SG Kassel, Urteil vom 15.07.2010 - 6 AS 164/10
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft;
Konzept des Grundsicherungsträgers
Die Grundsicherungsträger müssen bei der Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft die konkreten örtlichen Gegebenheiten
auf dem Wohnungsmarkt ermitteln und berücksichtigen. Als Erkenntnismittel kommen in Betracht: Örtliche Mietspiegel, Mietdatenbanken,
Wohnungsmarktanzeigen in der örtlichen Presse oder im Internet; Anfragen bei Maklern, Wohnungsbaugesellschaften, Mietervereinen
etc. Entscheidend ist hierbei nicht das Vorliegen eines qualifizierten oder einfachen Mietspiegels. Die vom Grundsicherungsträger
gewählte Datengrundlage muss vielmehr auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das die Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse
des Wohnungsmarktes wiederzugeben. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Wohnungslisten keine Wohnungen enthalten, welche die
Standards des SGB II-relevanten einfachen Wohnungssegments unterschreiten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 22 Abs. 1 S. 1