BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 22.14
Ausschluss einer Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU bei ständigen Aufenthalt eines Unionsbürgers über einen Zeitraum von fünf Jahren im Bundesgebiet
1. Eine Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU ist nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn ein Unionsbürger sich fünf Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
2. Das Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU setzt voraus, dass der Betroffene während einer Aufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG erfüllt hat.
Fundstellen: DÖV 2015, 979, NVwZ 2015, 1678, NVwZ 2015, 7, NVwZ-RR 2015, 910, ZAR 2015, 399
Normenkette:
FreizügG/EU § 4a Abs. 1
,
FreizügG/EU § 5 Abs. 4
,
RL 2004/38/EG Art. 7 Abs. 1
Vorinstanzen: VGH Baden-Württemberg 22.01.2014 VGH 11 S 1399/13 , VG Stuttgart 29.04.2013 VG 11 K 4099/12
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Januar 2014 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

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