Tatbestand:
Streitig ist die Neuberechnung der Rente des Klägers für die Vergangenheit aufgrund der Erzielung von Hinzuverdienst verbunden
mit der Rückforderung der danach zuviel gezahlten Rentenbeträge. Der 1945 geborene Kläger beantragte im Mai 2005 bei der Beklagten
eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Mit Stellung des Rentenantrags verpflichtete sich der Kläger, den Rentenversicherungsträger
unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sich an seiner Einkommenssituation etwas ändert. Mit Rentenbescheid vom 26. Juli 2005
bewilligte die Beklagte antragsgemäß ab Oktober 2005 eine laufende Altersrente wegen Arbeitslosigkeit als Vollrente. Auf Seite
drei des Rentenbescheides führt die Beklagte aus, dass sich die Altersrente bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65.
Lebensjahres mindern oder wegfallen kann, sofern durch das erzielte Einkommen die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird.
Nach beispielhafter Auflistung, was als Einkommen zu betrachten ist, wird dargestellt, dass die Hinzuverdienstgrenze ein Siebtel
der monatlichen Bezugsgröße, das sei bei Beginn der laufenden Zahlung 345,00 EUR, beträgt. Die Änderung der Bezugsgröße erfolge
zum 1. Januar eines Jahres. Es bestehe die gesetzliche Verpflichtung, eine über diesen Rahmen hinausgehende Beschäftigung
in entsprechender Höhe unverzüglich mitzuteilen. Nachdem bei einem Datenabgleich der Beklagten im Versicherungskonto des Klägers
Pflichtversicherungsbeiträge während der Rentenbezugszeit erschienen, forderte die Beklagte den Kläger auf, sein Einkommen
zu belegen. Mit Schreiben vom 4. März 2009 übersandte der Kläger Nachweise für sein Einkommen in den Jahren 2005 bis 2008.
Sein Arbeitgeber habe ihm die ausgefüllten Unterlagen erst kürzlich übergeben. Im Jahr 2006 habe er die Möglichkeit, dass
er zweimal im Jahr die doppelte monatliche Geldsumme, die ihm der Gesetzgeber gestattete, auf die Jahresmonatssumme umrechnet.
Im Jahr 2007 habe sich eine geringfügige Überschreitung von 1,00 EUR monatlich aus Abrechnungsgründen ergeben. Er sei bereit,
die überschreitenden Beträge, die relativ niedrig seien, zurück zu zahlen. Zu dem vom Arbeitgeber bescheinigten Einkommen
wird auf die Liste auf Blatt 33 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 11. Juni 2009 teilte die Beklagte dem
Kläger mit, dass sie seine Rente überprüft und festgestellt habe, dass für die Monate April 2006 bis Juli 2007, sowie November
und Dezember 2007 nur Anspruch auf Altersrente in Höhe von zwei Drittel der Vollrente bestehe, weil er Arbeitsentgelte bezogen
habe, die die für eine Vollrente maßgebliche Hinzuverdienstgrenze überschreiten. Das zulässige zweimalige Überschreiten der
Hinzuverdienstgrenzen sei bereits berücksichtigt. Die Beklagte informierte den Kläger, dass sie beabsichtige, den Bescheid
vom 26. Juli 2005 ab 1. April 2006 aufzuheben und die Überzahlung für die Zeit vom 1. April 2006 bis 31. Juli 2007 sowie November
und Dezember 2007 in Höhe von insgesamt 4383,63 EUR zurückzufordern. Der Kläger wies in seinem Antwortschreiben darauf hin,
dass er die Hinzuverdienstgrenzen nur sehr gering überschritten habe. Er sei wirtschaftlich nicht in der Lage, den Rückforderungsbetrag
zurückzuzahlen. Aufgrund der sozialen Verhältnisse des Klägers und der geringfügigen Überschreitung der Grenzen reduzierte
die Beklagte den Erstattungsbetrag um über 50%. Mit Rentenbescheid vom 3. Juli 2009 stellte die Beklagte die Rente des Klägers
ab 1. April 2006 neu fest und forderte die Erstattung von 1969,80 EUR. In diesem Bescheid legt die Beklagte in der Anlage
zehn unter "Ergänzende Begründungen und Hinweise" ihre Ermessenserwägungen dar. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte
mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2009 zurück. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gotha hat der Kläger nochmals
betont, dass er nicht im Stande sei, den Rückforderungsbetrag zu zahlen. Dem Kläger wurde dort aufgegeben, eine Bedarfsbescheinigung
des Sozialamtes vorzulegen. Den dazu erforderlichen Antrag auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) lehnte der für den Kläger zuständige I. - K. mit Bescheid vom 4. Mai 2010 ab. Nach Anhörung der Beteiligten wies das Sozialgericht
Gotha die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. November 2010 ab. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Es sei mit seinem Rechtsempfinden nicht vereinbar, dass eine geringfügige Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze zu einer
Rentenkürzung führe. Er habe die Hinzuverdienstgrenze nicht vorsätzlich verletzt. Er verweist nochmals auf seine finanzielle
Situation und insbesondere auf die bei ihm bestehenden Ratenzahlungsverpflichtungen.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 16. November 2010 und den Rentenbescheid vom 3. Juli
2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf das erstinstanzliche Urteil. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, dass er den Abschnitt
über die Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten im Rentenbescheid vom 26. Juli 2005 wohl gelesen haben werde. Er habe die Aufnahme
der Beschäftigung bei der Beklagten erst so spät angezeigt, weil er mit seiner Beschäftigung nur einen die Hinzuverdienstgrenze
ganz geringfügig überschreitenden Betrag erzielt habe. Ergänzend wird auf den wesentlichen Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten
Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht die Rente des Klägers für den streitigen Zeitraum wegen
des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze gekürzt. Der erkennende Senat macht sich diesbezüglich die Begründung der Vorinstanz
zu Eigen. Entsprechend §
153 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) wird daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, weil sich die Berufung aus den Gründen der
angefochtenen Entscheidung als unbegründet erweist. Die teilweise Rücknahme des ursprünglichen Rentenbescheides für die Zeit
vom April 2006 bis Juli 2007 und die Monate November und Dezember 2007 ist nach § 48 Abs. 1 SGB X rechtmäßig. Durch den Hinzuverdienst, der über die für die Vollrente nach §
34 Abs.
3 Nr.
1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze hinausgeht, haben sich die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber denjenigen im Zeitpunkt
des Rentenbescheides vom 26. Juli 2005 nachträglich wesentlich geändert. Der Kläger ist seiner Pflicht zur Mitteilung dieser
Änderung zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Durch sein Verhalten in der mündlichen Verhandlung und auch aus seinen
Schriftsätzen geht deutlich hervor, dass der Kläger die Regelungen über den Hinzuverdienst verstanden hat und ihm klar war
oder hätte klar sein müssen, dass sein Verdienst die für die Berechnung der Rente relevante Höhe übersteigt. Die Beklagte
hat bei der Neufeststellung und Rückforderung die erforderliche Form und Frist beachtet und ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
Soweit der Kläger auf seine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verweist, betrifft diese Frage die Durchsetzung des
Erstattungsanspruchs. Diesbezüglich steht es ihm frei, bei der Beklagten eine Stundung oder Ratenzahlung zu beantragen. In
Anbetracht dessen, dass er Altersrente in Höhe von rund 860,00 EUR netto erhält und keine Wohnkosten hat, besteht nicht die
Gefahr, dass der Kläger durch die Erfüllung des Erstattungsanspruchs bedürftig wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass
der Kläger die Hinzuverdienstgrenze im streitigen Zeitraum zwar nur gering überschritten hat, er aber in diesem Zeitraum Erwerbseinkommen
in Höhe von 6420,40 EUR hatte, dem die Rückforderungssumme in Höhe von 1969,80 EUR gegenüber steht. Die Kostenentscheidung
beruht auf §
193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§
160 Abs.
2 SGG).