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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.05.2012 - 3 R 62/09
Zulässigkeit der Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren; Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung; Verweisbarkeit
1. Eine Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nach § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 411 Abs 3 ZPO ist wegen Verfahrensverschleppung nicht durchzuführen, wenn der Kläger nicht alles Erforderliche getan hat, um eine Anhörung zu erreichen (wie BSG, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - B 13 R 170/10 B - juris).
2. Stellt der Kläger einen Antrags auf Anhörung erst elf Tage nach der Ladung und hat er bis dahin keine vom gerichtlichen Sachverständigen zu klärende Fragestellung erwähnt, sondern sich über Monate hinweg gar nicht geäußert, kann er sich nicht auf eine unterbliebene Fristsetzung iSv § 411 Abs 4 Satz 2, 1. Halbsatz ZPO berufen.
1. Eine Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nach § 118 Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 411 Abs. 3 ZPO ist wegen Verfahrensverschleppung nicht durchzuführen, wenn der Kläger nicht alles Erforderliche getan hat, um eine Anhörung zu erreichen.
2. Stellt der Kläger einen Antrags auf Anhörung erst elf Tage nach der Ladung und hat er bis dahin keine vom gerichtlichen Sachverständigen zu klärende Fragestellung erwähnt, sondern sich über Monate hinweg gar nicht geäußert, kann er sich nicht auf eine unterbliebene Fristsetzung im Sinne von § 411 Abs. 4 S. 2 Halbs. 1 ZPO berufen.
3. Der Rentenversicherungsträger ist nicht verpflichtet, einen konkreten Arbeitsplatz zu benennen, wenn keine schwere spezifische Leistungsbehinderung, eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder ein Katalog- oder Seltenheitsfall vorliegt, die trotz eines Leistungsvermögens von mehr als sechs Stunden täglich zur Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führen würden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 109
,
SGG § 118 Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 411 Abs. 3
,
ZPO § 411 Abs. 4 S. 2 Halbs. 1
,
SGB VI § 43 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Halle 21.01.2009 S 13 R 432/07
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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