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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.08.2017 - 4 AS 20/17
SGB-II-Leistungen Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Zufluss von Erwerbseinkommen Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage
1. Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie bislang ungeklärte Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; insoweit genügt ein Individualinteresse nicht.
2. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und fähig sein.
3. Ausgeschlossen von der Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung sind somit Streitigkeiten, die ausschließlich die Interessen der an ihnen unmittelbar oder mittelbar Beteiligten berühren.
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB X § 45
,
SGB X § 50
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 23.11.2016 S 7 AS 2245/13
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

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