat die Beklagte anhand der im Mitteilungsblatt der ZFU für 2015 gelisteten Unternehmen und dem Beobachtungszeitraum
2013 - 2015 geprüft, welche Fernlehrinstitute, die 2015 bei der ZFU gelistet waren, bei ihr versichert und als Bildungseinrichtung
veranlagt waren, diese angeschrieben, um zu erfragen, ob die Unternehmen tatsächlich und im Schwerpunkt zugelassene Fernlehrgänge
durchgeführt haben und für diese Fernlehrinstiute die Belastungsziffern des Beobachtungszeitraums 2013 - 2015 berechnet. Nach
dem Ergebnis dieser Ermittlungen waren von den 445 Unternehmen der im Jahr 2015 bei der ZFU gelisteten Anbieter von Fernlehrgängen
150 bei der Beklagten als Bildungseinrichtung veranlagt. Von den übrigen Unternehmen fielen 102 in die Zuständigkeit eines
anderen Unfallversicherungsträgers, 89 waren bei der Beklagten aktuell nicht als Bildungseinrichtung veranlagt (etwa weil
der Schwerpunkt des Unternehmens nicht auf dem Fernunterricht lag oder keine Beschäftigten vorhanden waren), bei 104 Unternehmen
konnte die Mitgliedschaft bei einem gesetzlichen Unfallversicherungsträger nicht geklärt werden. Die 150 Unternehmen wurden
von der Beklagten angeschrieben und genauer nach ihrem Schwerpunkt im Hinblick auf die Durchführung von Fernlehrgängen und
den Anteil des Arbeitseinsatzes der Beschäftigten befragt. Nach Erinnerung durch die Beklagte haben schließlich 119 Unternehmen
geantwortet. Davon haben 44 Unternehmen im Schwerpunkt zugelassene Fernlehrgänge durchgeführt, 27 davon sind ähnlich strukturiert
gewesen wie die Klägerin, d.h. in diesen Unternehmen entfielen über 90 % der Beschäftigten, der Arbeitsstunden und der Entgelte
auf das Angebot und die Durchführung von Fernlehrgängen mit ZFU-Zulassung. Für diese 27 Unternehmen hat die Beklagte eine
Belastungsziffer für den Beobachtungszeitraum 2013 - 2015 von 0,6892, für die Gesamtzahl der Unternehmen "Bildungseinrichtungen"
von 1,0013 berechnet. Bezogen auf die 44 Unternehmen mit Schwerpunkt auf zugelassenen Fernlehrgängen liegt die Belastungsziffer
bei 0,6165. Das Konfidenzintervall der Belastungsziffern für die Fernlehrinstitute konnte wegen der zu geringen Datengrundlage
nicht berechnet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Ergebnisses wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 27.07.2016
nebst Anlage (Bl. 124 bis 134 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
und die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten, die der Entscheidung zugrunde gelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung (§§
143,
144,
151 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-) der Klägerin ist unbegründet.
Die Klägerin ist durch den Bescheid der Beklagten vom 25.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 23.09.2010 nicht
beschwert. Die Beklagte hat die Klägerin zutreffend zur Gefahrtarifstelle 05 des Gefahrtarifs 2010 und zur Gefahrklasse 1,79
veranlagt.
Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid ist §
159 Abs.
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (
SGB VII), wonach der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt.
Entsprechend wurde die Klägerin als Mitgliedsunternehmen der Beklagten für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif veranlagt. Die
Beklagte hat die der Veranlagung zugrunde liegende Gefahrklasse bezüglich der Klägerin zutreffend ermittelt.
Der Unfallversicherungsträger setzt die Gefahrklassen in einem Gefahrtarif durch seine Vertreterversammlung als autonomes
Recht fest, §
157 Abs.
1 SGB VII, §
33 Abs.
1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV). Der Gefahrtarif ergeht als autonome Satzung, die gem. §
34 Abs.
2 SGB IV öffentlich bekannt zu machen ist. Er ist nach Tarifstellen zu gliedern, denen jeweils eine aus dem Verhältnis der gezahlten
Leistungen zu den Arbeitsentgelten errechnete Gefahrenklasse zugeordnet ist. In den Tarifstellen sind unter Berücksichtigung
eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs Unternehmen oder Tätigkeitsbereiche mit gleichen oder ähnlichen Gefährdungsrisiken
zu Gefahrengemeinschaften zusammenzufassen (§
157 Abs.
1 bis
3 SGB VII).
Der Gefahrtarif der Beklagten kann nur inzident - wie hier im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Veranlagungsbescheid
- überprüft werden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 11.04.2013, B 2 U 8/12 R, zitiert nach [...], Rn. 17 m.w.N.), als autonom gesetztes objektives Recht allerdings nur daraufhin, ob er mit dem Gesetz,
das die Ermächtigungsgrundlage enthält, und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist. Den Unfallversicherungsträgern
ist nämlich als ihre Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum
eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 2003 - B 2 U 21/02 R -, zitiert nach [...] Rn. 21). Die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung
trifft, ist nicht Aufgabe der Gerichte; die Abwägung zwischen mehreren, jeweils für die eine oder andere Regelung bei der
Gestaltung des Gefahrtarifs wesentlichen Gesichtspunkten und die daraus folgende Entscheidung obliegt vielmehr den Unfallversicherungsträgern
(vgl. BSG, Urteil vom 11. 04.2013 - B 2 U 8/12 R -, zitiert nach [...] Rn. 18). Die Bildung des Gefahrtarifs muss allerdings auf gesichertem Zahlenmaterial fußen und versicherungsmathematischen
Grundsätzen entsprechen. Denn Veranlagungs- und Beitragsbescheide sind eingreifende Verwaltungsakte, die nur auf einer klaren
rechtlichen und tatsächlichen Grundlage erlassen werden dürfen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 2003 - B 2 U 21/02 R, zitiert nach [...] Rn. 21).
Die Entscheidung der Beklagten, die Klägerin nach der Gefahrtarifstelle 05 zu veranlagen, ist nicht zu beanstanden. Die Berufung
hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die Beklagte durfte dem Veranlagungsbescheid vom 25.08.2010 die
Regelung der Gefahrtarifstelle 5 des Gefahrtarifs 2010 zugrunde legen, denn diese Satzungsregelung ist rechtmäßig.
Der Gefahrtarif 2010 der Beklagten wurde durch deren Vertreterversammlung beschlossen und öffentlich bekannt gemacht (§§
33 Abs.
1 Satz 1,
34 Abs.
2 Satz 1
SGB IV). Der Gefahrtarif wurde auch durch das Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde gemäß §
158 SGB VII genehmigt. Der frühere Gefahrtarif war abgelaufen und entfaltete daher keine Rechtswirkung mehr (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 11.04.2013, B 2 U 8/12 R).
Die Gefahrklasse ist auch i.S.v. §
157 Abs.
3 SGB VII nach dem Verhältnis der gezahlten Leistungen an Versicherte in den Unternehmen der Gewerbezweige zu den dort gezahlten Arbeitsentgelten
berechnet worden Für den ab 2010 geltenden Gefahrtarif in der Gefahrtarifstelle 05 im maßgeblichen Beobachtungszeitraum 2003
- 2005 sind Entschädigungsleistungen an Versicherte in Höhe von 22.720.114,50 EUR erbracht und Entgeltsummen in Höhe von 12.678.952.602,-
EUR vereinnahmt worden. Hieraus ergibt sich rechnerisch eine Gefahrklasse von rund 1,79.
Die Zuordnung der Klägerin zur Gefahrtarifstelle 05 ist rechtlich zulässig. Die Gefahrtarifstelle 05 erfasst Bildungseinrichtungen.
Nach den "Hinweisen zur Branchenzuordnung" der Beklagten sind davon erfasst: Berufsbildende Schulen, Computerseminare, Einrichtungen
der beruflichen Bildung, Fernschulen, Musikschulen, Nachhilfen, Private allgemeinbildende Schulen, Private Hochschulen, Schülerhilfen,
Sprachunterricht, Sportseminare, sonstige Bildungseinrichtungen sowie Volkshochschulen.
Maßstab für die Prüfung der Frage, ob eine gemeinsame Veranlagung der Unternehmen, die in der Gefahrtarifstelle 05 zusammengefasst
wurden, rechtlich zulässig war, ist §
157 Abs.
2 Satz 1
SGB VII. Danach sind im Gefahrtarif Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen
Risikoausgleichs zu bilden.
Die Klägerin ist als Anbieterin von Fernunterricht als Fernschule einzuordnen. Mit ihrer Argumentation, ihre Tätigkeit unterscheide
sich der Art nach grundsätzlich von den anderen in der Gefahrtarifstelle zusammengefassten Tätigkeiten (Konzipierung und "Verwaltung"
von Fernunterricht vs. "klassischer" Schulunterricht), verkennt die Klägerin, dass nach §
157 Abs.
2 SGB VII die Gefahrengemeinschaften entsprechend der Gliederung nach Gewerbezweigen/Unternehmensarten durch einen gewerbezweigspezifischen
Gefahrtarif gebildet werden können (sog. Gewerbezweigprinzip, vgl. dazu BSG, Urteil vom 24.06.2003, B 2 U 21/02 R). Nach Maßgabe dieser Vorschrift ist es zwar alternativ möglich, einen nach Tätigkeiten gegliederten Tarif festzusetzen und
darin Tätigkeiten mit annähernd gleichem Risiko zu Tarifstellen zusammenzufassen (BSG, aaO). Vorliegend hat die Beklagte aber den Gefahrtarif in der hier streitigen Regelung nach dem Gewerbezweigprinzip aufgestellt.
Ein gewerbezweig-/ unternehmensartorientierter Gefahrtarif, wie er hier von der Beklagten angewandt wurde, findet seine Rechtfertigung
in der Gleichartigkeit der Versicherungsfallrisiken und der Präventionserfordernisse in den Betrieben. Die Gefährdungsrisiken
werden ihrerseits durch die hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten
Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung geprägt (BSG, Urteil vom 05.07.2005 - B 2 U 32/03 R). Dies setzt in der Regel voraus, dass die in einer Tarifstelle zusammengefassten Unternehmen strukturelle, technologische
und wirtschaftliche Gemeinsamkeiten aufweisen.
Die Beklagte war von diesen Maßstäben ausgehend berechtigt, Fernlehrinsitute wie die Klägerin zusammen mit Berufsbildenden
Schulen, Computerseminaren, Einrichtungen der beruflichen Bildung, Musikschulen, Nachhilfen, Privaten allgemeinbildenden Schulen,
Privaten Hochschulen, Schülerhilfen, Sprachunterricht, Sportseminaren, sonstigen Bildungseinrichtungen sowie Volkshochschulen
zusammen zu fassen. Sie hat dabei die Vorgaben des §
157 Abs.
2 Satz 1
SGB VII nicht verletzt. Anknüpfungspunkt für Definition und Zuschnitt eines Gewerbezweigs sind Art und Gegenstand der zu veranlagenden
Unternehmen (BSG, Urteil vom 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R). Gegenstand dieser Unternehmen ist die Vermittlung von Bildung in der einen oder anderen Form. Fernunterricht ist gemäß
§ 1 Abs. 1 Fernunterrichtsschutzgesetz die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende
und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg
überwachen. Fernlehrgänge können also - wie bei der Beklagten auch - Präsenzseminare umfassen, wenn auch der überwiegende
Teil des Lernstoffs im Gegensatz zum Direktunterricht räumlich getrennt vom Lehrer, also individuell und unter freier Zeiteinteilung,
bearbeitet wird. Gemeinsamkeit mit dem Direktunterricht ist eine wie auch immer geartete pädagogische Begleitung mit der Möglichkeit,
den Lernerfolg zu kontrollieren. Wie die Beklagte in ihrem Schreiben vom 27.07.2016 dargelegt hat, gibt es auch unter den
von der ZFU zugelassenen Fernunterrichtsanbietern eine Vielzahl von möglichen Unternehmensgestaltungen und Ausgestaltungen
des Fernunterrichtsangebots, sei es die Wissensvermittlung durch gedruckte Lehrhefte und Einsendeaufgaben, die zur Korrektur
per Post oder elektronisch an den Lehrenden gesandt werden, audio- oder videobasierte Lerneinheiten, online ablaufende "webinare",
die Wissensvermittlung kann durch eigene oder angestellte Dozenten erfolgen, dies in eigenen oder angemieteten Räumen der
Unternehmen. Die anderen in der Tarifstelle genannten Bildungseinrichtungen mögen sich - dies ist der Klägerin zuzugestehen
- vornehmlich durch Präsenzunterricht auszeichnen. Auch hier sind in der modernen Dienstleistungs- und Arbeitswelt jedoch
eine Fülle von Ausgestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich des Präsenzerfordernisses, der Wissensvermittlung durch Unternehmensbeschäftigte
oder selbstständige Dozenten in unternehmenseigenen oder angemieteten Räumen denkbar. Gemeinsam ist jedoch allen in der Gefahrtarifstelle
05 zusammengefassten Unternehmen die Vermittlung von Bildung, wenn auch in vielgestaltiger Form sowohl zwischen den einzelnen
Zweigen von Bildungseinrichtungen als auch innerhalb der Fernschulen. Bei der Zusammenfassung der verschiedenen Gewerbezweige,
die sich mit der Vermittlung von Bildung beschäftigen, zu einer Gefahrklasse hat die Beklagte auch nicht die Grenzen ihres
Regelungsspielraumes überschritten.
Die Klägerin ist dagegen nicht der von ihr für zutreffend gehaltenen Gefahrtarifstelle 17 zuzuordnen. Die Gefahrtarifstelle
17 erfasst Verwaltungs- und Beteiligungsunternehmen, Beteiligungsunternehmen, Franchisegeber, Holdinggesellschaften, Komplementärgesellschaften,
Lizenzverwaltungen, Urheberrechtsverwaltungen, Vermögensverwaltungen, Verwaltungsunternehmen. Dabei handelt es sich ersichtlich
um einen anderen Gewerbezweig, der sich nicht mit der Bildungsvermittlung beschäftigt, sondern mit der Verwaltung von Rechten
und Kapital im weitesten Sinne. Entgegen dem Vortrag der Klägerin verwaltet diese ihre Fernlehrgänge nicht nur, sondern konzipiert
diese und zeichnet sich maßgeblich für deren Inhalt verantwortlich, sie tritt nach außen werbend als Bildungseinrichtung auf,
ihre Beschäftigten treten mit den Lernenden in Kontakt, ferner organisiert sie Präsenzveranstaltungen, selbst wenn die Lehrtätigkeit
durch externe Dozenten erfolgt und sie unterhält zu diesem Zweck eigene Seminargebäude.
Auch der Hilfsantrag der Klägerin ist nicht erfolgreich. Ein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, über die Eingruppierung
in die Tarifstellen neu zu entscheiden, besteht nicht.
Namentlich bei heterogen zusammengesetzten Unternehmensarten muss nach der Rechtsprechung des BSG geprüft werden, ob die nach technologischen Gesichtspunkten vorgenommene Zuordnung und die daran geknüpfte Vermutung einer
gemeinsamen "gewerbetypischen" Unfallgefahr die tatsächliche Risikosituation in den betroffenen Unternehmen zutreffend widerspiegelt.
Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt der Unternehmensart erheblich abweichendes
Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigene Unternehmensart oder auf Zuteilung einer
anderen, "passenderen" Unternehmensart folgen (vgl. BSG Urteil vom 21.03.2006, B 2 U 2/05 R, zitiert nach [...] Rn. 23). Werden in einer Tarifstelle Unternehmen aus verschiedenen Gewerbezweigen zusammengefasst, dürfen
die Belastungsziffern der einzelnen Zweige nicht auffällig (statistisch signifikant) von der durchschnittlichen Belastungsziffer
der Tarifstelle abweichen. Der Grad der noch unschädlichen Abweichung hängt auch von der Größe der einzelnen Gewerbezweige
ab (vgl BSG, aaO). Dabei hat das BSG eine Differenz des Gefährdungsrisikos eines Gewerbezweigs mit der Gefahrengemeinschaft von 33,3 Prozent für zulässig gehalten
(BSG, Urteil vom 11. April 2013 - B 2 U 8/12 R -, zitiert nach [...] Rn. 36). Das BSG hat ausgeführt, zwar sei diese von ihm mit 33 % bezifferte Abweichung durchaus erheblich, jedoch zeige §
157 Abs.
2 S. 1
SGB VII, dass die Risiken der Gewerbezweige nicht gleich oder sehr ähnlich sein müssten, weil §
157 Abs.
2 S. 1
SGB VII einen versicherungsmathematischen Ausgleich ausdrücklich fordere. Bestrebungen nach Differenzierung und Berücksichtigung
des individuellen Gefährdungsrisikos bei der Bildung von Unternehmensarten sind überdies Grenzen gesetzt, die sich aus der
Funktion und der Systematik eines Gefahrtarifs ergeben. Eine Unternehmensart kann nur dann als eigenständige Unternehmensart
bzw. eigenständiger Gewerbezweig geführt werden, wenn die zugehörigen Betriebe und Einrichtungen zusammengenommen eine Größenordnung
erreichen, bei der sich eine gewerbetypische Unfalllast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (vgl. §
157 Abs.
2 Satz 1
SGB VII) berechnen lässt.
Von diesen Grundsätzen ausgehend ergibt sich weder ein Anspruch auf Zuteilung zu einem anderen, von den Gefährdungsrisiken
her "passenderen" Unternehmenszweig (s.o.) noch auf Verselbstständigung in einem eigenen Gewerbezweig. Zum einen spricht schon
die relativ geringe Zahl von etwas über 400 bei der ZFU gemeldeten Anbietern von Fernunterricht und deren heterogene Ausgestaltung
gegen die Bildung einer eigenen Gefahrtarifstelle. Dabei hat sich die Zahl der gemeldeten Institute zwischen 2010 und 2015
auch nicht maßgeblich verändert. Wie die umfangreichen Ermittlungen der Beklagten für das Jahr 2015 gezeigt haben, hatten
von den 150 in der Unternehmensart "Bildungseinrichtung" veranlagten Fernlehrinstituten nur 44 ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt
überhaupt in der Durchführung von Fernlehrgängen, nur 27 davon waren in ihrer Tätigkeit ähnlich strukturiert wie die Beklagte.
Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Zahlen 2010 signifikant anders darstellen könnten, sind weder ersichtlich noch von der
Klägerin vorgetragen. Allein die geringe Zahl vergleichbarer Institute zeigt, dass unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer
Lastenverteilung die Bildung eines eigenen Gewerbezweiges nicht in Betracht kommt. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass
im Gefahrtarif 2010 auch sehr kleine Gruppen von Unternehmen zu einer Gefahrtarifstelle zusammengefasst wurden, vermag sich
daraus kein Anspruch darauf ergeben, ebenfalls als eigenständige - sehr kleine Gruppe - geführt zu werden, zumal die Bildung
der Gefahrtarifstellen 2010 als Übergangstarif durch die Fusion der VBG mit der Berufsgenossenschaft Glas und Keramik und
der Berufsgenossenschaft Bahnen bedingt ist und schon der ab dem 01.01.2011 gültige, erste gemeinsame Gefahrtarif dieser Berufsgenossenschaften
deutlich weniger Gefahrtarifstellen aufwies, in denen eine weitaus größere Anzahl von Unternehmen zusammengefasst war. Anhand
der von der Beklagten mangels zuverlässiger Datengrundlage für den hier streitigen Zeitraum (Beobachtungszeitraum 2003 bis
2005) für den Beobachtungszeitraum 2013 bis 2015 ermittelten Belastungsziffern von 1,0013 für alle Bildungseinrichtungen gegenüber
Fernlehrinstituten, die ähnlich wie die Klägerin strukturiert sind von 0,6892 bestehen im Übrigen keine Anhaltspunkte, dass
das Gefährdungsrisiko der Fernlehrinstitute von denen der übrigen Bildungseinrichtungen so signifikant abweicht, dass sich
ein Anspruch auf Verselbständigung in einem "eigenen" Gewerbezweig begründen ließe. Belastbare Anhaltspunkte, dass dies in
der Vergangenheit anders gewesen sein könnte, hat die Klägerin nicht dargelegt.
Darüber hinaus ist die Beklagte für die Bildung der Gefahrtarifstellen den Unternehmern gegenüber auch nicht darlegungs- und
nachweispflichtig. Die Bildung des Gefahrtarifs ist eine Maßnahme untergesetzlicher Normsetzung, die zwar einer Ermächtigungsgrundlage
bedarf, für deren einzelne Regelungen der Normgeber dem Normunterworfenen aber nicht im Einzelnen begründungspflichtig ist
(vgl. hierzu BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R). Insofern besteht eine Beweislast der Beklagten für die Zweckmäßigkeit und Sachgerechtigkeit einer getroffenen Satzungsregelung
nicht. Der Senat hat deshalb auch nicht zu überprüfen, ob der Satzungsgeber jeweils die vernünftigste oder gerechteste Regelung
getroffen hat.
§
157 SGB VII ist als Ermächtigungsgrundlage für den Gefahrtarif 2011 auch mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. zur Vereinbarkeit von
§
157 SGB VII mit höherrangigem Recht die Ausführungen des BSG im Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R, Rn. 41 ff., denen sich der Senat nach eigener Überprüfung anschließt).
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §
197a Abs.
1 Satz 1 Halbsatz 1
SGG i.V.m. § 52 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn
ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder
einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Vorliegend betrifft der Veranlagungsstreit nur das Jahr 2010, da der Gefahrtarif bereits im Jahr 2011 durch einen neuen
Gefahrtarif abgelöst worden ist. Die streitige Beitragsdifferenz beträgt 11.283,10 EUR.