SG Stade, Urteil vom 15.07.2010 - 17 AS 16/09
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Ermittlung der Angemessenheitsgrenze durch ein schlüssiges
Konzept des Grundsicherungsträgers im Landkreis Cuxhaven
Den Feststellungen des Grundsicherungsträgers zur Festsetzung der Angemessenheitsgrenze für die Kosten der Unterkunft muss
ein Konzept zu Grunde liegen, das im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der
tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist. Die auf einem schlüssigen Konzept
beruhenden Ermittlungen des zuständigen Leistungsträgers im Landkreis Cuxhaven genügen diesen Anforderungen. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 22 Abs. 1 S. 1