SG Berlin, Urteil vom 15.07.2010 - 128 AS 36212/08
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft als Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft
Für die Annahme einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II müssen drei
Voraussetzungen gegeben sein. Neben einer auf Dauer angelegten eheähnlichen oder nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen
Partnerschaft und dem wechselseitigen Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, ist auch ein
Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt im Sinne einer Wohn- und Wirtschaftgemeinschaft erforderlich. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c
,
SGB II § 7 Abs. 3a