Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.07.2015 - 9 AL 9/15
Anspruch auf Arbeitslosengeld; Ruhen aufgrund eines Anspruchs auf Arbeitsentgelt; Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nur nach Anhörung
1. Hat der Arbeitgeber noch ausstehendes Arbeitsentgelt trotz eines Rechtsübergangs auf die Bundesagentur mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen gezahlt, hat der Arbeitslose der Bundesagentur das diesem Betrag entsprechende, im Wege der sog. Gleichwohlgewährung geleistete Arbeitslosengeld zu erstatten.
2. Überweist ein Arbeitgeber noch ausstehendes Arbeitsentgelt trotz Kenntnis über den Forderungsübergang nach § 115 SGB X an den Arbeitslosen, kann die Behörde diese Verfügung genehmigen und damit den Weg zu einem Erstattungsanspruch nach § 157 Abs. 3 S. 2 SGB III, der inhaltlich § 816 Abs. 2 BGB entspricht und der auf die Herausgabe des vom Arbeitslosen nach dem Forderungsübergang auf die Bundesagentur zu Unrecht erlangten Arbeitsentgelts in Höhe des Arbeitslosengeldes gerichtet ist, ebnen.
3. Eine Nachholung der Anhörung parallel zum gerichtlichen Verfahren setzt ein eigenständiges, nicht notwendigerweise formelles, Verwaltungsverfahren voraus, in dessen Rahmen die beklagte Behörde dem Kläger in angemessener Weise Gelegenheit zur Äußerung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen gegeben hat. Dies hat in der Regel dadurch zu erfolgen, dass die Behörde den Kläger in einem gesonderten Anhörungsschreiben alle Haupttatsachen mitteilt, auf die sie die belastende Entscheidung stützen will und sie ihm eine angemessene Frist zur Äußerung setzt. Ferner ist erforderlich, dass die Behörde das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und sich abschließend zum Ergebnis der Überprüfung äußert, sie insbesondere zu erkennen gibt, ob sie nach erneuter Prüfung am bisher erlassenen Verwaltungsakt festhält.
4. Der übliche Austausch von Schriftsätzen im sozialgerichtlichen Verfahren unter Wiedergabe der jeweils gegensätzlichen Standpunkte genügt den Anforderungen einer Nachholung der Anhörung im Sinne eines eigenständigen Verwaltungsverfahrens nicht.
Normenkette:
SGB III § 157 Abs. 1
,
SGB III § 157 Abs. 3 S. 1-2
,
SGB III § 157 Abs. 3 S. 2
,
SGB X § 115 Abs. 1
,
SGB X § 24 Abs. 1
,
SGB X § 24 Abs. 2
,
SGB X § 24 SGB X § 41
,
SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 3
,
SGB X § 41 Abs. 2
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 27.11.2014 S 13 AL 439/14
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.11.2014 abgeändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf ab dem 01.08.2014 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin N, S, beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: