Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BVerwG, Urteil vom 26.01.2017 - 1 C 10.16
Haftung des Verpflichtungsgebers für die Lebensunterhaltskosten von Bürgerkriegsflüchtlingen nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Vereinbarkeit der Fortdauer der Haftung aus einer derartigen Verpflichtungserklärung mit dem Unions- und Völkerrecht; Zeitliche Begrenzung von Verpflichtungserklärungen; Erstattung erbrachter Sozialleistungen
1. Bei einer Verpflichtungserklärung, mit der sich eine Privatperson zur Ermöglichung der Einreise von syrischen Bürgerkriegsflüchtlingen verpflichtet hat, für deren Lebensunterhalt aufzukommen, ist für die Bestimmung des "Aufenthaltszwecks" im Ansatz von den verschiedenen Abschnitten des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes auszugehen.
2. Die zur Ermöglichung einer Einreise als Bürgerkriegsflüchtling nach § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit einer Landesaufnahmeanordnung abgegebene Verpflichtungserklärung erlischt nicht durch nachfolgende Anerkennung des Begünstigten als Flüchtling und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG, denn beide Aufenthaltserlaubnisse sind solche aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen im Sinne des Kapitels 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes. Ihnen liegt derselbe Aufenthaltszweck zugrunde.
3. Gegen die Fortdauer der Haftung aus einer derartigen Verpflichtungserklärung nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehen unter dem Gesichtspunkt des Unions- und Völkerrechts keine grundsätzlichen Bedenken.
Fundstellen: NVwZ 2017, 1200, NVwZ 2017, 7, ZAR 2017, 331
Normenkette:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
,
AufenthG § 23 Abs. 1
,
AufenthG § 25 Abs. 2
,
AufenthG § 68
,
Rl 2011/95/EU Art. 29
,
GFK Art. 23
,
SGB II § 9 Abs. 1
Vorinstanzen: VG Düsseldorf 01.03.2016 22 K 7814/15
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. März 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner.

Entscheidungstext anzeigen: