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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.2015 - 5 KR 91/12
Künstlersozialabgabepflicht einer Spielwaren GmbH wegen regelmäßiger Inanspruchnahme von Leistungen selbständiger Publizisten für ihre unternehmerischen Zwecke Aufteilung der Zuständigkeit zwischen Künstlersozialkasse und Deutscher Rentenversicherung ab 15.06.2007 im Hinblick auf die Erhebung der Künstlersozialabgabe Beurteilung der Zugehörigkeit nach § 24 KSVG Einschlägigkeit der Öffnungsklausel in § 2 S. 2 KSVG auf Spielekonstrukteure Weite Auslegung des Begriffs des "Publizisten"
1. Die Befugnis der Künstlersozialkasse, abweichend von § 28p Abs. 1a SGB IV selbst zu prüfen, ob Arbeitgeber ihre Meldepflichten nach dem KSVG ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten, wurde erst zum 1.1.2015 eingeführt (§ 35 Abs. 2 KSVG).
2. Ein durch die unzuständig gewordene Behörde, hier die Künstlersozialkasse, am 14.3.2008 vorgenommener Abschluss der Betriebsprüfung führt nicht dazu, dass die Künstlersozialkasse nicht mehr für den Erlass des Erfassungsbescheids vom 13.3.2008 sachlich zuständig war. Denn die Feststellung der Zugehörigkeit eines Unternehmens (wenn auch auf der Grundlage der Betriebsprüfung) nach § 24 KSVG oblag stets der Künstlersozialkasse.
3. Das Herstellen von Gesellschaftsspielen unter Inanspruchnahme selbständiger Spielekonstrukteure unterfällt § 24 KSVG.
Fundstellen: DStR 2015, 2725
Normenkette:
KSVG § 24 Abs. 1 Nr. 1
,
KSVG § 24 Abs. 2
,
KSVG § 27 Abs. 1 S. 3
,
SGB IV § 28p Abs. 1a
,
KSVG § 35 Abs. 2
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Köln 12.12.2011 S 23 KR 22/09
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.12.2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 32.489,09 Euro festgesetzt.

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