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VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2019 - 1 S 2192/19
Unterbringung eines Obdachlosen; Freiwilligkeit der Obdachlosigkeit; Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft ist keine Dauerlösung
1. Wenn der Obdachlose offenbar nicht fähig ist, seine persönliche Lage realistisch einzuschätzen und der Lage angemessene Entscheidungen zu treffen, ist für die Frage, ob mangelnde Bemühungen um eine anderweitige Wohnung auf eine Freiwilligkeit der Obdachlosigkeit hindeuten, zumindest auch auf das Handeln des für den Obdachlosen bestellten Betreuers abzustellen.
2. Wird die Obdachlosenunterkunft durch einen polizeirechtlich Untergebrachten gravierend beschädigt, kann die Gemeinde zum Schutz ihres Vermögens nach § 91 Abs. 2 Satz 1 GemO ihm einfachste Unterkünfte zuweisen oder regelmäßige, im Einzelfall auch tägliche Kontrollen der zugewiesenen Räume vornehmen.
3. Die Unterbringung in eine Obdachlosenunterkunft darf weder von der Verwaltung noch von dem Betroffenen selbst als Dauerlösung betrachtet werden. Die Gewährung und Sicherung der Unterkunft auf Dauer ist, soweit sich ein Hilfsbedürftiger nicht selbst helfen kann und die Hilfe nicht von anderen erhält, grundsätzlich Aufgabe der zuständigen Träger der Sozialhilfe, nicht aber der Ortspolizeibehörde (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschl. v. 29.10.1992 - 1 S 1523/92 - VBlBW 1993, 146). Der Vorrang der Sozialhilfe hat besonderes Gewicht, wenn der Sozialhilfeträger nach §§ 67, 68 SGB XII für Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, zu Hilfeleistungen bei der Wohnungsversorgung verpflichtet ist, die über den im Regelfall für die Gewährung und Sicherung einer Unterkunft bestehenden Geldleistungsanpruch nach § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB XII hinausgehen.
Fundstellen: DÖV 2020, 288, NJW 2020, 1088
Normenkette:
GemO § 91 Abs. 2 S. 1
,
SGB XII § 67
,
SGB XII § 68
,
Vorinstanzen: VG Freiburg 15.07.2019 5 K 2076/19
Tenor
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt und xxxxxxxxxxxx xxxxx xxxxx, xxxxxxxxxxxxxx x, xxxxx xxxxxxxx beigeordnet.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Juli 2019 - 5 K 2076/19 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.01.2019 wird bis zum Ablauf des 30.04.2020 wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

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