Tatbestand
Die 1969 geborene Klägerin war als kaufmännische Angestellte (Finance Manager) bei der F GmbH (L) beschäftigt. Ihr zum 01.09.2007
begründetes Arbeitsverhältnis wurde von Seiten der Arbeitgeberin am 24.04.2008 zum 31.07.2008 mit widerruflicher Freistellung
ab 01.05.2008 gekündigt. Das hiergegen von der Klägerin angestrengte Verfahren vor dem Arbeitsgericht L endete im Mai 2010
mit einem Vergleich. Die Klägerin schied gegen Zahlung einer Abfindung zum 31.07.2008 aus dem Unternehmen aus.
Mit Schreiben vom 12.08.2008 begehrte die Klägerin bei der Beklagten Entschädigung für einen Unfall vom 25.05.2008. Im Rahmen
eines "Schnupperkurswochenendes" in der Theaterakademie L sei von der Kursleiterin ein Springseilspringen angeordnet worden,
bei dem man gleichzeitig habe sprechen müssen. Als sie an der Reihe gewesen sei, habe es beim dritten Durchgang einen lauten
Knall beim Aufkommen auf dem harten Betonboden gegeben. Festgestellt worden sei ein Achillessehnenriss. Bis heute bestünden
(nach zwei Operationen) erhebliche Probleme beim Gehen. Bei dem Kurs habe es sich um einen - eigenfinanzierten - berufsbezogenen
Kurs gehandelt.
Die Theater-Akademie L teilte unter Übersendung eines Kursprogramms mit, die Klägerin habe den Kurs belegt, da er u.a. auch
ein Kommunikationstraining beinhalte; sie habe also eine "berufsbegleitende Bildungsmaßnahme aus Eigeninitiative" durchgeführt.
Der Kurs war bezeichnet als "Schnupperkurs, Theaterworkshop am Wochenende" und beinhaltete die Programmpunkte:
1.
Auseinandersetzung mit der eigenen Persönlichkeit (Eigenen Kern betrachten und beachten, Selbstbewusstseinstraining, Kommunikationstraining,
Intuitionstraining, Energieübungen) und
2.
Bühnenerfahrung und Bühnenpräsenz (Emotionstraining, Atem-, Stimm- und Körpertraining, Improvisationen, Etüden, Entdecken,
Finden und Entwickeln schauspielerischer Ausdrucksfähigkeiten).
Die Beklagte zog einen Datenauszug des behandelnden Orthopäden der Klägerin, Dr. X, und eine Gesamtauskunft Leistungen der
Taunus-BKK bei sowie weitere medizinische Berichte insb. über die Operation der Klägerin am 28.05.2008 (Krankenblatt des E-Krankenhauses
L GmbH, Klinik für Orthopädie mit Operationsbericht vom 29.05.2008) und nachfolgende Untersuchungen (Arztbriefe vom 11.06.2008
und 19.06.2008 sowie Berichte des Chirurgen Prof. Dr. U vom 29.10.2008 und des Dr. X vom 21.10.2008) sowie einen Bericht über
eine erneute Operation durch die Praxisklinik S AG vom 13.08.2008 nach Re-Ruptur mit dortigem Arztbrief vom 25.08.2008 sowie
histopathologischem Befund vom 15.08.2008.
Mit Bescheid vom 26.11.2008 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom
25.05.2008 ab. Ein Arbeitsunfall liege nicht vor. Versichert seien Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung.
Da von keiner Veranlassung des Arbeitgebers auszugehen sei, müsse die Zielsetzung zur Teilnahme eher im privaten Bereich zu
sehen sein. Der besuchte Schnupperkurs sei auf kein konkretes Berufsbild, welches auf die Klägerin zutreffe, ausgerichtet.
Wenngleich Teile des Kurses auch ihrem Beruf als kaufmännische Angestellte zugute kämen, so seien die Inhalte des Kurses doch
eher allgemeinbildende. Somit bestehe kein Versicherungsschutz. Das Seilspringen sei auch kein geeignetes Ereignis von außen
auf den Körper iSd Unfallversicherungsrechts, da eine plötzliche unvorhergesehene Bewegung nicht vorliege, die für einen Achillessehnenriss
gefordert werde.
Hiergegen legte die Klägerin am 29.12.2008 Widerspruch ein und trug vor, dass der Arbeitgeber sie aufgefordert habe, ihre
Kommunikations- und Führungsfähigkeiten zu verbessern. Zu diesem Zweck habe sie sich eine Reihe von Einzeltrainings und Kursen
ausgesucht und gebucht, wobei die Anmeldung und Bezahlung von Weiterbildungsveranstaltungen bei Managern in deren Eigenverantwortung
liege. Ein privates Interesse am Schauspielen habe nicht bestanden. Beim Springen habe es sich auch um ein geeignetes Unfallereignis
gehandelt, da der Riss beim Auftreffen auf den harten Boden erfolgt sei. Ihrem Widerspruch fügte die Klägerin das Fort- und
Weiterbildungsprogramm der Theater-Akademie, ihre Anmeldung zum Schnupperkurs, ihren Arbeitsvertrag vom 18.05.2007 (Senior
Manager Finance Control, Beginn 01.09.2007), einen Financial Report und Controlling (Personalübersicht), eine Beurteilung
ihrer Probezeit ("Folgende Maßnahmen sind geplant: Manager-Teamleader-Training"), eine Zusammenfassung Teamanalyse Teil 1
von R, Personalleiterin (28.03.2008), ein Feedback für die Klägerin, Emails über Teamgespräche, eine Rechnung über Einzelcoaching
der Dipl. Psychologin U ("Einzelcoaching im Rahmen der beruflichen Umorientierung als Führungskraft", 20.02.2008, 14.03.2008,
23.03.2008) und eine Bescheinigung für das Finanzamt, eine Rechnung Folke Dreier für Kommunikationstraining für Führungskräfte
vom 17.04.2008, eine Rechnung/Buchungsbestätigung für VHS-Kurs "Erfolgreich Auftreten II" am 20.04.2008: "Ausstrahlung und
Selbstdarstellung", eine Rechnung/Buchungsbestätigung für einen VHS-Kurs "Erfolgsfaktor Stimme" 26.05.2008 - 30.05.2008 und
Mitteilung für den Arbeitgeber sowie einen Fragebogen für ein Seminar Konfliktmanagement 28.-30.05.2008 mit Rechnung bei.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2009 zurück. Aus dem übersandten Arbeitsvertrag gehe
hervor, dass Weiterbildungen, Schulungen, Trainings etc. gemäß dem festgestellten Entwicklungsbedarf und dem zur Verfügung
stehenden Budget durchgeführt würden. Ebenso gehe aus der Beurteilung der Probezeit hervor, dass ein Teamleader-Training geplant
gewesen sei. Bei dem belegten Schnupperkurs handele es sich um ein schauspielerisches Grundlagentraining und Basisarbeit,
insbesondere um eine Auseinandersetzung mit der eigenen Persönlichkeit. Es sei nicht erkennbar, dass es sich hier um eine
beruflich bedingte Weiterbildung handele.
Die Klägerin hat am 16.03.2009 Klage beim Sozialgericht (SG) Köln erhoben und zunächst beantragt, "die Ruptur der Achillessehne rechts sowie die nachfolgenden Bewegungseinschränkungen
des rechten Fußes und die nachfolgenden Schmerzzustände als Folge des Arbeitsunfalls am 25.05.2008 anzuerkennen und ihr Leistungen
im gesetzlichen Umfang zu gewähren. Neben einer Darstellung des gesamten Hergangs hat sie insbesondere darauf hingewiesen,
dass ihr Arbeitgeber nach dem Arbeitsvertrag nur "im Rahmen des zur Verfügung stehenden Budgets" Weiterbildungen bezahlt habe.
Da sie zur Verbesserung ihrer Kommunikation aufgefordert worden sei, was ihr Vorgesetzter, Herr P (P), bezeugen könne, habe
sie zahlreiche Kurse besucht und in diesem Zusammenhang auch ein Gespräch mit dem Geschäftsführer der Theater Akademie, Herrn
B (B), geführt. Diesem habe sie deutlich gemacht, eine Verbesserung der beruflichen Kommunikation anzustreben, worauf er ihr
ein Einzelsprechtraining sowie ein Schnupperwochenende ("Führungskräftetraining") vorgeschlagen habe. Die Teilnahme an dem
von ihr gebuchten Wochenende sei eine berufliche Fortbildung, da sie im Wesentlichen beruflichen Zwecken (Verbesserung der
Kommunikation und des Konfliktmanagements als Führungskraft) gedient habe. Das Springen sei ein adäquates Unfallereignis gewesen;
degenerative Schäden hätten zuvor nicht bestanden. Seit dem Unfall am 25.05.2008 sei sie durchgängig bis Ende März 2009 krank
geschrieben gewesen.
Ergänzend - auch im Hinblick auf die Ermittlungen des SG - hat die Klägerin den am 19.05.2010 in ihrem arbeitsgerichtlichen Verfahren geschlossenen Vergleich übersandt, in dem ihre
ehemalige Arbeitgeberin in Punkt 6 bestätigte, "dass im Rahmen der Probezeitbeurteilung vom 07.03.2008 als Entwicklungsnotwendigkeit
ein Führungskräftetraining bzw. eine Teammaßnahme empfohlen wurde. Eine Teilnahme an einer solchen Maßnahme hätte im betrieblichen
Interesse gelegen."
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2009 zu verurteilen,
das Ereignis vom 25.05.2008 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ihre Entscheidung weiterhin für zutreffend erachtet.
Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung von Auskünften der Personalleiterin der Fa. F GmbH, Frau R (R) (31.07.2009), und des P
(28.12.2009), die beide keine betriebliche Veranlassung für das Schnupperwochenende gesehen haben. Die Klägerin hat diesbezüglich
kritisiert, dass in der Fragestellung des SG die Inhalte des Schnupperwochenendes nicht genannt worden seien.
Mit Urteil vom 02.07.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Bei dem Besuch des Schnupperwochenendes habe es sich insbesondere nicht um eine Weiterbildungsmaßnahme
i. S. v. §
2 Abs.
1 Ziff. 2
SGB VII gehandelt. Aus den maßgeblichen objektiven Umständen des Einzelfalls lasse sich gerade nicht schließen, dass der Klägerin
von ihrer Firma geraten worden sei, diese Veranstaltung zu besuchen. Der von der Firma konkret genannte Schulungsbedarf "Manager-
und Teamleitertraining" werde im Schnupperkurs nicht abgedeckt. Ein betriebliches Interesse des Arbeitgebers, der der Klägerin
im Übrigen etwa 14 Tage vor ihrer Anmeldung zu dem Kurs gekündigt habe, sei im Hinblick auf die eingeholten Auskünfte nicht
erkennbar.
Gegen das ihr am 28.07.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.08.2010 Berufung eingelegt.
Für "Lernende" i. S. v. §
2 Abs.
1 Ziff. 2
SGB VII bestehe ein Versicherungstatbestand ohne berufstypischen Zusammenhang. Die Theaterakademie sei als berufsbildende Ergänzungsschule
bei der Beklagten eingetragen. Im Gesetz finde sich nicht wieder, dass die besuchte Bildungseinrichtung primär auf den konkreten
Beruf des Versicherten ausgerichtet sein müsse. Schauspieltraining sei seit Jahren eine anerkannte Maßnahme im Führungskräftetraining.
Sie sei mit der Zielsetzung, ihre beruflichen Defizite aufzuarbeiten, systematisch und planmäßig vorgegangen. Diese Zielsetzung
habe sie auch mit dem Leiter der Theaterakademie B erörtert, aufgrund dessen professioneller Beratung sie davon habe ausgehen
können, dass die Maßnahme berufsbezogen und sachdienlich sei. Private Beweggründe hätten in keiner Weise bestanden.
Es habe auch ein geeignetes Unfallereignis stattgefunden. Durch die an der Hand gehaltene Partnerin sei es zum Verlust des
Gleichgewichts und Umschlagen des rechten Fußes gekommen, somit zu einer unphysiologischen Belastung der Achillessehne. Degenerative
Veränderungen hätten nicht bestanden und ergäben sich auch aus keinem der im Verfahren eingeholten Gutachten, einschließlich
der im Berufungsverfahren von Dr. W und Dr. H erstatteten Gutachten. Unter Beachtung der Regeln der Feststellungslast sei
damit eine Konkurrenzursache zu verneinen. Soweit Dr. H eine unphysiologische Belastung als nicht lebensnah ansehe, basiere
diese Betrachtung auf alten Erkenntnissen und werde durch neuere Untersuchungen widerlegt. Bei ihr habe eine Antizipation
des Aufkommens nach dem Sprung mit schützender Dämpfung wegen der besonderen Bedingungen (wechselseitiges Ansehen der sich
mit bewegenden Partnerin und Drehung zur Gruppe, unerwarteter Gleichgewichtsverlust durch Ziehen der Partnerin) nicht funktioniert.
Dies zeige auch schon ihr Sturz. In der Begutachtungsliteratur werde bereits das regelwidrige Aufkommen nach einem Sprung
als typischer Unfallmechanismus bei gesunder Sehne beschrieben.
Zur Untermauerung ihres Vorbringens hat die Klägerin weitere Unterlagen, u.a. eine Stellungnahme des B, den Ambulanz-Aufnahmebericht
des Krankenhauses der B vom Unfalltag (25.05.2008), eine Beschreibung des Unfallhergangs (15.09.2011), ein biomechanisches
Gutachten des Prof. Dr. C, Deutsche Sporthochschule L, Institut für Biomechanik und Orthopädie, vom 25.05.2012 mit Ergänzung
vom 12.11.2013 und das Ergebnis einer histopathologischen Untersuchung der Achillessehnenschnitte vom 13.08.2008 durch Dr.
P (26.11.2013) übersandt.
Prof. Dr. C hat in seinem Gutachten neben umfangreichen Erläuterungen zur maximalen Belastung der Achillessehne ausgeführt,
dass die Klägerin nach dem Sprung aus mind. 25 cm Höhe auf beiden Beinen gelandet sei, wobei der rechte Fuß den Boden aufgrund
einer Störung des Gleichgewichts im Flug in betont pronierter (= nach innen gerichteter) Stellung getroffen habe. Wegen der
damit zusammenhängenden Innenkippung des Fersenbeins sei es zu einer inhomogenen Lastverteilung und Dehnung der mit ca. 3750
N belasteten Achillessehne gekommen. Der mediale Sehnenteil sei mit einer Kraft von deutlich über 200% der Grenzlast beansprucht
worden und habe spontan rupturieren müssen. Das Unfallereignis sei damit zweifelsfrei auch ohne Vorschädigung geeignet gewesen,
die Verletzung zu verursachen. Auch schon eine moderate Eversion des Fersenbeins von 7,5% habe eine lokale Dehnungserhöhung
zur Folge, die wiederum das Reißen der Sehne erkläre. Eine Abdämpfung durch Muskeln bei der Landung sei nicht relevant möglich.
Dr. P hat in dem untersuchten Sehnenabschnitt keine Hinweise auf das Vorliegen einer degenerativen Vorschädigung ableiten
können. Die fehlenden Veränderungen legten nahe, dass eine primär degenerative Erkrankung der Achillessehne auch nicht bestehe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 02.07.2010 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 26.11.2008
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2009 zu verurteilen, das Ereignis vom 25.05.2008 als Arbeitsunfall sowie
als dessen Folge eine Achillessehnenruptur rechts anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Schauspielkurs sei keine Aus- und Fortbildung i. S. d.
SGB VII. Nach dem Inhaltsverzeichnis des von der Klägerin besuchten Kurses handele es sich dort um ein "Schauspielerisches Grundlagentraining
und Basisarbeit". Hier einen konkreten Bezug zum Führungskräftetraining abzuleiten sei schlichtweg abwegig. Auch müsse gem.
§
2 Abs.
1 Nr.
2 SGB VII die Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen erfolgen. Nach
dem auf der Homepage der Theaterakademie beschriebenen Tätigkeitsfeld biete diese ein umfassendes Programm für die Ausbildung
zum Schauspieler. Entsprechend könne sie nur als Bildungseinrichtung für Schauspieler angesehen werden. Der Klägerin sei ein
Manager- und Teamleadertraining angeraten worden, nicht ein Schauspielkurs. Im Übrigen seien die früheren Angaben der Klägerin
zum Unfallhergang nicht als ausreichend zur Annahme eines "geeigneten" Ereignisses anzusehen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Beiziehung der Akte des arbeitsgerichtlichen Streitverfahrens 8 Ca 00/08 sowie von Befundberichten der T Klinik A vom 19.10.2011 und 02.12.2011 und eines dortigen Operationsberichts vom 24.08.2011
mit weiteren Arztbriefen.
Anschließend ist ein Gutachten des Dr. W vom 31.01.2012 mit Ergänzung vom 14.08.2012 eingeholt worden. Dr. W hat ausgeführt,
dass das geschilderte Unfallereignis nicht wahrscheinlich wesentlich für den Achillessehnenriss sei. Die erhobenen medizinischen
Befunde könnten weder einen traumatisch bedingten Riss noch degenerative Schäden nachweisen. Entscheidend beurteile sich die
Kausalität daher nach dem Unfallereignis. Das Springen über das Springseil stelle grundsätzlich einen physiologischen Bewegungsakt
dar, für den die Sehne bauplanmäßig vorgesehen sei, so dass es hier nicht zu Schäden komme. Hieran ändere auch das geschilderte
Springen mit Partner unter Konzentration auf eine Beschreibung des Anderen nichts. Eine gesunde Sehne reiße nur dann, wenn
Besonderheiten bestünden wie z. B. bei einem Hängenbleiben des Fußes im Springseil, einem Ausrutschen auf dem Boden mit Umknicken
des Fußes oder dem Aufkommen in einer vorher nicht erkennbaren Unebenheit. Lägen diese - wie hier - nicht vor, seien wahrscheinlich
Schäden des Sehnengewebes für den Riss wesentlich ursächlich. Der von Prof. Dr. C angenommene Ablauf mit Verkippung des Fersenbeins
und im gleichen Moment einer plötzlichen unphysiologisch maximalen Anspannung der auf die Achillessehne einwirkenden Muskulatur
würde tatsächlich eine Durchtrennung der Achillessehne ermöglichen. Allerdings könnten entsprechend gesicherte Anknüpfungstatsachen
für diesen Hergang der Akte nicht entnommen werden.
In einem Erörterungstermin vom 14.12.2012 ist die Klägerin eingehend zum Unfallhergang befragt worden. Zu dem hierzu gefertigten
Protokoll hat die Klägerin Ergänzungen angefügt (04.01.2013). Sie hat u.a. ausgeführt, dass sie wegen der ungewohnten Übung
mit der Notwendigkeit, sich auf die Partnerin zu konzentrieren und diese zu beschreiben, stark abgelenkt gewesen sei. Beim
unfallbringenden Sprung habe die Partnerin an ihr gezogen, so dass sie nicht gleichmäßig mit beiden Füßen aufgekommen, sondern
mit dem Fuß im Sinne eines Verkantens oder Umknickens umgeschlagen sei. Welches von beiden es gewesen sei, könne sie nicht
verbindlich sagen.
Dr. W hat in einer ergänzenden Stellungnahme vom 04.03.2013 darauf hingewiesen, dass sich aus medizinischer Sicht nicht sicher
zwischen Verkanten und Umknicken unterscheiden lasse. Relevant sei vielmehr, ob es tatsächlich unter erheblicher dynamischer
Belastung zu einer passiven Verkippung des Fersenbeines/Fußes und gleichzeitiger maximaler Anspannung der auf die Achillessehne
wirkenden Muskulatur gekommen sei. Ob diese äußeren Umstände tatsächlich angenommen werden könnten, müsse das Gericht feststellen.
Im Weiteren hat der Senat ein Gutachten des Dr. H vom 05.08.2013 mit Ergänzungen vom 21.01.2014 und 18.04.2014 eingeholt.
Der Sachverständige hat die Auffassung vertreten, dass die Seilspringübung nicht wahrscheinlich eine wesentliche (Teil-)Ursache
für den klinisch und sonographisch bestätigten Achillessehnenriss sei. Er gehe davon aus, dass der Riss mit Wahrscheinlichkeit
auch ohne das Ereignis vom 25.05.2013 unter den Bedingungen des alltäglichen Lebens in absehbarer Zeit eingetreten wäre.
Die grundlegende Problematik der Zusammenhangsbeurteilung bei einem gedeckten Sehnenriss wie hier bestehe darin, dass diese
Risse auch unfallunabhängig durch Texturstörungen der Sehnenmatrix ("degenerative" Veränderungen) aufträten. Ein direkter
Nachweis einer Texturstörung lasse sich im vorliegenden Fall zwar nicht führen. Entgegen der Auffassung von Dr. P könne dieser
aufgrund des nur kleinen begutachteten Ausschnitts des Sehnengewebes aber auch nicht ausgeschlossen werden.
Im konkreten Fall sei anhand der aktenkundigen medizinischen Befunde keine Differenzierung möglich, ob es sich um einen traumatischen
oder um einen unfallunabhängigen Achillessehnenriss gehandelt habe. Über die statistische Häufigkeit von unfallunabhängigen
versus traumatischen Achillessehnenrissen bestünden unterschiedliche Auffassungen. Von zentraler Bedeutung sei daher, ob das
Ereignis vom 25.05.2008 "geeignet" gewesen sei, um bei einer gesunden oder mäßig degenerativ veränderten Achillessehne einen
Riss zu verursachen. Geklärt werden müsse, ob die Krafteinwirkung, die von der Richtung her mit einer Zugbelastung der Achillessehne
einhergegangen sei, sich nach Art und Größe innerhalb der bauplanmäßigen physiologischen Belastbarkeit der Achillessehne bewegt
habe oder ob es unfallbedingt zu einer unphysiologischen Überforderung gekommen sei. Seiner Auffassung nach sei letzteres
bei lebensnaher Betrachtung und Überlegungen dazu, wie sich der Sprung und das Aufkommen der Klägerin im Einzelnen genau abgespielt
haben könne, nicht wahrscheinlich. Allerdings verbleibe bei der Rekonstruktion der biomechanischen Einwirkung durch das Unfallereignis
eine Restunsicherheit und könne eine Eignung daher auch nicht ausgeschlossen werden. Hierfür müssten aber gleichzeitig zwei
Annahmen gemacht werden. Man müsse von einer fehlenden muskulären Dämpfung und von einer starken Verkantung des rechten Fersenbeins
ausgehen. Dies wäre zutreffend z. B. bei einem "ins Leere treten" in ein nicht gesehenes Loch. In einer derartigen völlig
unerwarteten Situation werde die Wadenmuskulatur reflexiv angespannt und der muskulär im Sprunggelenk festgestellte Fuß beim
Aufkommen plötzlich und gewaltsam in die Fußhebung gezwungen, so dass die gesamte kinetische Energie die Achillessehne in
einem einzigen Impuls treffe. Der hier vorliegende Fall sei damit jedoch nicht vergleichbar. Der Körper der Klägerin habe
alle Informationen gehabt, um den Zeitpunkt und die Stärke des Aufkommens zu antizipieren. Bei lebensnaher Betrachtung funktioniere
hier die angeborene und im Laufe des Lebens erworbene Koordination von zentralem Nervensystem und Bewegungsapparat und die
Landung erfolge muskulär gedämpft und in den Gelenken abgefedert. Dies geschehe unbewusst und auch bei starker Ablenkung.
Letztlich sei bei der konkreten Konstellation eine juristische Entscheidung anhand der Beweislastregeln erforderlich. Die
Beurteilung des Falls hänge maßgeblich davon ab, ob es im Unfallversicherungsrecht eine Beweisregel gebe, dass bei fehlender
direkt nachgewiesener Alternativursache die versicherte Ursache automatisch wesentliche Ursache sei. Dann wäre die Ruptur
hier als Unfallfolge anzuerkennen. Aus medizinischer Sicht würde dies aber bei gedeckten Sehnenrissen zu einer Beweislastumkehr
führen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Beklagten
verwiesen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist - nach dem in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich (nur) gestellten Antrag
der Klägerin - die Anerkennung des Ereignisses vom 25.05.2008 als Arbeitsunfall mit der Folge eines Achillessehnenrisses rechts
als Gesundheitsschaden. Eine derartige Verpflichtung der Beklagten kann mit der Verpflichtungsklage begehrt werden (vgl. Bundessozialgericht
- BSG - Urt. v. 27.04.2010 - B 2 U 23/09 R - [...] Rn. 9 m.w.N.).
Das SG hat die hierauf gerichtete Klage zu Unrecht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 26.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 18.02.2009 (§
95 Sozialgerichtsgesetz -
SGG) ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§
54 Abs.
2 S. 1
SGG). Sie hat am 25.05.2008 beim Seilspringen einen Arbeitsunfall i. S. d. §
8 Abs.
1 SGB VII erlitten.
Nach §
8 Abs.
1 S. 1
SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§
2,
3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse,
die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§
8 Abs.
1 S. 2
SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls
einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich
begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) verursacht hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis
wesentlich einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl.
z. B. BSG Urt. v. 26.06.2014 - B 2 U 4/13 R - [...] Rn. 11; Urt. v. 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R - [...] Rn. 25 ff.; Urt. v. 31.01.2012 - B 2 U 2/11 R - [...] Rn. 16; Urt. v. 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R [...] Rn. 9; Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R [...] Rn. 10). Das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund eines Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende
Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, jedoch für die Gewährung einer (hier nicht streitigen)
Verletztenrente (vgl. z.B. BSG Urt. v. 29.11.2011 - B 2 U 23/10 R - [...] Rn. 11; Urt. v. 29.11.2011 - B 2 U 10/11 R - [...] Rn. 11 mwN; Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - [...] Rn. 10 mwN).
Hinsichtlich des Beweismaßstabes müssen die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls",
"Unfallereignis" sowie "Gesundheits(erst)schaden" im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit,
für das Gericht feststehen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen
Voraussetzungen der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst recht nicht
die bloße Möglichkeit (vgl. z. B. BSG Urt. v. 04.07.2013 - B 2 U 11/12 R - [...] Rn. 12; Urt. v. 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R - [...] Rn. 28; Urt. v. 15.05.2012 - B 2 U 31/11 R - [...] Rn. 34; Urt. v. 31.01.2012 - B 2 U 2/11 R - [...] Rn. 17 mwN; vgl. auch BSG Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - [...] Rn. 20 mwN; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Rn. 10). Hinreichende Wahrscheinlichkeit
liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden (BSG Urt. v. 12.09.2012 - B 3 KR 10/12 R - [...] Rn. 47 mwN; Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - [...] Rn. 20 mwN).
Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hat während einer versicherten Tätigkeit eine damit im inneren Zusammenhang
stehende Verrichtung vorgenommen (dazu 1). Dabei hat sie einen Unfall erlitten, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit infolge
der versicherten Tätigkeit eingetreten ist (dazu 2) und zu der Achillessehnenruptur rechts als Gesundheitserstschaden geführt
hat (dazu 3).
1)
Die Klägerin hat mit dem Seilspringen im Unfallzeitpunkt zur Überzeugung des Senats eine versicherte Tätigkeit als Lernende
während der beruflichen Aus- und Fortbildung nach §
2 Abs.
1 Nr.
2 SGB VII verrichtet.
a)
Ein Versicherungstatbestand nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII, der dem Tatbestand des §
2 Abs.
1 Nr.
2 SGB VII bei einer durch den Unternehmer veranlassten Fortbildung vorgeht (vgl. §
135 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII; vgl. auch Riebel in Hauck/Noftz,
SGB VII, K §
2 Rn. 26; Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung,
SGB VII-Kommentar, §
2 Rn. 335), liegt nicht vor. Der Unfall hat sich nicht bei einer Beschäftigung i. S. v. §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII ereignet, da die Klägerin das Springseilspringen nicht in Ausübung ihrer Arbeitstätigkeit vorgenommen hat.
Nach der zu §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII ergangenen Rechtsprechung des BSG wird eine versicherte Tätigkeit als Beschäftigter verrichtet, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten
Rechts- und damit Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung
in das Unternehmen eines anderen (vgl. §
7 Abs.
1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder
Nachteil gereichen (vgl. BSG Urteil vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R; vgl. §
136 Abs.
3 Nr.
1 SGB VII). Eine Beschäftigung i.S. der Vorschriften über die Versicherung der Beschäftigten in der gesetzlichen Unfallversicherung
wird daher zum einen ausgeübt, wenn die zu bewertende Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder
eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen. Zum anderen
wird sie ausgeübt, wenn der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus
dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen
durfte, ihn treffe eine solche Pflicht (vgl. BSG, Urteil vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R; vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - und vom 15.05.2012 - B 2 U 8/11 R; LSG NRW Urt. v. 26.03.2014 - L 17 U 370/12; kritisch dazu m.w.N. Ricke, in: Kasseler Kommentar, [...], Stand 16.04.2014, §
8 SGB VII, Rn. 10a ff.).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Denn weder war die Klägerin arbeitsvertraglich zur Teilnahme am Schnupperkurswochenende
verpflichtet noch durfte sie annehmen, hierzu verpflichtet zu sein. Eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und
ihrem Arbeitgeber, sich in der geschehenen Weise fortzubilden, bestand nicht. Sie ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin
dargestellten Gesprächen insbesondere mit der Personalleiterin R oder aus sonstigen Umständen. Ausweislich der Probezeitbeurteilung
war als konkrete Fortbildungsmaßnahme der Arbeitgeberin (lediglich) ein Manager-Teamleader-Training vorgesehen. Soweit der
Klägerin angeraten worden war, ihre Kommunikation zu verbessern, war damit nach den aktenkundigen Umständen ein konkreter
Auftrag zum Besuch von diesbezüglichen Fortbildungsveranstaltungen durch die Arbeitgeberin nicht verbunden. Ein Gespräch über
den konkreten Besuch des Schnupperwochenendes mit der Arbeitgeberin ist - wie von R und P auf die Anfrage des SG bekundet - nicht geführt worden. Auch die Klägerin selbst ist zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen, sie erfülle mit der
von ihr gebuchten Fortbildung eine arbeitsvertragliche Verpflichtung. Vielmehr hat sie die ihr dargelegten Defizite aus eigenem
Interesse an einer konfliktfreien Arbeitsgestaltung beheben wollen. Darüber hinaus konnte die Teilnahme an dem Workshop schon
deshalb nicht einer arbeitsvertraglichen Pflicht unterliegen, da die Klägerin bereits ab dem 01.05.2008 nach voriger Kündigung
von der Arbeit freigestellt war.
b)
Ein Versicherungsschutz ist jedoch nach §
2 Abs.
1 Nr.
2 SGB VII gegeben.
Gem. §
2 Abs.
1 Nr.
2 SGB VII sind versichert: "Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen
und ähnlichen Einrichtungen". Bei dem von der Klägerin absolvierten Schnupperwochenende handelte es sich um eine berufliche
Aus- und Fortbildung (dazu aa). Die Theater-Akademie ist auch eine Bildungseinrichtung im Sinne der Vorschrift (dazu bb).
Das Springen über das Springseil steht als Verrichtung in sachlichem Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung (dazu cc).
aa)
Versichert i. S. v. §
2 Abs.
1 Nr.
2 SGB VII sind alle Bildungsmaßnahmen zur Vermittlung berufsnütziger Kenntnisse und Fähigkeiten jeder Art und jeden Umfangs. Die Fortbildung
muss nicht vorgeschrieben sein, sondern kann freiwillig und auch neben dem ausgeübten Beruf erfolgen. Die Vorschrift ist nach
dem Gesetzeszweck auch hinsichtlich der Berufsbezogenheit weit auszulegen (vgl. Bieresborn in jurisPK-
SGB VII, 2. Aufl. 2014, §
2 Rn. 73; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., §
2 Anm. 7.2; Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung
Sozialgesetzbuch VII, 4. Aufl., 49. Lfg. Dez. 2012, §
2 Rn. 142; Riebel in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 2 Rn. 28).
Ob eine Aus- oder Fortbildung - die Abgrenzung hierbei ist praktisch ohne Bedeutung (vgl. Riebel in Hauck/Noftz, a.a.O., K
§ 2 Rn. 28 mwN; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., § 2 Rn. 7.2) - i. S. d. §
2 Abs.
1 Nr.
2 SGB VII anzunehmen ist, hängt maßgeblich vom konkreten Zweck ab, für den sich ein Lernender ihr unterzieht. Die Bildungsmaßnahme
muss einen inneren Bezug zu einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen versicherungspflichtigen Tätigkeit haben (vgl. z. B. BSG Urt. v. 27.01.1994 - 2 RU 17/93 - [...] Rn. 14; Mutschler in Jahn,
SGB VII, §
2 Rn. 22; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., §
2 Rn. 7.3). Entsprechend liegt eine Aus- und Fortbildung im Normsinn nur dann nicht vor, wenn es an einem solchen Bezug fehlt
und die Bildung insbesondere aus rein privatem, eigennützigen Interesse, aus Hobby oder zur Erweiterung der Allgemeinbildung
betrieben wird und weder einer Erwerbs- noch sonstig versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt ist (vgl. BSG Urt. v. 27.01.1994 - 2 RU 17/93 - [...] Rn. 18; Bieresborn in jurisPK-
SGB VII, a.a.O., §
2 Rn. 73; Mutschler in Jahn a.a.O.; Riebel in Hauck/Noftz, a.a.O.; Kruschinsky in
SGB VII-Komm, a.a.O., §
2 Rn. 347; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., § 2 Rn. 7.3).
Die Lerngegenstände müssen nicht berufstypisch sein, vielmehr genügt es, wenn ein Berufsbezug später hergestellt werden kann.
Der Zweck muss jedoch einen aktuellen und konkreten beruflichen Bezug haben, eine irgendwann mögliche oder gewünschte berufliche
Verwertung genügt nicht. Bei berufstypischen Lerngegenständen kann die Berufsbezogenheit vermutet werden, es sei denn, es
bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass kein beruflicher Zweck verfolgt wird (Bieresborn in jurisPK-
SGB VII, a.a.O., §
2 Rn. 75). Handelt es sich hingegen nicht um berufstypische Lerngegenstände, kommt es auf die erkennbare Motivation des Teilnehmers
an, ob diese auf eine konkrete berufliche Verwertung oder allgemein auf die persönliche Lebensgestaltung und Interessensphäre
gerichtet ist (Bieresborn in jurisPK-
SGB VII, a.a.O., §
2 Rn. 76). Relevant ist der subjektive Horizont des Versicherten soweit er durch Umstände gedeckt wird, die auch für einen
objektiven Betrachter die berufliche Zielsetzung erkennen lassen.
Der von der Klägerin besuchte "Schnupperkurs" ist nicht schon aus seinem eigenen Gegenstand und der Ausrichtung heraus klar
als eine unmittelbar für die Klägerin berufsbezogene Aus- und Fortbildung erkennbar, weil er ausweislich des konkreten Programms
auf den Erwerb von schauspielerischen Grundfertigkeiten abzielte. Ein Bezug zwischen derartigen Grundfertigkeiten und dem
Tätigkeitsbereich der Klägerin als kaufmännische Angestellte ist nicht von vornherein ersichtlich, so dass die diesbezüglich
von der Beklagten geäußerten Bedenken zunächst nachvollziehbar sind.
Andererseits ist die Theaterakademie ausweislich ihrer Homepage, der Auskunft ihres Leiters B und der im Verfahren vorgelegten
Unterlagen nicht auf die Aus- und Fortbildung von Schauspielern begrenzt, sondern bietet über diesen Kernbereich hinaus ausdrücklich
die Schulung von Führungskräften an.
Über den Umstand dieser erweiterten Ausrichtung hinaus ist entscheidend für die Annahme einer Aus- und Fortbildung i. S. v.
§
2 Abs.
1 Nr.
2 SGB VII, dass die Klägerin nach ihren glaubhaften Angaben und gedeckt durch die objektiven Umstände mit der Buchung des Schnupperkurses
genau diese Zweckrichtung verfolgt hat. Zur Überzeugung des Senats war die dortige Teilnahme eigens und ausschließlich aus
konkretem beruflichem Anlass auf die Verminderung von Defiziten in der Kommunikation gerichtet.
Der von der Klägerin verfolgte Zweck ergibt sich dabei zum einen daraus, dass sie nicht allein das streitige Schnupperwochenende,
sondern eine Vielzahl von Maßnahmen gebucht und bis zu dem Unfallereignis auch durchgeführt hat. Das Bündel der Einzeltrainings
und Kurse in ihrer Kumulation belegt dabei klar den beruflichen Hintergrund der gewünschten Verbesserung von Kommunikation
und Konfliktmanagement. Dabei reiht sich das Schnupperwochenende mit Inhalten zum "Kommunikationstraining", sowie "Atem-,
Stimm- und Körpertraining" in die weiteren Veranstaltungen "Einzelcoaching im Rahmen der beruflichen Umorientierung als Führungskraft",
"Kommunikationstraining für Führungskräfte", "Erfolgreich Auftreten", "Ausstrahlung und Selbstdarstellung", "Erfolgsfaktor
Stimme" und "Konfliktmanagement" sachlich ein.
Schlüssig ist das Ergreifen der genannten Fortbildungsmaßnahmen auch in Anbetracht dessen, dass die Personalleiterin R die
Klägerin ausweislich des vorgelegten Schriftverkehrs auf Schwächen in Kommunikation und Führung hingewiesen hatte. Im Hinblick
darauf, dass die Klägerin bei der Firma F erstmals eine Arbeitstätigkeit mit eigener Teamleitung ausgeübt hat, ist auch verständlich,
dass sie auf einen entsprechenden Hinweis der Personalleiterin Defizite möglichst zeitnah abbauen wollte. Tatsächlich zeigt
auch die im April 2008 ausgesprochene Kündigung, dass ein konkreter Handlungsbedarf für die Klägerin bestand.
Beleg für die konkrete berufliche Zweckorientierung der Klägerin bei der Teilnahme am Schnupperwochenende sind des Weiteren
die konkreten Umstände der Buchung. Ausweislich der Auskunft des Leiters der Theater-Akademie B hat die Klägerin diesen im
März/April 2008 angerufen, ihre berufliche Situation geschildert und nach Möglichkeiten gefragt, ihre Kommunikationsfähigkeit
zu verbessern. Die Anmeldung zu dem Wochenendkurs ist dann nach einer etwa einstündigen und damit sehr ausführlichen Beratung
durch B auf seinen Vorschlag konkret im Hinblick auf die konfliktreiche Arbeitssituation erfolgt. Hierbei ist die Klägerin
dem Rat des B gefolgt, eine Kombination aus Einzel- und Gruppentraining zu wählen, konkret Einzelsprechtrainings und Teilnahme
am Schnupperwochenende als aus Sicht des B geeignetem Kommunikationstraining mit Einsatz des Erlernten vor Anderen in der
Gruppe.
Entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG spricht die Tatsache, dass die Firma F der Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls bereits gekündigt und sie von der Arbeit freigestellt
hatte, nicht dagegen, das Schnupperwochenende als Aus- und Fortbildung i. S. v. §
2 Abs.
1 Nr.
2 SGB VII anzusehen. Zum einen erfordert diese Vorschrift bereits grundsätzlich nicht die Zuordnung einer beruflichen Bildungsmaßnahme
zu einem konkreten Arbeitsverhältnis. Zum anderen stand die Klägerin zum Unfallzeitpunkt rechtlich noch im Beschäftigungsverhältnis
und verfolgte ausweislich der von ihr erhobenen Kündigungsschutzklage das Ziel, das Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten.
Gegen eine Aus- und Fortbildung i. S. v. §
2 Abs.
1 Nr.
2 SGB VII spricht auch nicht, dass die Klägerin das Schnupperwochenende selbst bezahlt hat. Hierzu hat sie in Übereinstimmung mit ihren
arbeitsvertraglichen Regelungen dargelegt, dass die Anmeldung und Bezahlung von Weiterbildungsveranstaltungen bei Managern
in deren Eigenverantwortung liegt und eine Kostenübernahme durch den Arbeitgeber nur "im Rahmen des zur Verfügung stehenden
Budgets" erfolgt. Tatsächlich ist im Beurteilungsbericht über die Probezeit der Klägerin auch als - vom Arbeitgeber geplante
Maßnahme - lediglich ein Manager-Teamleader-Training aufgeführt.
Soweit die Personalleiterin R und der weitere Mitarbeiter P auf Nachfrage des SG mitgeteilt haben, das Schnupperwochenende sei nicht betrieblich veranlasst gewesen, ist dies ohne wesentliche Relevanz für
die Beurteilung einer Aus- und Fortbildung i. S. v. §
2 Abs.
1 Nr.
2 SGB VII. Zum einen ist hier - anders als bei dem Tatbestand der Versicherung kraft Beschäftigung gem. §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII - bereits grundsätzlich nicht maßgeblich, ob die gewählte Maßnahme unmittelbar dem konkreten Arbeitnehmer zugute kommt oder
von diesem gar ausdrücklich gewünscht wird. Zum anderen war die Fragestellung des SG nicht geeignet, eine verwertbare Aussage zu erzielen, da die Anfrage keine Angabe zu den konkreten Inhalten des Schnupperwochenendes
sowie ggf. zu dem gesamten Maßnahmenpaket, in das dieses Wochenende eingebettet war, enthielt. Weder der R noch dem P stand
damit eine ausreichende Beurteilungsgrundlage zur Beantwortung der Frage zur Verfügung. Im Übrigen ist im arbeitsgerichtlichen
Vergleich ein grundsätzliches Interesse der Arbeitgeberin an einem Führungskräftetraining noch einmal bestätigt worden.
Während eine Vielzahl von Aspekten damit für eine berufliche Zweckorientierung der Klägerin bei der Teilnahme am Schnupperwochenende
spricht, sind Anhaltspunkte dafür, diese habe sich hierfür zur Ausübung eines Hobbys angemeldet, in keiner Weise ersichtlich.
Vielmehr hat die Klägerin anlässlich des Gesprächs mit dem B sogar ausdrücklich angegeben, bisher nie Schauspielunterricht
genommen zu haben und auch nicht zu beabsichtigen, schauspielerisch tätig zu werden.
bb)
Die Theaterakademie L zählt zu den in §
2 Abs.
1 Nr.
2 SGB VII genannten Bildungseinrichtungen. Eine Bildungseinrichtung i. S. der genannten Vorschrift liegt vor, wenn es sich - wie hier
- um eine Ausbildungsstätte handelt, in der eine Vielzahl von Personen beruflich aus- und fortgebildet wird (vgl. Schwerdtfeger
in Lauterbach, a.a.O., § 2 Rn. 149; Riebel in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 2 Rn. 29; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., § 2 Rn. 7.7).
Entgegen der Auffassung der Beklagten findet eine selektive Einschränkung des Begriffs einer Einrichtung i. S. v. §
2 Abs.
1 Nr.
2 SGB VII nicht derart statt, dass nur Ausbildungsstätten erfasst werden, die Weiterbildungen für den konkreten Beruf des Versicherten
anbieten. Eine solche Restriktion ist weder dem Gesetzeswortlaut noch der Systematik oder dem Zweck des Gesetzes zu entnehmen.
Vielmehr ist es erforderlich aber auch ausreichend, wenn Tätigkeiten ausgeübt werden, die im Verantwortungsbereich der Bildungseinrichtung
liegen (vgl. Riebel in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 2 Rn. 32). Dies ist hier der Fall. Im Übrigen ist das Programm der Theaterakademie
auch nicht ausschließlich auf Schauspieler begrenzt, sondern richtet sich - wie bereits ausgeführt - über diese hinaus ausdrücklich
auch an Führungskräfte.
cc)
Der Sprung der Klägerin über das Springseil ist eine Verrichtung, die in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit
(der Aus- und Fortbildung) stand.
Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv,
also jedenfalls in laienhafter Sicht) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit
ausgerichtet ist (innere Tatsache) (vgl. BSG Urt. v. 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R - [...] Rn. 31 mwN). Dieses liegt hier durch den unfallbringenden Sprung vor.
Der sachliche Zusammenhang des Sprungs mit der versicherten Tätigkeit der Aus- und Fortbildung begründet sich bereits aus
der Anordnung der Leiterin des Workshops, die Sprünge durchzuführen.
2) Die Klägerin hat beim Sprung über das Sprungseil einen Unfall i. S. v. §
8 Abs.
1 S. 1
SGB VII erlitten, indem sie beim Aufkommen auf dem Boden mit dem rechten Fuß umgeschlagen ist.
Das von außen auf den Körper wirkende Ereignis, das einen Unfall im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung kennzeichnet,
liegt nicht nur bei einem besonders ungewöhnlichen Geschehen, sondern auch bei einem alltäglichen Vorgang, wie dem Stolpern
über die eigenen Füße oder dem Aufschlagen auf dem Boden, vor, weil hierdurch ein Teil der Außenwelt auf den Körper einwirkt
(vgl. z.B. BSG Urt. v. 29.11.2011 - B 2 U 10/11 R - [...] Rn. 14 mwN; BSG Urt. v. 27.04.2010 - B 2 U 11/09 R - [...] Rn. 22; Urt. v. 17.2.2009 - B 2 U 18/07 R - [...] Rn. 10; Urt. v. 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R - [...] Rn. 16; Urt. v. 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R - [...] Rn. 12; Urt. v. 18.04.2000 - B 2 U 7/99 R - [...] Rn. 25; Urt. v. 29.02.1984 - 2 RU 24/83 - [...] Rn. 15; LSG NRW Urt. v. 06.05.2014 - L 15 U 563/12 - [...] Rn. 32).
Wenngleich der Unfallhergang - der Schnelligkeit des Ereignisses und der Tatsache geschuldet, dass das Augenmerk der Versicherten
bei einem Seilsprung mit anschließendem Sturz nicht auf Einzelumstände im Ablauf gerichtet ist - nicht im Detail rekonstruiert
werden kann, so ist der Senat jedenfalls davon überzeugt, dass der rechte Fuß der Klägerin beim Aufkommen auf dem Boden umgeschlagen
ist. Dies hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2012, in der sie konkret zum genauen Unfallhergang befragt
worden ist, so beschrieben. Bestätigt wird die Schilderung durch die Anamnese im Ambulanzbericht des erstversorgenden Arztes
im Krankenhaus der B vom Unfalltag, der der Senat aufgrund ihrer Zeitnähe besondere Bedeutung beimisst. In dieser heißt es
wörtlich: "Patientin sei beim Seilspringen mit dem rechten Fuß umgeschlagen und habe ein "Knallen" gehört.". Auch die Sachverständigen
gehen - wenngleich in unterschiedlichem Ausmaß - von einer Verkippung des Fußes aus. Soweit sich die Klägerin bei ihrer Befragung
vor Gericht nicht sicher war, ob es sich um ein Umknicken oder um ein Verkanten gehandelt hat, ist dies ohne Relevanz. Auch
medizinisch lässt sich hier - wie der Sachverständige Dr. W ausgeführt hat - keine Unterscheidung treffen.
Das genannte Unfallereignis (Aufkommen auf dem Boden mit Umschlagen des Fußes) ist gem. §
8 Abs.
1 S. 1
SGB VII auch "infolge" der Verrichtung der versicherten Tätigkeit (Springseilsprung) eingetreten, d.h. durch diese rechtlich wesentlich
verursacht worden. Andere (nicht versicherte) Ursachen sind nicht erkennbar. Können außer der versicherten Ursache keine weiteren
Ursachen festgestellt werden, wird die Unfallkausalität, d.h. die Kausalität zwischen versicherter Verrichtung und dem Unfallereignis,
als gegeben angesehen (vgl. BSG Urt. v. 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R - [...] Rn. 15; Urt. v. 27.06.1991 - 2 RU 31/90 - [...] Rn. 15; Urt. v. 24.02.1988 - 2 RU 30/87 - [...] Rn. 20; Urt. v. 29.02.1984 - 2 RU 24/83 - [...] Rn. 18; vgl. Becker, SGb 2012, 691, 693 mit weiteren Ausführungen zum Rechtscharakter der Vermutung).
3)
Zur Überzeugung des Senats hat das Unfallereignis schließlich zu einem Gesundheitserstschaden in Form einer Achillessehnenruptur
rechts geführt.
Aufgrund der sonographisch und klinisch gesicherten Diagnose (vgl. u.a. den Bericht des des E-krankenhauses L vom 19.06.2008)
steht nachweislich - von den Sachverständigen übereinstimmend angenommen und zwischen den Beteiligten auch unstreitig - fest,
dass die Klägerin am Unfalltag, dem 25.05.2008, einen Achillessehnenriss rechts erlitten hat.
Dieser ist auch wahrscheinlich wesentlich durch das versicherte Unfallereignis verursacht worden, so dass eine haftungsbegründende
Kausalität, d.h. der Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitserstschaden, vorliegt.
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ist durch deren Träger nicht für jedwede Schädigung zu leisten,
die zeitlich während einer versicherten Tätigkeit eintritt. Es gibt (außer in der Schifffahrt, §
10 SGB VII) keinen sogenannten "Betriebsbann" (vgl. BSG Urt. v. 26.06.2014 - B 2 U 4/13 R - [...] Rn. 28 mwN; Becker, SGb 2012, 691, 692; Keller in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 8 Rn. 16). Vielmehr besteht eine Einstandspflicht nur dann, wenn sich durch eine
Handlung des Geschädigten, die den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt, ein Risiko verwirklicht,
gegen dessen Eintritt der durch die Handlung erfüllte Versicherungstatbestand gerade schützen soll (vgl. BSG Urt. v. 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - [...] Rn. 32). Dies spiegelt den Zweck des Unfallversicherungsrechts wider, der u.a. darin lag bzw. liegt, die Haftung
des Unternehmers gegenüber dem Arbeitnehmer mit friedensstiftender Wirkung zu ersetzen (vgl. Keller, a.a.O., § 8 Rn. 3, E
010 II mwN zur Gesetzesbegründung).
In Ausprägung dieses Leitgedankens bestimmt sich die Beurteilung der Ursachenzusammenhänge im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung
nach der Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. z. B. BSG Urt. v. 04.07.2013 - B 2 U 11/12 R - [...] Rn. 12; Urt. v. 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R - [...] Rn. 12; Urt. v. 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R - [...] Rn. 14 mwN; Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - [...] Rn. 12 f.; Urt. v. 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R - [...] Rn. 16; Urt. v. 15.02.2005 - B 2 U 1/04 R - [...] Rn. 21; Mutschler, a.a.O., § 8 Rn. 17 f.). Hierbei ist eine zweistufige Prüfung vorzunehmen, die zum einen die objektive
Wirkursächlichkeit und zum anderen die rechtliche Wesentlichkeit umfasst (vgl. zB BSG Urt. v. 26.06.2014 - B 2 U 4/13 R - [...] Rn. 25 f.; Urt. v. 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - [...] Rn. 32; Urt. v. 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R - [...] Rn. 30 ff.; Keller, a.a.O., § 8 Rn. 6).
Die haftungsbegründende Kausalität ist (entsprechend) nur dann zu bejahen, wenn das Unfallereignis den Gesundheitserstschaden
sowohl objektiv im Sinne einer Wirkursache (mit-)verursacht hat (1. Stufe) als auch rechtlich wesentlich hierfür war (2. Stufe)
(vgl. z.B. BSG Urt. v. 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - [...] Rn. 32; Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - [...] Rn. 12 ff.; Urt. v. 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R - [...] Rn. 16). Für diese Beurteilung muss zunächst ermittelt werden, welche Ursachen am Eintritt des Unfallereignisses
nach der Bedingungstheorie objektiv mitgewirkt haben, und dann in einem zweiten Schritt, ob die versicherte Tätigkeit für
dieses Ereignis wesentlich im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung gewesen ist (vgl. z. B. BSG Urt. v. 26.06.2014 - B 2 U 4/13 R - [...] Rn. 27; Schwerdtfeger in Lauterbach, a.a.O., § 8 Rn. 99a).
Vorliegend ist unter Berücksichtigung des aktenkundigen Sachstandes und insbesondere der medizinischen Beweisaufnahme davon
auszugehen, dass das Unfallereignis, der (versicherte) Sprung der Klägerin mit Umschlagen des Fußes beim Aufkommen Wirkursache
für die Achillessehnenruptur rechts war (hierzu a). Als Wirkursache nicht erwiesen ist hingegen eine degenerative (Vor-)Schädigung
der Achillessehne als innere, nicht versicherte Ursache (dazu b). Das Unfallereignis ist im Sinne des o.g. zweiten Schrittes
der Wesentlichkeitsprüfung auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die rechtlich wesentliche Ursache des Achillessehnenrisses.
Eine etwaige Vorschädigung dieser Sehne muss bei dieser Prüfung mangels Beweises ihres Vorliegens außer Betracht bleiben (dazu
c).
a)
Das Unfallereignis ist als Wirkursache für den Achillessehnenriss anzusehen.
Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht in der ersten Stufe auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie
als Ausgangsbasis, nach der jedes Ereignis Ursache eines Erfolges ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der
Erfolg entfiele ("conditio-sine-qua-non", vgl. zB BSG Urt. v. 26.06.2014 - B 2 U 4/13 R - [...] Rn. 25; Urt. v. 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R - [...] Rn. 12; Urt. v. 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R - [...] Rn. 14; Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - [...] Rn. 13). Eine Ursache im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn liegt vor, wenn sich der Schaden ohne die Tätigkeit
mit Wahrscheinlichkeit nicht zum selben Zeitpunkt eingestellt hätte (BSG Urt. v. 18.03.1997 - 2 RU 8/96 - [...] Rn. 24), d.h. der Unfall sich ohne die konkrete Tätigkeit nicht identisch und mit identischen Folgen ereignet hätte
(BSG Urt. v. 24.02.1988 - 2 RU 30/87 - [...] Rn. 18). Das versicherte Ereignis muss dabei in einer besonderen tatsächlichen Beziehung zu diesem Erfolg in dem
Sinne stehen, dass es Wirkursache des Erfolges gewesen ist, ihn tatsächlich mitbewirkt hat und nicht nur eine (bloß im Einzelfall
nicht wegdenkbare) zufällige Randbedingung war (vgl. BSG Urt. v. 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - [...] Rn. 35). Es geht um eine rein tatsächliche Frage, ob und ggf. mit welchem Mitwirkungsanteil das versicherte Ereignis
(ggf. neben anderen konkret festgestellten unversicherten Wirkursachen) als eine Wirkursache des Schadens anzusehen ist (vgl.
BSG Urt. v. 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R - [...] Rn. 32).
Ob das versicherte Ereignis eine Wirkursache im genannten Sinn war, muss aus der nachträglichen Sicht (ex post) nach dem jeweils
neuesten anerkannten Stand des Fach- und Erfahrungswissens über Kausalbeziehungen (gegebenenfalls unter Einholung von Sachverständigengutachten)
beantwortet werden (vgl. BSG Urt. v. 26.06.2014 - B 2 U 4/13 R - [...] Rn. 25; Urt. v. 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - [...] Rn. 36; Urt. v. 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R - [...] Rn. 55). Beweismaßstab für das Vorliegen einer Wirkursache ist die für den üblichen Beweis von Tatsachen notwendige
an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit, der sog. Vollbeweis (vgl. Becker, a.a.O., S. 693 mwN). Diese Grundsätze gelten
gleichermaßen für weitere, als mögliche Konkurrenzursachen zum versicherten Ereignis in Betracht kommende, nicht versicherte
Ursachen (vgl. BSG Urt. v. 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R - [...] Rn. 15; Urt. v. 07.09.2004 - B 2 U 34/03 R - [...] Rn. 22; Urt. v. 27.06.1991 - 2 RU 31/90 - [...] Rn. 15; Urt. v. 24.02.1988 - 2 RU 30/87 - [...] Rn. 17; Urt. v. 20.01.1987 - 2 RU 27/86 - [...] Rn. 17; Urt. v. 29.02.1984 - 2 RU 24/83 - [...] Rn. 18; Becker, a.a.O., S. 694; Schwerdtfeger in Lauterbach, a.a.O., § 8 Rn. 99; Krasney, a.a.O., §
8 Rn. 335; Bieresborn in jurisPK-
SGB VII, a.a.O., §
8 Rn. 125).
Vorliegend stand der Sprung der Klägerin in einer besonderen tatsächlichen Beziehung zum Sehnenriss und ist damit objektiv
für diesen wirksam geworden. Nach den übereinstimmenden Ausführungen des Dr. W und des Dr. H kann quasi ausgeschlossen werden,
dass ein Achillessehnenriss bereits vor dem Sprung vorgelegen hat. So sehen es die Sachverständigen als höchst unwahrscheinlich
bzw. ausgeschlossen an, dass die Klägerin mit einer zuvor schon gerissenen Sehne ohne Beschwerden hätte herumgehen und Seilspringübungen
durchführen können. Ohne das Aufkommen auf dem Boden mit Umschlagen des Fußes hätte sich die Ruptur zu diesem Zeitpunkt und
unter den konkreten Umständen nicht ereignet. Im Rahmen der Wirkursächlichkeit spielt es dabei keine Rolle, ob das Unfallereignis
den Schaden allein oder lediglich mit anderen Ursachen zusammen mitverursacht hat und wie hoch ggf. der Mitverursachungsanteil
ist.
b)
Nicht hingegen als Wirkursache angesehen werden kann eine etwaig vorbestehende und von den Sachverständigen als Konkurrenzursache
diskutierte Degeneration der Achillessehne.
Wenngleich degenerative Veränderungen der Achillessehne häufig Ursache von Achillessehnenrissen sind, sieht der Senat es vorliegend
- entsprechend der übereinstimmenden Auffassung aller gehörten Sachverständigen - nicht als erwiesen an, dass derartige Veränderungen
bei der Klägerin zum Zeitpunkt des Unfallereignisses bestanden haben.
Ärztliche Befunde, die eine Texturstörung der Sehnenmatrix vor dem Unfallereignis beweiskräftig belegen, liegen nicht vor.
Bei der ersten Operation der Achillessehne am 28.05.2008 ist offenbar keine Gewebeprobe entnommen und zur histologischen Untersuchung
eingeschickt worden, so dass deren feingeweblicher Zustand zum Unfallzeitpunkt nicht bekannt ist. Die im Rahmen der zweiten
Operation am 13.08.2008 entnommene Gewebeprobe hat ausweislich des histopathologischen Berichts des Dr. S vom 15.08.2008 und
des Privatdozenten Dr. P vom 26.11.2013 keine degenerativen Veränderungen gezeigt. Dahinstehen bleiben kann in diesem Zusammenhang,
ob die weitergehende Auffassung des Dr. P, bei Auswertung der Gewebeprobe sei es vielmehr sogar "naheliegend", es habe auch
keine degenerative Erkrankung der Sehne vorgelegen, zutreffend ist. Dieser Meinung ist Dr. H mit dem Hinweis entgegengetreten,
der fehlende Nachweis von degenerativen Veränderungen in einem kleinen Anteil ohne reparative Veränderungen erlaube nicht
den Rückschluss, dass keine signifikante degenerative Schädigung im Rupturbereich vorgelegen habe. Unabhängig davon, ob aufgrund
des histopathologischen Befundes der Gewebeprobe aus August 2008 das Bestehen von degenerativen Veränderungen zum Unfallzeitpunkt
sogar ausgeschlossen werden kann, was der Senat für fraglich hält, fehlen aber jedenfalls Befunde, die deren Vorliegen beweisrechtlich
belegen könnten.
Der Beweis lässt sich auch nicht mittelbar darüber führen, dass das Unfallereignis medizinisch-wissenschaftlich als ungeeignet
anzusehen ist, eine gesunde Achillessehne zu rupturieren und deshalb (im Rückschluss) degenerative Schäden als gesichert angenommen
werden müssten. Während Prof. Dr. C den Sprung sogar als zweifelsfrei geeignetes Ereignis angesehen hat, konnten die Sachverständigen
Dr. W und Dr. H, die Geeignetheit jedenfalls nicht ausschließen.
c)
Das Unfallereignis ist im Sinne des zweiten Schritts der Prüfung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung auch mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit die rechtlich wesentliche Ursache des Achillessehnenrisses.
Als kausal und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen
Eintritt wesentlich mitgewirkt haben, ihm also rechtlich zuzurechnen sind bzw. für diesen verantwortlich gemacht werden können
(vgl. BSG Urt. v. 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R - [...] Rn. 12; Urt. v. 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R - [...] Rn. 14 mwN; Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - [...] Rn. 13; Keller, a.a.O., § 8 Rn. 7 f.). Welche Ursache rechtlich wesentlich ist und welche nicht, ist durch eine wertende
Betrachtung aller in Frage kommenden Umstände zu ermitteln. Dabei kommt es auf die Qualität der Umstände, nicht aber ihre
Quantität oder ihre zeitliche Reihenfolge an (vgl. BSG Urt. v. 15.02.2005 - B 2 U 1/04 R - [...] Rn. 22; Urt. v. 09.12.2003 - B 2 U 8/03 R - [...] Rn. 17; Keller, a.a.O., § 8 Rn. 9). Zur Bewertung wird vielfach auf die Auffassung des praktischen Lebens über die
besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs abgestellt (vgl. BSG Urt. v. 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R - [...] Rn. 12; Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - [...] Rn. 14; Urt. v. 09.12.2003 - B 2 U 8/03 R - [...] Rn. 17; kritisch Keller, a.a.O., § 8 Rn. 8).
Die Kausalität als anspruchsbegründende Voraussetzung muss positiv selbständig festgestellt werden (BSG Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - [...] Rn. 20; Urt. v. 27.06.1991 - 2 RU 31/90 - [...] Rn. 16). Eine Rechtsvermutung, dass die versicherte Verrichtung wegen ihrer objektiven Verursachung der Einwirkung
bzw. das versicherte Unfallereignis wegen der objektiven Wirkung in Bezug auf den Gesundheitserstschaden auch rechtlich wesentlich
war, besteht nicht (vgl. BSG Urt. v. 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - [...] Rn. 37; BSG Urt. v. 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R - [...] Rn. 34; Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - [...] Rn. 20; Urt. v. 29.03.1963 - 2 RU 75/61 - [...] Rn. 24; vgl. auch Urt. v. 07.09.2004 - B 2 U 34/03 R - [...] Rn. 22: kein Automatismus im Sinne zB eines Anscheinsbeweises). Für die Annahme des Ursachenzusammenhangs genügt
nicht allein die Feststellung, dass eine Alternativursache fehlt (BSG Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - [...] Rn. 20 mwN). Aus einem rein zeitlichen Zusammenhang und der Abwesenheit konkurrierender Ursachen bei komplexen Gesundheitsstörungen
kann nicht automatisch auf die Wesentlichkeit der einen festgestellten naturwissenschaftlich-philosophischen Ursache geschlossen
werden. Insbesondere wenn komplexe Vorgänge und/oder das Zusammenwirken gegebenenfalls lange Zeit zurückliegender Faktoren
im Raum steht, die (so bei psychischen Erkrankungen) unter Umständen noch nicht einmal dem Kläger bewusst sind, würde dies
zu einer Beweislastumkehr führen, für die keine rechtliche Grundlage zu erkennen ist (vgl. BSG Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - [...] Rn. 39; Urt. v. 07.09.2004 - B 2 U 34/03 R - [...] Rn. 22; vgl. auch Urt. v. 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R - [...] Rn. 60).
Liegen mehrere Wirkursachen vor, so hat die Rechtsprechung für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache
folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Sozialrechtlich ist allein
relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache dies war, ist unerheblich. "Wesentlich" ist
nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch
verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n)
keine überragende Bedeutung hat (haben). Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen
von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne
des Sozialrechts (vgl. BSG Urt. v. 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R - [...] Rn. 18; Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R Rn. 15 mwN). Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als
"wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts
ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden. Für den Fall,
dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen
und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung"
akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes
andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (vgl. BSG Urt. v. 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R - [...] Rn. 18; Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - [...] Rn. 15 mwN; Urt. v. 02.05.2001 - B 2 U 18/00 R - [...] Rn. 27).
Vorliegend ist der Achillessehnenriss - nach den übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen - zwar möglicherweise
zum einen auf das Unfallereignis und/oder zum anderen auf degenerative Vorschädigungen zurückzuführen. Zu prüfen ist - im
zweiten Schritt der Theorie der wesentlichen Bedingung - jedoch allein die Wesentlichkeit des (versicherten) Unfallereignisses.
Eine Abwägung mit der (unversicherten) inneren Ursache iS einer vorbestehenden degenerativen Schädigung (oder auch sonstigen
Ursachen) kommt hingegen nicht in Betracht.
Neben einer bewiesenen versicherten Ursache können als (mögliche) Konkurrenzursachen in die Wesentlichkeitsabwägung nur solche
weiteren Ursachen einbezogen werden, die in ihrem tatsächlichen Vorliegen nachweisbar sind (vgl. BSG Urt. v. 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R - [...] Rn. 13; Urt. v. 07.09.2004 - B 2 U 34/03 R - [...] Rn. 22; Urt. v. 27.06.1991 - 2 RU 31/90 - [...] Rn. 16; Urt. v. 24.02.1988 - 2 RU 30/87 - [...] Rn. 17). Das Gleiche gilt, wenn nicht feststeht, dass die Ursache auch tatsächlich kausal geworden ist, d.h. einen
Ursachenbeitrag gesetzt und das konkrete Unfallereignis (zumindest mit-)verursacht hat (vgl. BSG Urt. v. 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R - [...] Rn. 14; Schwerdtfeger in Lauterbach, a.a.O., § 8 Rn. 99a).
Ein Beweis ist - wie oben dargelegt - allein für das (versicherte) Unfallereignis geführt, nicht hingegen für eine vorbestehende
Texturstörung. Ist eine eventuelle Degeneration nicht in die Abwägung miteinzubeziehen, steht zur Überzeugung des Senats fest,
dass das Unfallereignis für die Ruptur der Achillessehne wesentlich war. Denn in diesem Fall hat der Sprung mit dem erwiesenen
Umschlagen des Fußes, anders als zB bei einem kontrollierten Aufkommen, den Eintritt des Risses wesentlich verursacht.
Zwar konnte die biomechanische Einwirkung im Detail trotz des diesbezüglich intensiven Bemühens der Sachverständigen nicht
festgestellt werden. Die Unterschiede in den Annahmen insbesondere der Sachverständigen Prof. Dr. C und Dr. H zeigen, dass
der Versuch, die genaue tatsächlich-physikalische Einwirkung abzubilden, nur auf der Basis von Hypothesen erfolgen kann. So
haben die Sachverständigen auch in Kenntnis der jeweiligen Auffassung des Anderen über Art und Umfang der genauen biomechanischen
Kräfte keine Übereinstimmung erzielen können. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten diesbezüglich sieht der Senat nicht und sind
auch von den Sachverständigen nicht dargelegt worden.
Übereinstimmung zwischen den Sachverständigen herrscht allerdings darüber, dass eine im medizinisch-wissenschaftlichen Sinn
als unphysiologisch anzusehende Einwirkung wesentliche Ursache für die Ruptur einer gesunden oder nur mäßig degenerativ veränderten
Achillessehne ist. Eine physiologische Einwirkung hingegen könne einen Riss nicht wesentlich ursächlich bedingen; komme es
bei einer solchen Einwirkung zu einer Ruptur, seien hierfür (allein) Texturstörungen wesentlich ursächlich. Eine physiologische
Belastung liegt dabei nach der übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen (nur) dann vor, wenn sich das Springen
über das Springseil in seiner konkreten Ausprägung ohne weitere Besonderheiten als Bewegungsakt dargestellt hätte, für den
die Sehne bauplanmäßig vorgesehen ist. Prof. Dr. C hat dies verneint und das stattgehabte Unfallereignis sicher als unphysiologisch
angesehen. Folgt man diesem Sachverständigen, ist damit unzweifelhaft von einer wesentlichen Ursächlichkeit auszugehen. Letztere
ist aber - aus rechtlichen Gründen und unter Beachtung der konkreten Umstände des Ereignisses - auch dann anzunehmen, wenn
eine unphysiologische Einwirkung, wie dies Dr. W und Dr. H sehen, zwar eher zu verneinen ist, jedoch nicht ausgeschlossen
werden kann.
Zur Überzeugung des Senats weist das Unfallereignis besondere Umstände auf, die eine zweifelsfrei physiologische biomechanische
Einwirkung ausschließen. So ist es während des Sprungs dadurch zu einem Kontrollverlust der Klägerin gekommen, dass die Sprungpartnerin,
die an der Hand gehalten werden musste, an ihr gezogen hat und ihre Konzentration zudem aufgrund der Aufgabenstellung (Partnerbeschreibung,
Blickwechsel zwischen Partner und Gruppe) vom eigentlichen Sprunggeschehen abgelenkt war. Durch das Verkanten des Fußes hat
nach übereinstimmender Auffassung von Prof. Dr. C und Dr. H (wenngleich im Umfang differierend) eine jedenfalls stärkere Belastung
auf die Achillessehne eingewirkt als bei einem Sprung mit regelhaftem Aufkommen. Darüber hinaus war die Klägerin sportlich
ungeübt und ihre Achillessehne wohl dünn. Auch ist sie gestürzt. Wenngleich der Sturz Folge des Achillessehnenrisses sein
kann, ist es ebenso gut möglich, dass sich hier der - angegebene - Kontrollverlust realisiert hat.
Kann aber einerseits medizinisch-wissenschaftlich nicht ausgeschlossen werden, dass ein Ereignis einen bestimmten Schaden
wesentlich verursacht, und dürfen andererseits innere Ursachen (hier degenerative Schäden) nicht als Konkurrenzursachen in
die Abwägung einbezogen werden, weil sie medizinisch-wissenschaftlich nicht erwiesen sind, ist die nachweislich kausal gewordene
versicherte Ursache als wesentliche Ursache anzusehen (vgl. auch BSG Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - [...] Rn. 20; Urt. v. 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R - [...] Rn. 19; Urt. v. 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R - [...] Rn. 15; Urt. v. 27.06.1991 - 2 RU 31/90 - [...] Rn. 15; Urt. v. 24.02.1988 - 2 RU 30/87 - [...] Rn. 20).
Der Annahme eines hinreichend wahrscheinlich wesentlichen Ursachenzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem Achillessehnenriss
der Klägerin steht das diesbezüglich anderslautende Ergebnis der Sachverständigen Dr. W und Dr. H nicht entgegen. Deren Einschätzung,
es sei eher nicht davon auszugehen, dass der Sprung den Achillessehnenriss wesentlich verursacht habe, beruht allein auf einer
(nachvollziehbaren) medizinisch-wissenschaftlichen Abwägung zwischen der Ursache des versicherten Sprungs einerseits und der
Konkurrenzursache von degenerativen (Vor-)Schäden andererseits. Diese Abwägung ist aber rechtlich - wie ausgeführt - im vorliegenden
Fall nicht zulässig, weil eine Konkurrenzursache, deren Vorliegen lediglich möglich aber nicht bewiesen ist, nicht in die
Abwägung einbezogen werden darf. Die Sachverständigen haben insoweit jedoch bereits selbst in ihren Gutachten ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass bei fehlendem Nachweis einer Texturstörung letztlich eine juristische Entscheidung erforderlich sei.
Die vorgenommene rechtliche Beurteilung führt auch - entgegen der Auffassung von Dr. H - nicht zu einer Beweislastumkehr bei
gedeckten Sehnenrissen dergestalt, dass bei fehlender direkt nachgewiesener Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche
Ursache automatisch eine wesentliche Ursache im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung ist. Wie dargelegt kommt
die Anerkennung eines Unfallschadens auch dann nicht in Betracht, wenn sich der Unfallhergang aus medizinisch-wissenschaftlicher
Sicht zweifelsfrei als Ereignis darstellt, das einen derartigen Schaden nicht wesentlich (mit-)verursachen kann. Dies war
hier jedoch nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision als gegeben angesehen (§
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG). Relevant erscheint dabei insbesondere die Fragestellung, an welchem Prüfungspunkt und entsprechend mit welcher Beweislastverteilung
die Geeignetheit eines Unfallereignisses zu prüfen ist bzw. zu wessen Lasten die Entscheidung geht, wenn sich weder die medizinisch-wissenschaftliche
Geeignetheit des (versicherten) Unfallhergangs noch eine Degeneration als (unversicherte) Konkurrenzursache sicher feststellen
lassen, andererseits aber nur entweder das Unfallereignis oder die Degeneration wesentliche Ursache des Schadenseintritts
sein können. In Entscheidungen des BSG wird bisher einerseits ausgeführt, aus der Abwesenheit konkurrierender Ursachen könne nicht automatisch auf die Wesentlichkeit
der einen festgestellten Ursache geschlossen werden (vgl. BSG Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - [...] Rn. 39; Urt. v. 07.09.2004 - B 2 U 34/03 R - [...] Rn. 22; vgl. auch Urt. v. 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R - [...] Rn. 60). Zum anderen wird eine Kausalität dann angenommen, wenn der nachweislich kausal gewordenen versicherten Ursache
allein eine nicht versicherte Konkurrenzursache gegenüber stehe, deren Mitursächlichkeit nicht feststeht (vgl. BSG Urt. v. 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R - [...] Rn. 19: "bestehen keine Zweifel"; Urt. v. 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R - [...] Rn. 15: "stets gegeben"; Urt. v. 27.06.1991 - 2 RU 31/90 - [...] Rn. 15; Urt. v. 24.02.1988 - 2 RU 30/87 - [...] Rn. 20: "zwangsläufig").