Kostenbeitrag; Mietzahlungen; Schweiz; Kaufkraftparität; Wechselkurs; Preisniveauindex; Eurostat
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag.
Der in der Schweiz lebende und arbeitende Kläger ist der Vater des am X.1999 geborenen X, für den der Beklagte seit dem 10.12.2004
Jugendhilfe in Form der Vollzeitpflege, § 33 SGB VIII, gewährt. Der Kläger wurde hiervon mit Schreiben des Beklagten vom 17.01.2005 in Kenntnis gesetzt. In der Folge wurde mit
Kostenbeitragsbescheid vom 29.02.2008 ein Kostenbeitrag i.H.v. 380,00 € festgesetzt.
Mit Schreiben vom 25.06.2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, den Kläger rückwirkend ab dem 01.01.2014
zu einem monatlichen Kostenbeitrag i.H.v. 510,-- € heranzuziehen. Der Berechnung zugrunde lag ein um die Quellensteuer bereinigter
Jahresnettolohn i.H.v. 53.048,95 CHF, entsprechend 42.969,65 €, d.h. 3.580,80 € pro Monat, abzüglich 217,20 € Krankenversicherung,
abzüglich 25% pauschal, daher ein zu berücksichtigendes Einkommen i.H.v. 2.522,70 € pro Monat, entsprechend Einkommensgruppe
10.
Mit Schreiben vom 10.07.2014 teilte der Kläger mit, dass sein Einkommen viel zu hoch angesetzt worden sei; es seien monatliche
Mietzahlungen i.H.v. 1.100 CHF und weiter Steuern, Krankenkasse, Unterhalt, Strom, Nebenkosten Wohnung, Ratenzahlung für einen
Kredit, Internet, Handykosten und Tele Club i.H.v. insgesamt 1.828.25 CHF zu berücksichtigen, so dass er im Monat nur 976,85
€ zur Verfügung habe.
Mit Bescheid vom 29.10.2014 wurde gegenüber dem Kläger ein Kostenbeitrag i.H.v. 510,00 € pro Monat, rückwirkend ab 01.01.2014,
festgesetzt. Der Kläger habe nichts vorgetragen, was zu einer Minderung des Kostenbeitrags führe.
Der Kläger erhob am 10.11.2014 Widerspruch. Er bekomme nach Abzug der Miete ca. 2800 CHF ausbezahlt. Davon müsse er Krankenversicherung,
Steuern, Stromkosten, Gas und Wasser zahlen, so dass 1756 CHF verblieben. Abzüglich 25% verblieben 1317 CHF maßgebliches Einkommen,
was 1053 € entspreche und nach der Kostenbeitragstabelle nicht zu einem Kostenbeitrag führe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2015, Datum der Auslandszustellung den Akten nicht zu entnehmen, half der Beklagte dem
Widerspruch des Klägers insoweit ab, als rückwirkend ab 01.01.2014 ein monatlicher Kostenbeitrag i.H.v. 289,00 € festgesetzt
wurde. Das monatliche Nettoeinkommen des Klägers entspreche (nach Abzug der Kantons- und Gemeindesteuern) nach Kaufkraftbereinigung
2.502,26 €; hiervon seien Krankenversicherungsbeiträge i.H.v. umgerechnet 177,55 € abzuziehen. Der Abzug weiterer Belastungen
erfolge durch Kürzung des errechneten Einkommens um pauschal 25%, falls nicht die nachgewiesenen angemessenen Belastungen
höher als der pauschale Abzug seien. Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für Miete, Strom etc. stellten keine derartigen
Belastungen dar, da sie bereits durch die Eingruppierung des zugrunde liegenden Einkommens in die jeweilige Einkommensgruppe
berücksichtigt würden. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen (Jahresnettolohn 54.540,30 CHF, Kantons- und Gemeindesteuern 7.700,00
CHF, Krankenversicherung 282,45 CHF) errechne sich somit ein maßgebliches Einkommen i.H.v. 1.743,54 €, was einem monatlichen
Kostenbeitrag i.H.v. 289,00 € entspreche. Dadurch ergebe sich auch keine besondere Härte.
Mit Bescheid vom 07.05.2015 wurde der Kläger nach vorheriger Anhörung verpflichtet, ab dem 01.01.2015 einen monatlichen Kostenbeitrag
in Höhe von 289,00 € zu leisten. Über den hiergegen erhobenen Widerspruch wurde noch nicht entschieden.
Der Kläger hat am 22.04.2015 Klage erhoben. Zu berücksichtigen seien Krankenversicherung i.H.v. 282 CHF, Miete i.H.v. 1.100
CHF, Stromkosten i.H.v. 100 CHF, Gas- und Wasser i.H.v. 20 CHF, ein Kredit i.H.v. 465 CHF und Schuldentilgung beim Landratsamt
X für Jugendhilfe i.H.v. 100 €. Hierzu legt er ein Schreiben des Landratsamts X vor, wonach er seine Unterhaltsrückstände
für den Zeitraum 1999 bis 2006 in monatlichen Raten i.H.v. 100 € abgetragen, die Zahlungen jedoch am 01.06.2015 eingestellt
habe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 29.10.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 16.03.2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Für die Berechnung des monatlichen Kostenbeitrags sei gemäß § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII das durchschnittliche Monatseinkommen, das der Kostenbeitragspflichtige im jeweiligen dem Kalenderjahr der Leistung vorausgehenden
Kalenderjahr erzielt habe, maßgeblich. Daher sei das Einkommen des Klägers im Jahr 2013 maßgeblich. 2013 habe der Kläger ein
Jahresnettoeinkommen i.H.v. 54.540,30 CHF erzielt. Davon seien Steuern i.H.v. 1.491,35 CHF (Quellensteuer) sowie i.H.v. 7.700
CHF (Kantons- und Gemeindesteuern) abzuziehen, so dass sich ein bereinigtes Jahreseinkommen von 45.348,95 CHF ergebe, was
einem monatlichen Einkommen i.H.v. 3.779,08 € entspreche. Da der Kläger in der Schweiz arbeite und lebe, sei eine Kaufkraftbereinigung
vorzunehmen. Daraus ergebe sich ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 2.502,26 €. Davon seien die Krankenversicherungsbeiträge
i.H.v. monatlich 268,15 CHF (entsprechend 177,55 €) abzuziehen. Darüber hinaus erfolge für weitere Belastungen ein pauschaler
Abzug von 25% (§ 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII), wenn der Kläger nicht höhere Belastungen nachweise. Dies sei hier nicht der Fall. Insoweit komme lediglich die Schuldverpflichtung
i.H.v. 465,90 CHF in Betracht. Was die Schuldentilgung für Jugendhilfe angehe, so seien Zahlungen nicht nachgewiesen. Die
Aufwendungen für Miete, Strom und Wasser stellten keine Belastungen dar, da sie bereits in der Kostenbeitragstabelle berücksichtigt
worden seien. Weitere Belastungen seien vom Kläger nicht nachgewiesen worden. Daher ergebe sich ein maßgebliches Einkommen
i.H.v. 1.743,53 €, was einem monatlichen Kostenbeitrag i.H.v. 289,00 € entspreche.
Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten (2 Bd.) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der
weiteren Einzelheiten ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte verhandeln und entscheiden, obgleich der Kläger in der mündlichen Verhandlung weder selbst anwesend noch
vertreten war. Denn auf diese Möglichkeit ist er in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung hingewiesen worden (§
102 Abs.
2 VwGO).
Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß §§
40,
42,
68 ff.
VwGO zulässig. Sie ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Denn der angefochtene Bescheid des Beklagten
vom 29.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.03.2015 ist rechtswidrig, soweit er einen monatlichen Kostenbeitrag
von mehr als 259 € festsetzt. Im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen
Rechten (§
113 Abs.
1 Satz 1
VwGO).
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag sind die Regelungen der § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII, § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. a SGB VIII. Danach sind Elternteile zu den Kosten von Hilfen zur Erziehung aus ihrem Einkommen heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt
durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird (§ 92 Abs. 2 SGB VIII). Der Umfang der Heranziehung bestimmt sich nach § 94 SGB VIII und richtet sich nach dem gemäß § 93 SGB VIII zu berechnenden Einkommen des Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung weiterer gleichrangiger Unterhaltsverpflichtungen
(§ 94 Abs. 2 SGB VIII).
1. Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert - die genannten Ausnahmen sind hier nicht einschlägig -, wobei
maßgeblich das durchschnittliche Monatseinkommen ist, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt
hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Da sich der angefochtene Bescheid die Kostenbeitragspflicht
des Klägers (nur) für das Jahr 2014 regelt, während für das Jahr 2015 unter dem 07.05.2015 ein erneuter Kostenbeitragsbescheid
ergangen ist, ist hier zugrunde zu legen das Einkommen des Klägers im Jahr 2013. Im Jahr 2013 betrug der Bruttolohn des Klägers
62.300,60 CHF.
2. Vom Einkommen abzusetzen sind gemäß § 93 Abs. 2 SGB VIII auf das Einkommen gezahlte Steuern (1.), Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung
(2.) sowie nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen
zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit (3.).
Im Falle des Klägers führt dies zu Abzügen i.H.v. 1.491,35 CHF bzw. 7.700,00 CHF an Steuern (Quellensteuer bzw. Kantons- und
Gemeindesteuern), Pflichtbeiträgen i.H.v. (laut Lohnausweis) 4.729,10 CHF bzw. 3.031,20 CHF sowie Krankenversicherungsbeiträgen
i.H.v. (268,15 x 12 =) 3.217,80 CHF, somit Abzügen i.H.v. insgesamt 20.169,45 CHF.
Das sich nach § 93 Abs. 1, 2 SGB VIII ergebende Jahresnettoeinkommen des Klägers im hier maßgeblichen Jahr 2013 beträgt folglich 42.131,15 CHF, das durchschnittliche
monatliche Einkommen demnach 3.510,93 CHF.
3. Von diesem Betrag sind gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen, wobei grundsätzlich eine Kürzung um pauschal 25% erfolgt, sofern
die - nach Grund und Höhe angemessenen - Belastungen nicht höher sind. In Betracht kommen insbesondere Beiträge zu öffentlichen
oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben
und Schuldverpflichtungen.
Der Beklagte hat den pauschalen Abzug von 25% gewählt. Dies ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Dies gilt auch dann,
wenn zugunsten des Klägers die aus dem Darlehensvertrag mit der Bank X resultierenden monatlichen Raten i.H.v. 465,90 CHF
sowie seine (offenbar bis ins Jahr 2015 hinein gezahlten) unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Landratsamt
X i.H.v. 100 € monatlich berücksichtigt werden; denn unabhängig davon, wie genau der Betrag von 100 € umzurechnen wäre, wird
jedenfalls der Betrag von 877,73 €, der sich bei einem pauschalen Abzug von 25% vom monatlichen Durchschnittseinkommen ergibt,
nicht erreicht.
Soweit der Kläger geltend macht, er habe weitere Ausgaben insbesondere für Miete, Strom und andere Wohnnebenkosten, Internet-
und Handynutzung, so können diese Ausgaben nicht im Rahmen des § 93 Abs. 3 SGB VIII einkommensmindernd berücksichtigt werden. Vielmehr handelt es sich insoweit um für die allgemeine Lebensführung typische
Kosten, die bereits pauschal bei der Festsetzung der Einkommensgruppen und der diesen zugeordneten Kostenbeiträge in der Kostenbeitragsverordnung
berücksichtigt wurden und daher nicht im Rahmen des § 93 Abs. 3 SGB VIII angerechnet werden (Nieders. OVG, Beschluss vom 26.01.2010 - 4 ME 2/10 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 21.09.2010 - Au
3 K 10.19 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 29.11.2007 - AN 14 K 07.00014 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 05.06.2007 - 2738/06
-, juris).
Das für die Festlegung des Kostenbeitrags maßgebliche, gemäß § 93 SGB VIII ermittelte durchschnittliche Monatseinkommen des Klägers beträgt damit 2.633,19 CHF.
4. In einem nächsten Schritt ist dem besonderen Umstand Rechnung zu tragen, dass der Kläger in der Schweiz lebt und arbeitet
und dadurch im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland erhöhte Lebenshaltungskosten hat.
4.1 Das Niedersächsische Oberlandesgericht hat in einem die zivilrechtliche Unterhaltspflicht betreffenden Urteil eines -
ebenfalls in der Schweiz lebenden - Kostenbeitragspflichtigen nach umfassender Auseinandersetzung mit den möglichen Berechnungsmethoden
die von Eurostat ermittelten "vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter
Steuern" als geeigneten Anpassungsmaßstab erachtet (Nieders. OLG, Beschluss vom 19.12.2012 - 11 UF 55/12 -, juris); der Bundesgerichtshof hat diese Vorgehensweise nicht beanstandet (BFH, Beschluss vom 09.07.2014 - XII ZB 661/12 -, juris).
Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Niedersächsischen Oberlandesgerichts im Grundsatz an und hält
die Heranziehung der von Eurostat ermittelten und veröffentlichten Tabelle der "vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs
der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern" (abrufbar im Internet (Stand 02.05.2017) unter: http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&init=1&plugin=
1&language=de&pcode=tec00120) auch im Bereich des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts für sachgerecht.
4.2 Allerdings ist dem Oberlandesgericht - und in der Folge dem VG Düsseldorf, das sich in seiner Argumentation eng an das
OLG angelehnt hat (vgl. Urteil vom 29.04.2015 - 10 K 5339/13 -, juris), wie auch dem Beklagten - zur Überzeugung der Kammer bei der konkreten Anwendung der Eurostat-Tabelle ein (Denk-)Fehler
unterlaufen.
4.2.1 Das Niedersächsische Oberlandesgericht nämlich hat das im dortigen Verfahren maßgebliche Einkommen - 5.141,52 CHF -
unmittelbar mit dem sich aus der genannten Tabelle ergebenden Quotienten der Preisniveauindizes von Deutschland und der Schweiz
(0,707) multipliziert und daraus geschlossen, das für die Berechnung der Unterhaltsverpflichtung zugrunde zu legende Einkommen
des Klägers betrage (5.141,52 x 0,707 =) 3.635,05 €.
Ebenso hat der Beklagte das maßgebliche durchschnittliche Monatseinkommen des Klägers von 3.779,08 CHF (vor Abzug der Krankenversicherung)
unmittelbar mit dem Quotienten der Preisniveauindizes 0,6621 multipliziert und ist so auf einen Wert von zunächst (vor Abzug
der Krankenversicherungsbeiträge) 2.502,26 € nach Kaufkraftbereinigung gekommen.
4.2.2 Dies ist jedoch fehlerhaft. Vielmehr hätte das Oberlandesgericht - wie auch der Beklagte - zunächst das jeweilige Einkommen
des Unterhalts- bzw. Kostenbeitragspflichtigen in Euro umrechnen und erst dann mit dem Quotienten der Preisniveauindizes Deutschland
/ Schweiz multiplizieren müssen.
Das Oberlandesgericht meint, auf diese Umrechnung von Schweizer Franken in Euro verzichten zu können - hält dies sogar für
einen Vorteil gegenüber möglichen anderen Berechnungsmethoden - und begründet seine Auffassung unter Verweis auf ein von der
Europäischen Kommission im Jahr 2006 herausgegebenes "Handbuch der Methodologie von Kaufkraftparitäten" (abrufbar im Internet
(Stand 02.05.2017) unter: https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/Preise/InternationalerVergleich/Tabellen/KaufkraftparitaetenKurzfassung.pdf?__blob=publicationFile).
Hier heißt es (auf Seite 7) zum Stichwort "Vergleichende Preisniveaus": "Hierbei handelt es sich um die Relationen von KKPs
[Kaufkraftparitäten] zu Wechselkursen. Sie liefern eine Messgröße der Unterschiede bei den Preisniveaus der Länder, indem
sie für eine gegebene Produktgruppe oder ein Aggregat die Währungseinheiten berechnen, die erforderlich sind, um die gleiche
Menge dieser Produktgruppe oder dieses Aggregats in jedem anderen Land zu kaufen." Das Niedersächsische Oberlandesgericht
schließt hieraus, dass sich aus den Preisniveauindizes ablesen lasse, "wie viel Euro ausgeben werden müssen, um in der Schweiz
in Schweizer Franken das gleiche Produkt kaufen zu können". Dies aber ist ein Missverständnis. Denn bei den vergleichenden
Preisniveaus bzw. Preisniveauindizes handelt sich um die Relationen von Kaufkraftparitäten zu Wechselkursen, wie es im Handbuch
ausdrücklich heißt. Es ist mithin zwischen der Kaufkraftparität und dem vergleichenden Preisniveau zu unterscheiden (vgl.
zum Folgenden OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.08.2016 - 5 UF 87/14 -, juris; Többens, FamRZ 2016, 597; sowie die Informationen von Eurostat (jew. Stand 02.05.2017) unter http://ec.europa.eu/eurostat/de/web/purchasing-power-parities/data;
http://ec.europa.eu/eurostat/de/web/purchasing-power-parities/overview; http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/Glossary:Price_level_index_(PLI)/de).
4.2.2.1 Die reine Kaufkraftparität errechnet sich, indem für einen standardisierten Warenkorb ermittelt wird, welche Menge
der jeweiligen Währungseinheiten in den zu vergleichenden Ländern erforderlich ist, um einen entsprechenden Warenkorb zu erwerben.
Aus der Kaufkraftparität lässt sich damit beispielsweise ablesen, wie viele Schweizer Franken man in der Schweiz braucht,
um das zu bekommen, was man in Deutschland für einen Euro bekommt. Bei den Werten der Kaufkraftparität handelt es sich folglich
quasi um einen "Kaufkraftwechselkurs", der vom nominalen Wechselkurs abweichen kann. Die Kaufkraftparitäten allein liefern
jedoch nur für Länder mit derselben Währung - etwa innerhalb des Euroraums - Informationen dazu, ob das Preisniveau in einem
Land vergleichsweise hoch oder niedrig ist; dagegen lässt die Information, dass etwa im Jahr 2014 1,77 CHF in der Schweiz
die gleiche Kaufkraft hatten wir 1,04 € in Deutschland, keinen Rückschluss darauf zu, ob das Preisniveau in der Schweiz höher
oder geringer ist als in Deutschland.
4.2.2.2 Um einen Maßstab für die relativen Preisniveaus einzelner Länder mit verschiedenen Währungen zu gewinnen, werden daher
aus der Kaufkraftparität die Preisniveauindizes abgeleitet, wie sie in der vom Niedersächsischen Oberlandesgericht herangezogenen
Tabelle des Eurostat über die "Vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauch der privaten Haushalte einschließlich indirekter
Steuern" enthalten sind. Dies geschieht, indem die Kaufkraftparität in Relation zum nominalen Wechselkurs gesetzt wird, indem
also - untechnisch gesprochen - der in der jeweiligen nationalen Währung ermittelte Warenkorb in Euro umgerechnet und der
sich hieraus ergebende Betrag ins Verhältnis zum Durchschnittswert innerhalb der Europäischen Union gesetzt wird. Diese Umrechnung
hat zur Folge: Je höher der Geldbetrag ist, der für Waren und Dienstleistungen eines Warenkorbs aufgewendet werden muss -
je "teurer" mithin ein Land ist -, desto höher ist sein Preisniveauindex, je weniger Geld für den Warenkorb aufgewendet werden
muss, desto geringer ist der Preisniveauindex. Wenn etwa ausweislich der Eurostat-Tabelle für Norwegen im Jahr 2010 der Preisniveauindex
149 und für Albanien 50,3 betrug, lässt sich daraus zum einen ablesen, dass Norwegen ein "teures" und Albanien ein "billiges"
Land ist; zugleich lässt sich aus den Quotienten der Preisniveauindizes ablesen, dass für Produkte in Norwegen gegenüber dem
Durchschnitt der EU - Preisniveauindex 100 - durchschnittlich knapp 50% (149/100) mehr bezahlt werden musste, während in Albanien
Produkte nur 1/3 so teuer (50/149) waren wie in Norwegen und nur halb so teuer (50/100) wie im Durchschnitt der EU.
4.2.2.3 Dass es falsch wäre, für die Übertragung eines Betrages in Schweizer Franken auf deutsche Verhältnisse den sich aus
der Tabelle "Vergleichende Preisniveaus" von Eurostat ergebenden Quotienten ohne Heranziehung des nominalen Wechselkurses
anzuwenden, mag, da die Unterschiede aufgrund des Währungsumrechnungskurses zwischen Euro und Schweizer Franken von nahezu
1:1 im zu entscheidenden Fall nicht sehr groß sind, ein anderes Beispiel verdeutlichen: Der Quotient der Preisniveauindizes
zwischen Deutschland und Norwegen betrug im Jahr 2010 104/149; Norwegen ist folglich nicht nur gegenüber Albanien, sondern
auch gegenüber Deutschland ein "teures" Land. Ein Einkommen von 20.000 NOR entspräche, umgerechnet nach dem nominalen Wechselkurs
(1 NOR = ca. 0,10 €), etwa 2.000 € und unter zusätzlicher Anwendung des Quotienten der Preisniveauindizes (104/149) in Deutschland
einem Lebensstandard von 1.395,97 €, ein angesichts der höheren norwegischen Lebenshaltungskosten plausibles Ergebnis. Wäre
es dagegen richtig, 20.000 NOR ohne vorherige Umrechnung auf Euro mit dem Quotienten zu multiplizieren, käme man auf einen
Wert von 13.959,73 €, ein ganz offensichtlich falsches Ergebnis.
4.2.2.4 Bei der Übertragung eines Betrags in einer Nicht-Euro-Währung auf deutsche Verhältnisse ist daher, ausgehend von den
Tabellen zum "Vergleichenden Preisniveau", zusätzlich der nominale Wechselkurs heranzuziehen und in einem zweistufigen Verfahren
zunächst der in Rede stehende Betrag in Euro umzurechnen und anschließend mit dem Quotienten der Preisniveauindizes zu multiplizieren
(so auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.08.2016 - 5 UF 87/14 -, juris; Többens, FamRZ 2016, 597).
4.3 Bezogen auf den Fall bedeutet dies: Nach der Eurostat-Tabelle ergibt sich für das hier maßgebliche Jahr 2013 ein Quotient
der Preisniveauindizes von (103,2/147,3 =) 0,7006. Der durchschnittliche Euro-Referenzkurs gegenüber dem Schweizer Franken
betrug im Jahr 2013 1,2311 (https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Statistiken/Aussenwirtschaft/Devisen_Euro_Referenzkurs/stat_eurorefj.pdf?__blob=publicationFile),
woraus sich ein Umrechnungskurs von 1 CHF = 0,8122 € errechnet. Hieraus ergibt sich ein kaufkraftbereinigtes zu berücksichtigendes
monatliches Einkommen i.H.v. (2.633,19 CHF x 0,8122 €/CHF x 0,7006) = 1.498,35 €.
5. Der Kläger ist mithin in Einkommensgruppe 5 der Anlage zur Kostenbeitragsverordnung einzuordnen, was gemäß Spalte 2 zu
einem Kostenbeitrag i.H.v. 259 € führt. Dafür, dass ein Kostenbeitrag in dieser Höhe für den Kläger eine unzumutbare Härte
darstellen könnte, ist nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§
155 Abs.
1 Satz 1,
188 Satz 2
VwGO.
Das Gericht sieht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar
zu erklären.
Gründe, die Berufung durch das Verwaltungsgericht zuzulassen, bestehen nicht.