Anspruch auf rechtliches Gehör
Prozessgrundrecht
Berücksichtigung von Sachvortrag eines Beteiligten
1. Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur
Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
2. Als Prozessgrundrecht soll das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Fehlern
ergeht, welche ihren Grund im Unterlassen der Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben.
3. Es verpflichtet die Gerichte allerdings weder der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen, noch jedes Vorbringen eines
Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden; es muss nur das Wesentliche der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende
Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden.
Gründe:
I
Der Kläger begehrt nach dem von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG gestellten Antrag die Aufhebung des Gerichtsbescheides
des SG Berlin vom 16.9.2013 sowie der Bestätigung des Beklagten vom 8.10.2009 und des Gesprächsvermerks des Beklagten vom
13.10.2009, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2009. Mit dem Bestätigungsschreiben hatte der Beklagte
dem Kläger die Abgabe von Unterlagen bei ihm bestätigt, und der von dem zuständigen Sachbearbeiter sowie dem Kläger unterschriebene
Gesprächsvermerk enthält eine Notiz über eine Information des Klägers im Hinblick auf seine Rechtsbehelfsmöglichkeiten. Die
Widersprüche hiergegen hat der Beklagte für unzulässig befunden. Das LSG hat nach Übertragung der Sache auf den Berichterstatter
eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Kläger ausweislich der von ihm eingereichten Niederschrift ausführlich
Gelegenheit zur Stellungnahme und Darlegung seiner Begehren hatte. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 25.2.2015).
Der Kläger beantragt beim BSG zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem zuvor benannten Urteil die Bewilligung
von PKH sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts. Zugleich hat er Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.
II
Der zulässige Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH war abzulehnen. Gemäß §
73a Abs
1 SGG iVm §
114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen
Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist vorliegend - unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers in seinem Schriftsatz an
das BSG vom 22.3.2015, nebst Anlagen - nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Gemäß §
160 Abs
2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung
des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht
wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nicht ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nicht zu erkennen. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
Derartige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich hier nicht.
Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der
Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel des LSG geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung
des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG). Soweit der Kläger eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügen möchte, ist nicht ersichtlich, dass ein Prozessbevollmächtigter
eine solche mit Erfolg rügen könnte. Der Kläger hatte ausweislich der Niederschrift der Verhandlung vor dem LSG rund 1 1/2
Stunden Gelegenheit sich zu äußern. Seine Darlegungen sind vom LSG ausführlich protokolliert worden. Soweit sie nicht in die
Entscheidungsgründe eingegangen sind, kann allein deswegen nicht befunden werden, dass dadurch die Grenzen des Prozessgrundrechts
in entscheidungserheblicher Weise vom LSG überschritten worden sind. Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet
die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Als Prozessgrundrecht
soll das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Fehlern ergeht, welche ihren
Grund im Unterlassen der Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Es verpflichtet die
Gerichte allerdings weder der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl BVerfG [Kammer], Beschlüsse vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28; vom 4.9.2008 - 2 BvR 2162/07, 2 BvR 2271/07 - BVerfGK 14, 238 = WM 2008, 2084 f, unter Hinweis auf BVerfGE 64, 1, 12 und BVerfGE 87, 1, 33 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 4), noch jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden; es muss nur das Wesentliche
der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (stRspr BVerfG,
s zB BVerfG [Kammer], Beschlüsse vom 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - BVerfGK 13, 303, Juris RdNr 9 ff mwN; vom 31.3.2006 - 1 BvR 2444/04 - BVerfGK 7, 485, 488). So ist es hier geschehen.
Da dem Kläger PKH nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß §
73a SGG iVm §
121 ZPO nicht in Betracht.
Die Nichtzulassungsbeschwerde war - aus den zuvor dargelegten Gründen - ohne die Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als
unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.