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LSG Sachsen, Urteil vom 17.08.2017 - 7 AS 766/14
Erstattungspflicht des Maßnahmeträgers; Heilung eines Verfahrensfehlers durch Aussetzung des Verfahrens nur bei Sachdienlichkeit; Hinzuziehung zum Verwaltungsverfahren wegen rechtsgestaltender Wirkung
1. Die Hinzuziehung des Maßnahmeträgers im Rahmen der Entscheidung nach § 79 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. (Auszahlung der Lehrgangskosten direkt an den Maßnahmeträger) ist nicht zwingend geboten, da die Erstattungspflicht nach § 79 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. erst nach Erlass eines weiteren Verwaltungsaktes eintritt, zu dessen Verwaltungsverfahren der Maßnahmeträger hinzugezogen werden muss.
2. Bei der Rücknahmeentscheidung gem. § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X gegenüber dem Teilnehmer muss der Maßnahmeträger nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X zum Verwaltungsverfahren hinzugezogen werden, weil der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung gegenüber diesem hat. Er ist dadurch unmittelbar dem Erstattungsverlangen gem. § 79 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. ausgesetzt.
3. Die fehlende Hinzuziehung eines Beteiligten zum Verwaltungsverfahren kann zwar durch Nachholung geheilt werden (§ 41 Abs. 2 SGB X). Dazu ist eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlich. Steht dem erneuten Erlass eines Rücknahmebescheides aber § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X entgegen, fehlt es an einer Sachdienlichkeit im Sinne der Verfahrenskonzentration.
Normenkette:
SGG § 114 Abs. 2 S. 2
,
SGB X § 12 Abs. 2 S. 2
,
SGB II § 16 Abs. 1
,
SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 6
,
SGB X § 41 Abs. 2
,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3
,
SGB III a.F. § 79 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Leipzig 08.05.2014 S 18 AS 3297/11
I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 8. Mai 2014 sowie der Erstattungsbescheid des Beklagten vom 23. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2011 aufgehoben.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auch im Berufungsverfahren auf 10.290,00 € festgesetzt.

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