Verfristete Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Wegfall der Beweiswirkung eines anwaltlichen Empfangsbekenntnisses
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
vom 26. November 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Gewährung höheren Elterngelds für ihren am 7.2.2011 geborenen Sohn und wendet sich
gegen eine Teilrückforderung der Beklagten. Diese Ansprüche hat das LSG mit Beschluss vom 26.11.2018 verneint. Gegen die Nichtzulassung
der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin mit einem am 21.1.2019 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom selben Tage Beschwerde eingelegt und ausgeführt, dass der Beschluss
des LSG am 4.12.2018 zugestellt worden sei. Das entsprechende Empfangsbekenntnis hat der Prozessbevollmächtigte am 21.12.2018
unterzeichnet. Mit Schreiben vom 20.2.2019 (eingegangen am 21.2.2019) hat der Prozessbevollmächtigte eine Verlängerung der
Frist zur Begründung der Beschwerde beantragt, die ihm daraufhin bis zum 21.3.2019 anheimgestellt worden ist. Auf Anforderung
des Senats hat der Prozessbevollmächtigte ua mit Schreiben vom 14.3.2019 eine Kopie des Fristenbuchs vom 21.1.2019 vorgelegt
und mitgeteilt, dass die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bis zum 21.3.2019 erfolgen werde. Mit am 29.3.2019 eingegangenen
Schriftsatz vom 28.3.2019 hat der Prozessbevollmächtigte die Beschwerde unter Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung
wegen einer Verletzung des Art
3 Abs
1 GG begründet.
II
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie jedenfalls
nicht innerhalb der spätestens am 21.3.2019 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist durch den Prozessbevollmächtigten der
Klägerin begründet worden ist (§
160a Abs
2 und
4 S 1 Halbs 2, §
169 S 2 und 3
SGG).
Nach §
160a Abs
1 S 2
SGG ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des LSG beim BSG einzulegen und innerhalb von 2 Monaten zu begründen (§
160a Abs
2 S 1
SGG). Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag hin nach §
160a Abs
2 S 2
SGG einmal bis zu einem Monat verlängert werden. Insoweit ist vorliegend bereits fraglich, ob nach den eigenen Angaben des Prozessbevollmächtigten
mit Schriftsatz vom 21.1.2019 die Zustellung des angefochtenen Beschlusses entgegen der Datierung im Empfangsbekenntnis nicht
bereits am 4.12.2018 erfolgt und somit bereits die Frist zur Einlegung der Beschwerde am 4.1.2019 abgelaufen war. Denn die
Beweiswirkung eines anwaltlichen Empfangsbekenntnisses entfällt, wenn sein Inhalt vollständig entkräftet und jede Möglichkeit
ausgeschlossen ist, dass die Angaben richtig sein können (vgl BSG Beschluss vom 16.11.2005 - B 2 U 342/04 B - SozR 4-1500 § 164 Nr 2 RdNr 4, jeweils mwN; BGH Beschluss vom 19.4.2012 - IX ZB 303/11 - Juris RdNr 6). Ob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beschluss des LSG bereits am 4.12.2018 nach §
63 Abs
2 SGG iVm §
174 Abs
1 und 4 S 1
ZPO mit dem Willen entgegengenommen hat, ihn als zugestellt gegen sich gelten zu lassen (vgl hierzu auch BSG Beschluss vom 23.4.2009 - B 9 VG 22/08 B - SozR 4-1750 § 174 Nr 1 RdNr 11), kann hier jedoch dahinstehen. Denn auch bei unterstelltem Empfangswillen des Prozessbevollmächtigten
erst am 21.12.2018 ist die gesetzlich vorgeschriebene einmalig zu verlängernde Frist zur Begründung der Beschwerde (§
160a Abs
2 S 2
SGG) am 21.3.2019 abgelaufen. Dies war dem Prozessbevollmächtigten nach seinen eigenen Ausführungen auch bekannt. Damit war die
am 29.3.2019 beim BSG eingegangene Begründung in jedem Falle verspätet.
Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde aber auch unzulässig, weil keiner der in §
160 Abs
2 SGG aufgeführten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt oder bezeichnet worden ist (§
160a Abs
2 S 3
SGG). Für die ausschließlich geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung fehlt es bereits an der Formulierung einer abstrakten
Rechtsfrage iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG sowie an der Darstellung der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG zu Art
3 Abs
1 GG.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.