BSG, Beschluss vom 03.09.2014 - 13 R 197/14
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 13.05.2014 L 9 R 988/14 , SG Stuttgart S 17 R 2178/13
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
13. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 16.5.2014 zugestellten Urteil des LSG Baden-Württemberg
vom 13.5.2014 mit einem am 16.6.2014 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt und beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist
um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 18.8.2014 verlängert worden (§
160a Abs
2 S 2
SGG).
Mit Schriftsatz vom 14.7.2014 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung der Klägerin niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde
zu begründen. Die Klägerin ist hiervon mit Schreiben des BSG vom 17.7.2014 unterrichtet worden.
Die Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb
der verlängerten Frist begründet worden ist (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.