Bewilligung von Arbeitslosengeld
Zahlung einer Unterhaltsbeihilfe für einen ausgeschiedenen Rechtsreferendar
Kein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs
Tatbestand:
Der 1987 geborene Kläger absolvierte ausweislich der Arbeitsbescheinigung vom 21. September 2015 ab dem 2. September 2013
ein Referendariat im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Land Niedersachen, zugeordnet dem Oberlandesgericht
Braunschweig. Das Ausbildungsverhältnis endete gemäß § 10 Abs. 2 Ziffer 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der
Juristinnen und Juristen (NJAG) mit Bestehen des Zweiten Juristischen Staatsexamens am 7. September 2015.
Am 8. September 2015 meldete sich der Kläger bei der Beklagten persönlich arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg.
Mit ergänzender Arbeitsbescheinigung vom 23. September 2015 bescheinigte die Oberfinanzdirektion Niedersachsen die letztmalige
Auszahlung eines "beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts" für den Zeitraum vom 1. bis zum 7. September 2015 in Höhe von
EUR 260,73 sowie ein "Arbeitsentgelt über das Beschäftigungsverhältnis hinaus" für die Zeit "bis einschließlich: 30.09.2015
(856,70 EUR)".
Mit so bezeichnetem Ruhensbescheid vom 1. Oktober 2015 stellte die Beklagte das Ruhen des Alg-Anspruchs des Klägers für den
Zeitraum vom 8. bis zum 30. September 2015 gemäß §
157 SGB III fest. Der Kläger habe vom Arbeitgeber noch bis einschließlich 30. September 2015 Arbeitsentgelt erhalten. Solange ruhe der
Anspruch. Während des Ruhens dürfe Alg nicht gezahlt werden.
Mit weiterem Bescheid vom 2. Oktober 2015 bewilligte die Beklagte Alg in Höhe von kalendertäglich EUR 25,49 für den Zeitraum
vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016.
Gegen den Ruhensbescheid vom 1. Oktober 2015 legte der Kläger am 6. Oktober 2015 Widerspruch ein. Rechtsreferendare würden
mit Bestehen der mündlichen Prüfung mit sofortiger Wirkung aus dem Dienst entlassen, weshalb in Ermangelung eines Arbeitsverhältnisses
gar kein Arbeitsentgelt mehr habe gezahlt werden können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach vorliegender Arbeitsbescheinigung
der Oberfinanzdirektion Niedersachsen sei für die Zeit bis einschließlich 30. September 2015 Arbeitsentgelt in Höhe von EUR
856,70 gezahlt worden zusätzlich zum bescheinigten Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 260,73 für den Zeitraum vom 1. bis zum 7.
September 2015. Die Gesamtsumme in Höhe von EUR 1.117,43 entspreche dem seit Juni 2015 erhaltenen monatlichen Arbeitsentgelt.
Hiergegen richtete sich die vom Kläger am 20. Oktober 2015 beim Sozialgericht Lüneburg (SG) erhobene Klage. Der Tatbestand des §
157 SGB III sei nicht erfüllt, weil aufgrund der sofortigen Entlassung am 7. September 2015 für den nachfolgenden Zeitraum kein Arbeitsverhältnis
mehr bestanden habe und daher auch kein Arbeitsentgelt habe gezahlt werden können. Die Bundesagentur für Arbeit sei in der
Verwaltungspraxis gebunden und habe sämtliche Rechtsreferendare aus der Arbeitsgemeinschaft des Klägers entsprechend beschieden.
In Nordrhein-Westfalen werde bei einer der niedersächsischen Regelung entsprechenden Gehaltszahlung für den Rest-Prüfmonat
Alg bewilligt. Dem Kläger sei daher auch für den Zeitraum vom 8. bis zum 30. September 2015 Alg zu bewilligen.
Die Beklagte verwies auf die Arbeitsbescheinigungen und die darin bescheinigte Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß §
10 Abs. 2 Ziffer 1 NJAG mit dem Bestehen der zweiten Staatsprüfung mit entsprechender Abrechnung des Arbeitsentgelts bis zum
7. September 2015 bei gleichzeitiger Bestätigung des weiteren Anspruchs auf Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 856,70 über das
Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus. Eine Selbstbindung sei ohne konkrete Benennung von Parallelfällen nicht ersichtlich
und könne zudem nicht zu einer Gleichheit im Unrecht führen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 20. Juni 2017 abgewiesen. Gemäß §
157 SGB III ruhe der Anspruch auf Alg während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt zu beanspruchen habe. Die Ausbildung des
Klägers habe zwar gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 NJAG mit dem Tag der Bekanntgabe des Bestehens der zweiten Staatsprüfung geendet,
gemäß § 5 Abs. 2 NJAG iVm § 61 Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG) habe dem Kläger aber auch für die Zeit nach Beendigung
der Ausbildung bis zum Monatsende die nach § 5 Abs. 3 Satz 1 NJAG den Referendaren gewährte Unterhaltsbeihilfe zugestanden.
An der somit für den gesamten Monat vom Land Niedersachsen geschuldeten Unterhaltsbeihilfe, die einem Arbeitsentgelt im Sinne
des §
157 SGB III entspreche, ändere sich auch nichts dadurch, dass der Kläger aufgrund der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ab dem
8. September 2015 nicht mehr zur Erbringung einer Arbeitsleistung verpflichtet gewesen sei. Eine Ungleichbehandlung gegenüber
anderen Referendaren könne ohne nähere Substantiierungen zu den Personen nicht gesehen werden. Auch aus der Bescheidung von
Referendaren in anderen Bundesländern könne aufgrund landesrechtlicher Regelungen zur Juristenausbildung nichts hergeleitet
werden. Die Berufung werde aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Gegen das am 14. Juli 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. Juli 2017 Berufung eingelegt unter Wiederholung und Vertiefung
des erstinstanzlichen Vortrags. Die begehrte Bescheidung entspreche der Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts
(LSG) vom 18. September 2017 zum Aktenzeichen L 10 AL 239/16. Die dagegen gerichtete und beim Bundesozialgericht (BSG) zum Aktenzeichen B 11 AL 75/17 B geführte Nichtzulassungsbeschwerde sei verworfen worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 20. Juni 2017 und den Bescheid vom 2. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 14. Oktober 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 8. September 2015 bis zum 30.
September 2015 Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die erstinstanzliche Entscheidung sei zutreffend. Zu der Thematik existierten zwei konträre landessozialgerichtliche Entscheidungen,
weshalb eine Klärungsbedürftigkeit vorliege. Das Bayerische LSG habe im Urteil vom 18. September 2017 zum Aktenzeichen L 10 AL 239/16 unter Bezugnahme auf einschlägige Kommentierungen ein Ruhen der Alg-Ansprüche gemäß §
157 SGB III verneint, weil danach nur Ansprüche erfasst würden, die zwischen dem tatsächlichen Ende der Beschäftigung und der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses liegen, was bei der Referendaren belassenen Unterhaltsbeihilfe nicht der Fall sei, die aufgrund der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur dem Zeitraum vor der Prüfung zugerechnet werden könne. Demgegenüber habe das Sächsische
LSG mit Urteil vom 19. Mai 2011 zum Aktenzeichen L 3 AL 168/10 entschieden, dass bei einer Weiterzahlung der Anwärterbezüge nach der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses das Alg ruhe,
weil der Ruhenstatbestand der Vermeidung von Doppelleistungen diene. Beide landessozialgerichtlichen Entscheidungen seien
Gegenstand von erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerden gewesen
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den
Inhalt der Prozessakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß §§
143,
144 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) vom SG zugelassene sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet und führt zur Aufhebung der erstinstanzlichen
Entscheidung und der Bescheide vom 2. und 14. Oktober 2015 sowie zu der aus dem Tenor ersichtlichen Verpflichtung der Beklagten
zur Bewilligung von Alg auch für den Zeitraum vom 8. September 2015 bis zum 30. September 2015.
a)
Streitgegenstand der vom Kläger erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß §
54 Abs.
4 SGG ist einerseits die auf den Streitzeitraum vom 8. September 2015 bis zum 30. September 2015 bezogene Bewilligungsablehnung
im so bezeichneten Ruhensbescheid vom 1. Oktober 2015 und im so bezeichneten Bewilligungsbescheid vom 2. Oktober 2015 sowie
andererseits der begehrte Erlass eines auf den Streitzeitraum bezogenen positiven Bewilligungsbescheids. Der Ruhensbescheid
und der Bescheid, mit dem nur für den Folgezeitraum Alg bewilligt wird, bilden eine prozessrechtliche Einheit, weil die Feststellung
eines Ruhens nur die Begründung der getroffenen leistungsrechtlichen Regelungen darstellt, (vgl. Düe in: Brand
SGB III, 8. Aufl. 2019, §
157 Rn 3, 4), sodass diese Rechtsfolgen in einem gesonderten Bescheid geregelt werden müssen (vgl. für den Parallelfall einer
Sperrzeitfeststellung: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Mai 2019 - L 7 AL 84/18 - m.w.N.). Es ist daher unschädlich, dass sich der - im Übrigen zutreffend auf eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage
bezogene - Klagantrag des Klägers nur auf den so bezeichneten Ruhensbescheid vom 1. Oktober 2015 bezieht. Einer Klageänderung
bedarf es nicht.
b)
Der Kläger hat für den Streitzeitraum vom 8. September 2015 bis zum 30. September 2015 dem Grunde nach einen Anspruch auf
Bewilligung von Arbeitslosengeld gemäß §
136 Abs.
1 Nr.
1 SGB III, weil er nach Erfüllung der Anwartschaftszeit gemäß §
142 SGB III durch die mit der Bekanntgabe des Bestehens der zweiten Staatsprüfung am 7. September 2015 gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 NJAG eingetretene Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses arbeitslos gemäß §
138 Abs.
1 SGB III wurde und sich am 8. September 2015 gemäß §
141 SGB III auch persönlich bei der Beklagten arbeitslos meldete.
c)
Der Arbeitslosengeldanspruch ruhte auch nicht, weil der Kläger weder während des Streitzeitraums Arbeitsentgelt (§
157 Abs.
1 SGB III) noch wegen der Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (§
158 Abs.
1 Satz 1
SGB III) erhielt oder zu beanspruchen hatte.
Entgegen der Auffassung des SG resultierte die vollständige Zahlung der Unterhaltsbeihilfe für September 2015 nicht aus § 5 Abs. 2 ( gemeint wohl: Abs. 3) NJAG iVm § 61 Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG), weil diese Regelung erst mit Wirkung
zum 1. Januar 2017 durch Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts, zur Anpassung der Besoldung und der
Versorgungsbezüge in den Jahren 2017 und 2018 sowie zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2016
(Nds. GVBl. S. 308) ergänzt wurde. Für das Ausbildungsverhältnis des Klägers im Zeitraum bis 2015 ergab sich die Gewährung
der Unterhaltsbeihilfe vielmehr gemäß § 5 Abs. 3 NJAG in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung vom 16. Dezember
2013 (a.F.) iVm § 1 Abs. 2 Satz 1 NBesG in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung vom 30. Juni 2013 (a.F.) aus §§
59 ff des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (a.F.) und daher für September 2015 aus § 60 Satz 1 BBesG a.F., wonach bei einer Beendigung des Beamtenverhältnisses eines Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung
mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, die Anwärterbezüge für die Zeit nach Ablegung der Prüfung
bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt wurden.
Hinsichtlich dieser Zahlung greift für den Streitzeitraum die Ruhensregelung gemäß §
157 Abs.
1 SGB III nicht, weil sich diese nur auf Zeiträume bezieht, für die ein Arbeitsloser Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat,
mit dem Zweck, dass Leistungen der Versichertengemeinschaft nicht gewährt werden, solange zwar Arbeitslosigkeit vorliegt,
aber bei fortbestehendem sozialversicherungsrechtlichem Beschäftigungsverhältnis ohne tatsächlich auszugleichendem Lohnausfall
noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt bestehen, z.B. in den Fällen der sozial nicht gerechtfertigten Kündigung oder der Einstellung
des Betriebs (vgl. zu den Vorgängerregelungen: Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Juni 2002 - B 7 AL 108/01 R - SozR 3-4300 § 143 Nr. 4). Zwar unterfällt die laufende monatliche Unterhaltsbeihilfe, die der Kläger gemäß § 5 Abs. 3 NJAG
a.F. iVm § 1 Abs. 2 Satz 1 NBesG a.F. iVm §§ 59 ff BBesG a.F. während seines Ausbildungsverhältnisses erhalten hat, grundsätzlich dem Arbeitsentgelt im Sinne des §
14 Abs.
1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV), weil danach alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung erfasst sind, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch
auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus
der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (vgl. Leitherer in: Eicher/Schlegel,
SGB III, Stand Juni 2016, §
157 Rn 51; Siefert in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu,
SGB III, 6. Auflage, §
157 Rn 14). §
157 SGB III erfasst jedoch nur Ansprüche, die sich auf Zeiträume beziehen, in denen faktisch keine Beschäftigung ausgeübt wird, jedoch
rechtlich ein Arbeitsverhältnis besteht, während vom Arbeitgeber für die Zeit nach der rechtlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
erbrachte Leistungen nur zu einem Ruhenstatbestand gemäß §
158 SGB III führen können (vgl. Valgolio in: Hauck/Noftz,
SGB III, Lfg. 4/16 - VI/16, §
157 Rn 9 und 28; vgl. zu den wortgleichen Vorgängervorschriften in §
143 Abs.
1 SGB III in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung bzw. in § 117 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG): Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Juni 2002 - B 7 AL 108/01 R -, SozR 3-4300 § 143 Nr. 4 und Urteil vom 23. Juni 1981 - 7 RAr 29/80 -, SozR 4100 § 117 Nr. 7). Für den Streitzeitraum vom 8. September 2015 bis zum 30. September 2015 stand der Kläger aber
aufgrund der gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 NJAG mit dem Bestehen des Zweiten Juristischen Staatsexamens eingetretenen Beendigung
nicht in einem Ausbildungs- bzw. Arbeitsverhältnis. Die gemäß § 5 Abs. 3 a.F. iVm § 1 Abs. 2 NBesG a.F. iVm § 60 Satz 1 BBesG a.F. bei der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses kraft Rechtsvorschrift mit dem Bestehen der zweiten Staatsprüfung normierte
Weitergewährung der Unterhaltsbeihilfe für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats stellt vor
diesem Hintergrund mangels eines rechtlich fortbestehenden Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses kein für den Zeitraum nach
der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses des Klägers zur Ruhenswirkung gemäß §
157 SGB III führendes Arbeitsentgelt dar (vgl. Siefert in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu,
SGB III, 6. Auflage, §
157 Rn 15; Leitherer in: Eicher/Schlegel,
SGB III, Stand Juni 2016, §
157 Rn 49). Die Zahlung ist landesrechtlich ausschließlich dem beendeten öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und damit
allein dem Zeitraum bis zum 7. September 2015 zuzuordnen. Der Senat teilt insoweit die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen
im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. September 2017 zum Aktenzeichen L 10 AL 239/16 zur Parallelregelung bzgl. des Anspruch auf Weitergewährung der Unterhaltsbeihilfe gemäß Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes (SiGjurVD) iVm Art 76 Satz 1 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG), wonach diese für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt wird:
"Entscheidend ist aber, dass die Unterhaltsbeihilfe dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zuzurechnen ist. Dieses
ist mit der Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote am 17.11.2015 beendet worden. Die Klägerin stand ab dem 18.11.2015 weder in
einem Arbeits- noch einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Freistaat Bayern. Es kann sich damit nur um eine Zahlung von Arbeitsentgelt
für die Zeit bis 17.11.2015 handeln, so dass die Fortzahlung bis zum Monatsende zwar Arbeitseinkommen iSv §
14 SGB IV darstellt, aber eben nicht für die Zeit ab 18.11.2015. Es steht im Zusammenhang mit dem Ausbildungsverhältnis und ist daher
der Zeit bis 17.11.2015 zuzuordnen. Alleine der Umstand, dass die Ausbildungsbeihilfe nach Art 3 Abs 5 Satz 1 SiGjurVD am Monatsende ausgezahlt wird, ändert hieran nichts. Dabei handelt es sich nur um die Auszahlungsmodalität, ohne dass dies
zu einer Änderung der Zuordnung führt. Die Klägerin hat das Arbeitsentgelt folglich nicht während der Zeit erhalten, für die
sie Alg begehrt, sondern während ihres Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses. Ab 18.11.2015 stand sie nicht mehr in einem
Sozialversicherungspflichtverhältnis, hat keinerlei Arbeitsleistung mehr gegenüber dem Freistaat Bayern erbracht und war wegen
des Ausscheidens aus dem Vorbereitungsdienst nicht mehr dazu verpflichtet. Ein Austauschverhältnis bestand daher nicht mehr.
Im Übrigen hätte der Klägerin die volle Unterhaltsbeihilfe für November 2011 auch dann zugestanden, wenn sie eine anderweitige
hauptberufliche Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes oder einer Ersatzschule (Art 76 Satz 2 BayBesG) zwischen dem 18.11.2015 und dem 30.11.2015 aufgenommen hätte. Wenn daher für diese Zeit Alg erbracht wird, kann deshalb
nicht davon ausgegangen werden, es handele sich um eine unbillige Doppelleistung, die es zu vermeiden gilt."
Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat das BSG mit Beschluss vom 26. April 2018 (Az.: B 11 AL 75/17 B) abgelehnt, weil weder eine Divergenz ersichtlich sei noch eine klärungsbedürftige grundsätzliche Bedeutung.
Die von der Beklagten angeführte frühere Entscheidung des Sächsischen Landesozialgerichts vom 19. Mai 2011 (Az.: L 3 AL 168/10) bezieht sich auf die frühere Regelung in §
143 Abs.
1 SGB III in der bis zum 31. März 2012 (a.F.) geltenden Fassung im Rahmen einer Weitergewährung einer Unterhaltsbeihilfe nach § 60 BBesG a.F. Soweit dort unter Ausklammerung der unstreitigen rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses allein eine auf wirtschaftlicher
Betrachtung basierende so bezeichnete "Auslegung" vorgenommen wurde, ist nicht berücksichtigt worden, dass die eindeutige
gesetzliche Konzeption gerade nicht, wie z.B. im Bereich der Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB XII) auf die Frage eines zur Existenzsicherung erforderlichen Bedarfs abstellt, sondern ausdrücklich nur auf die Frage der rechtlichen
Zuordnung einer Arbeitgeberzahlung. Einer etwaigen analogen Anwendung der Ruhensregelung steht - unabhängig von den sonstigen
Voraussetzungen im Rahmen des im Streitzeitraum geltenden §
157 Abs.
1 SGB III - bereits entgegen, dass keine unbeabsichtigte Regelungslücke ersichtlich ist. Die in §
157 Abs.
1 SGG normierte Regelung zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs ist vom Gesetzgeber in mehreren Gesetzesänderungen wortgleich
von § 117 Abs. 1 AFG über §
143 Abs.
1 SGB III a.F. in §
157 Abs.
1 SGB III übertragen worden, obgleich die Problematik bekannt war, weshalb bei einer gewollten Erfassung der Sonderkonstellation eine
entsprechende klarstellende Regelung zu erwarten und erforderlich gewesen wäre. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil
es sich bei §
157 Abs.
1 SGB III um eine spezielle, den Arbeitslosen belastende Ausnahmeregelung handelt, bei der die Voraussetzungen für einen Anspruch auf
Alg-Leistungen vorliegen und als Ausnahmefall trotz Bestehens der Leistungsvoraussetzungen eine Auszahlung nicht erfolgen
soll, im wirtschaftlichen Ergebnis also ein eigentlich bestehender Anspruch wieder entzogen wird (vgl. Bayerisches LSG, Urteil
vom 19. September 2017 - L 10 AL 239/16). Schließlich besteht auch ein sachlicher Unterscheidungsgrund, weil den für den Kläger einschlägigen Besoldungsregelungen
- wie z.B. auch bei der in § 15 Abs. 2 Satz 1 iVm § 15 b Abs. 3 Satz 1 BaföG normierten Regelung zur Weitergewährung von Ausbildungsförderung
für den Monat des Ausbildungsabschlusses oder bei tariflichen Übergangsgeldern im öffentlichen Dienst (vgl. Valgolio in: Hauck/Noftz,
SGB III, Stand 06/2016, §
157 Rn 20) - nicht der grundlegende arbeitsrechtliche Grundsatz der Kongruenz zwischen den wechselseitigen Ansprüchen auf Arbeitsentgelt
und Erbringung der Arbeitsleistung zugrunde liegt, sondern der aus § 60 Satz 2 BBesG a.F. ersichtliche Alimentierungsgedanke als Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts in der Interimsphase bis zu einer
etwaigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder bei einer Ersatzschule.
Für den Streitzeitraum sind auch nicht die Ruhensvoraussetzungen gemäß § 158 SGB IIII erfüllt, weil insoweit nur Arbeitgeberleistungen
erfasst werden, die wegen der vorzeitigen Beendigung der Vertragsbeziehung erbracht werden, bei denen zwischen Beendigung
und Leistung also ein ursächlicher Zusammenhang besteht und die Leistung ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erbracht
worden wäre (vgl. Valgolio in: Hauck/Noftz,
SGB III, Lfg. 4/16 - VI/16, §
158 Rn 9; Düe in: Brand,
SGB III, 8. Aufl. 2019, § 158 Rn 12; vgl. zu der wortgleichen Vorgängervorschrift § 117 Abs. 2 AFG: BSG, Urteil vom 21. September 1995 - 11 RAr 41/95 -, SozR 3-4100 § 117 Nr. 12). Da Regelungsziel die Erschwerung der vorzeitigen Beendigung von Arbeitsverhältnissen ist (vgl.
Valgolio in: Hauck/Noftz,
SGB III, Lfg. 4/16 - VI/16, §
158 Rn 44), wäre zudem eine vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses des Klägers erforderlich gewesen, z.B. durch eine
vor Ausbildungsabschluss erfolgende Auflösung des Ausbildungsverhältnisses. Daran fehlt es, weil die gemäß § 10 Abs. 2 Ziffer
1 NJAG eingetretene Beendigung erst mit dem Abschluss der Ausbildung und daher gerade nicht vorzeitig erfolgte.
Die belassene Unterhaltsbeihilfe kann schließlich aufgrund der insoweit abschließenden dortigen Aufzählung (vgl. Düe in: Brand,
SGB III, 8. Aufl. 2019, §
156 Rn 34) nicht als andere Sozialleistung im Sinne von §
156 Abs.
1 SGB III eingestuft werden, weshalb auch die Ruhensvoraussetzungen gemäß §
156 SGB IIII nicht erfüllt sind.
d)
Der Höhe nach ergibt sich der Leistungsanspruch des Klägers, wie mit Bescheid vom 2. Oktober 2015 für den Zeitraum vom 1.
Oktober 2015 bis zum 30. September 2016 unstreitig bewilligt, aus §§
149 ff.
SGB III.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
3. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§
160 Abs.
2 SGG).