Bemessung des Elterngeldes bei Änderungen der Steuerklasse im Bemessungszeitraum
Anforderungen an eine überwiegende Geltung der richtigen Steuerklasse im Sinne von § 2c Abs. 3 S. 2 BEEG
Gründe:
I
Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld für ihren im Februar 2016 geborenen Sohn.
Vor der Geburt ihres Sohnes bezog die Klägerin ausschließlich Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Von Dezember
2014 bis Mai 2015 war sie in die Steuerklasse 1 eingereiht, im Juni und Juli 2015 in die Steuerklasse 4 und danach in die
Steuerklasse 3. Von Dezember 2015 bis April 2016 zahlte ihre gesetzliche Krankenkasse ihr Mutterschaftsgeld.
Die ursprünglich zuständige Stadt M. (zukünftig M) bewilligte ihr Basiselterngeld für den ersten und zweiten Lebensmonat sowie
Elterngeld Plus für den vierten bis zum 23. Lebensmonat ihres Sohnes. Dabei legte sie als Bemessungszeitraum die Monate Dezember
2014 bis November 2015 zugrunde. Die Abzüge für Lohnsteuer vom Einkommen im Bemessungszeitraum berechnete sie nach Steuerklasse
1 und rechnete Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss auf das Elterngeld an (Bescheid vom 22.3.2016).
Mit ihrem Widerspruch begehrte die Klägerin Elterngeld Plus für den 24. anstatt den 10. Lebensmonat. Außerdem sei der Elterngeldberechnung
die Steuerklasse 3 zugrunde zu legen, weil sie im letzten Monat des Bemessungszeitraums gegolten habe. Die Stadt M half dem
Widerspruch nur hinsichtlich des Wechsels des Auszahlungsmonats ab (Bescheid vom 5.4.2016). Im Übrigen sind Widerspruch, Klage
und Berufung ohne Erfolg geblieben (Widerspruchsbescheid vom 14.6.2016, SG Urteil vom 24.10.2016, LSG Urteil vom 12.5.2017). Das LSG hat ausgeführt, der Berechnung des Bemessungsentgelts sei die Steuerklasse
1 zugrunde zu legen. Bei mehrfachem Steuerklassenwechsel seien die jeweiligen Geltungszeiträume der Steuerklassen miteinander
zu vergleichen. Die vom Gesetz beabsichtigte Verwaltungsvereinfachung zwinge nicht dazu, stets auf die Bescheinigung des letzten
Monats abzustellen. § 2c Abs 3 S 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) diene dazu, die vorgeburtlichen Einkommensverhältnisse möglichst genau abzubilden (Hinweis auf Senatsurteil vom 3.12.2009
- B 10 EG 2/09 R).
Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, aus § 2c Abs 3 S 2 BEEG ergebe sich denknotwendig, dass ein Überwiegen im Sinne der Norm nur bei einer mindestens 7-monatigen Geltung des abweichenden
früheren Abzugsmerkmals angenommen werden könne. Das LSG habe das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen S 1 und 2 von § 2c Abs 3 BEEG und den vorrangigen Gesetzeszweck der Verwaltungsvereinfachung verkannt.
Die Klägerin beantragt in der Revisionsbegründung sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 2017 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober
2016 aufzuheben sowie den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 22. März 2016 in Gestalt des Teilabhilfebescheids vom
5. April 2016 und des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2016 zu verurteilen, der Klägerin für den 2. Lebensmonat ihres Kindes
Elterngeld in Höhe von 123,01 Euro und für den 4. bis 9. sowie 11. bis 24. Lebensmonat von jeweils 691,87 Euro zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er beruft sich auf die Gründe des angefochtenen Berufungsurteils.
II
Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§
170 Abs
1 S 1
SGG). Sie hat keinen Anspruch auf höheres als das ihr gewährte Elterngeld, das vielmehr unter Zugrundelegung der richtigen Steuerklasse
berechnet worden ist.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft, weil sie mit dem noch begehrten Elterngeld und Elterngeld Plus der Klägerin
eine laufende Leistung für mehr als ein Jahr betrifft (§
144 Abs
1 S 2
SGG). Die Klage ist ebenfalls zulässig. Mit ihrer kombinierten und bezifferten Anfechtungs- und Leistungsklage (§
54 Abs
1 S 1 und Abs
4 SGG) begehrt die Klägerin zulässigerweise eine Änderung des angefochtenen Leistungsbescheides sowie höheres Elterngeld unter
Zugrundelegung einer für sie günstigeren Steuerklasse.
Die zulässige Klage ist aber unbegründet. Sie richtet sich nach dem Umzug der Klägerin während des Berufungsverfahrens und
dem dadurch erfolgten Zuständigkeitswechsel gegen den richtigen Beklagten, der durch einen Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes
in das Verfahren eingetreten ist (vgl Senat Teilurteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 6/08 R - Juris RdNr 18 mwN; zur Übertragung der Aufgaben nach dem BEEG in NRW auf die Kreise und kreisfreien Städte vgl BSG Urteil vom 25.6.2009 - B 10 EG 8/08 R - BSGE 103, 291 = SozR 4-7837 § 2 Nr 2, RdNr 19 ff mwN).
Die Klägerin erfüllt die Grundvoraussetzungen des Elterngeldanspruchs (1.). Höheres Elterngeld kann sie trotzdem nicht verlangen,
weil der Berechnung der richtige Bemessungszeitraum zugrunde gelegt (2.), ihr Einkommen im Bemessungszeitraum richtig - insbesondere
unter Zugrundelegung der zutreffenden Steuerklasse - ermittelt (3.) und das Elterngeld auf dieser Grundlage zutreffend berechnet
(4.) worden ist.
1. Der Klägerin steht für die von ihr zuletzt beantragten Lebensmonate (2., 4. bis 9. und 11. bis 24. Lebensmonat) dem Grunde
nach Elterngeld für die Betreuung und Erziehung ihres Sohnes zu. Ihr Anspruch richtet sich nach den Vorschriften des BEEG in der ab 1.1.2015 gültigen Fassung vom 27.1.2015 (BGBl I 33). Sie erfüllt danach die Grundvoraussetzungen für die Anspruchsgewährung
aus § 1 Abs 1 S 1 BEEG. Wie von § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 bis 4 BEEG vorausgesetzt, hatte sie im Bezugszeitraum des Elterngelds ihren Wohnsitz in Deutschland, lebte in einem Haushalt mit ihrem
Sohn, den sie selbst betreute und erzog, und übte keine Erwerbstätigkeit aus. Das ergibt sich aus den für den Senat bindenden
tatsächlichen Feststellungen des LSG (§
163 SGG).
2. Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c BEEG vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich (§ 2b Abs 1 S 1 BEEG). Als Bemessungszeitraum für das Elterngeld der Klägerin hat die Stadt M zutreffend die Monate Dezember 2014 bis November
2015 zugrunde gelegt. Die beiden folgenden Monate Dezember 2015 und Januar 2016 bleiben danach unberücksichtigt, weil die
Klägerin (zweifelsfrei nur) in diesen Monaten Mutterschaftsgeld nach dem
SGB V bezogen hat (§ 2b Abs 1 S 2 Nr 2 Var 3 BEEG).
3. Die Stadt M hat das Einkommen der Klägerin aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum richtig ermittelt; vor allem hat
sie dem dabei vorzunehmenden Steuerabzug zutreffend die Steuerklasse 1 zugrunde gelegt, weil diese in der überwiegenden Zahl
der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat.
Nach § 2 Abs 1 BEEG wird Elterngeld bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich für volle Monate ohne Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt.
Es beläuft sich für Einkommen aus Erwerbstätigkeit zwischen 1000 Euro und 1200 Euro vor der Geburt des Kindes auf 67 Prozent;
für Einkommen in anderer Höhe ergeben sich abweichende Ersatzraten nach Maßgabe der gleitenden Skala des § 2 Abs 2 BEEG, für die Klägerin beträgt die Ersatzrate 65 Prozent.
Wie § 2 Abs 1 S 3 Nr 1 BEEG weiter bestimmt, errechnet sich das für den Elterngeldanspruch der Klägerin maßgebliche Einkommen nach §§ 2c bis 2f BEEG aus der Summe ihrer positiven Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach §
2 Abs
1 S 1 Nr
4 Einkommensteuergesetz (
EStG), die sie durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b BEEG hatte und im Inland versteuern musste. Zu vermindern ist diese Summe um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben. Die Beteiligten
streiten insoweit lediglich um die Bestimmung der zutreffenden Steuerklasse für den Steuerabzug, weil für die Klägerin im
Bemessungszeitraum nacheinander drei verschiedene Steuerklassen gegolten haben.
Nach § 2c Abs 3 S 1 BEEG sind Grundlage der Ermittlung der zur Elterngeldberechnung erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben die
Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung für den letzten Monat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen aus nichtselbstständiger
Erwerbstätigkeit. Für die Klägerin war dies der Monat November 2015, in dem für sie die Lohnsteuerklasse 3 galt. Trotzdem
ist der Berechnung ihres Elterngeldes die Lohnsteuerklasse 1 zugrunde zu legen. Das folgt aus § 2c Abs 3 S 2 BEEG. Soweit sich danach in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert
hat, ist die von der Angabe für den letzten Monat des Bemessungszeitraums abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden
Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat.
So liegt es bei der Klägerin mit der Lohnsteuerklasse 1, in die sie für die sechs Monate ab Beginn des Bemessungszeitraums
eingereiht war. Die Antwort auf die Frage, ob ein Abzugsmerkmal in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums
gegolten hat, ergibt sich aus einer wertenden Vergleichsbetrachtung unter Berücksichtigung des Norminhalts (vgl Senatsurteil
vom 13.12.2018 - B 10 EG 10/17 R - mwN Juris RdNr 22 ff mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen in BSGE und SozR 4-7837 § 2c Nr 4). Bei einem mehrmaligen Wechsel
eines Abzugsmerkmals gilt die abweichende Angabe überwiegend, wenn sie in mehr Monaten gegolten hat, als jedes andere Merkmal
für sich genommen. In mehr als der Hälfte der Monate des Bemessungszeitraums braucht sie nicht gegolten zu haben (ebenso die
Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend [BMFSFJ], Stand: 2/2018, S 112 [zu 2c.3.2.2];
zu deren Rechtscharakter s Senatsurteil vom 4.9.2013 - B 10 EG 4/12 R - SozR 4-7837 § 1 Nr 5 RdNr 17). Das folgt aus Wortlaut und Systematik (a), sowie aus Sinn und Zweck von § 2c Abs 3 BEEG, wie er sich aus der Entstehungsgeschichte ergibt (b).
a) Der Wortlaut lässt es zu, die Bestimmung der überwiegenden Zahl als Ergebnis des wertenden Vergleichs der Geltungsdauer
(in Monaten) verschiedener Abzugsmerkmale im Bemessungszeitraum zu verstehen (relative Betrachtungsweise). Denn im Wort "überwiegen"
schwingt sprachgeschichtlich noch der Ausdruck überwägen und damit das Bild der Waage mit. Überwiegen kann daher verstanden
werden als schwerer oder zahlreicher sein und dadurch den Ausschlag geben (Grimm/Grimm, Deutsches Wörterbuch, 1956, 11. Band,
650 f) oder auch die größte Bedeutung haben und so den Charakter von etwas bestimmen und prägen (Duden, Das große Wörterbuch
der deutschen Sprache, 3. Aufl 1999, S 4043). Anders als die Revision meint, erzwingt der Gesetzestext mit der Formulierung
"eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal" in der Einzahl kein Verständnis im Sinne eines numerischen Übergewichts von stets mindestens
mehr als der Hälfte der Monate des Bemessungszeitraums (absolute Betrachtungsweise). Indem das Gesetz unbestimmt von einer
Angabe zu einem Abzugsmerkmal spricht, bezieht es vielmehr nach dem möglichen Wortverständnis auch die mehrfache Änderung
derselben Angabe in den Anwendungsbereich ein, ebenso wie den Wechsel mehrerer Angaben. Wie zudem § 2c Abs 3 S 1 iVm § 2c Abs 1 S 1 BEEG zeigt, sind Monate des Bemessungszeitraums ohne Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit von vornherein keine Zählmonate.
Daher kann selbst die Geltung eines Abzugsmerkmals in nur sechs Monaten zu einem zahlenmäßig absoluten Überwiegen führen,
wie es die Revision abstrakt verlangt, aber erst ab einer Geltung in mehr als der Hälfte der Monate des Bemessungszeitraums
konkret bejaht.
b) Weitere Argumente für die relative Betrachtungsweise liefern Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift.
Der Gesetzgeber hat die Norm des § 2c Abs 3 S 2 BEEG als Teil einer umfassenden Neukonzeption der Elterngeldgewährung geschaffen. Das zum 18.9.2012 in Kraft getretene Gesetz
zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012 (BGBl I 1878) hat dafür die monatsweise Ermittlung des tatsächlichen
Einkommens im Bemessungszeitraum durch die Berechnung eines fiktiven Einkommens ersetzt. Das Gesetz zielt - wie bereits sein
Name ausdrückt - auf eine "erhebliche Vereinfachung" des Elterngeldvollzugs ab, vor allem der aufwändigen Einkommensermittlung
des bis dahin geltenden Rechts (vgl Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drucks 17/1221 S 1). Dazu dient primär die weitere Pauschalierung
von Abzügen für Steuern und Abgaben (aaO S 7). Während Werbungskosten im Elterngeld immer schon pauschaliert abgezogen wurden
(vgl §
9a S 1 Nr 1 Buchst a
EStG), war der Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen noch anteilig für den jeweiligen Monat zu ermitteln (vgl § 2 Abs 7 BEEG in der bis zum 17.9.2012 geltenden Fassung; zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 10.9.2012 s Grösslein-Weiß
in Roos/Bieresborn, MuSchG/BEEG, § 2c BEEG RdNr 5, Stand Einzelkommentierung Juli 2018).
Seit der hier einschlägigen Neuregelung legt das BEEG die Merkmale für den pauschalierten Abzug von Steuern und Sozialabgaben dagegen einheitlich für den gesamten Bemessungszeitraum
fest. Zu diesem Zweck ordnet § 2c Abs 3 S 1 BEEG als Regel den Rückgriff auf die Entgeltdaten im letzten Monat des Bemessungszeitraums mit Einnahmen nach Abs 1 der Vorschrift
an. Die auf diese Weise angestrebte Verwaltungsvereinfachung (vgl BT-Drucks 17/9841 S 22) darf aber im Rahmen der Gesetzessystematik
nicht isoliert betrachtet und verabsolutiert werden. Vielmehr bleibt es gleichzeitig Ziel des BEEG, das wegfallende Einkommen des Elterngeldberechtigten im Bemessungszeitraum im Rahmen der angestrebten Verwaltungsvereinfachung
möglichst verlässlich und realitätsgetreu abzubilden. Dies folgt aus der sogenannten Bezugs- oder Referenzmethode, die seit
jeher der Einkommensberechnung im Elterngeld zugrunde liegt (vgl Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - BSGE 125, 62 = SozR 4-7837 § 2c Nr 2, RdNr 44 mwN). Diese Methode setzt maßgeblich das wesentliche Ziel des Elterngelds um, das zuletzt
(vor der Geburt des Kindes) dem Lebensunterhalt dienende und aufgrund der Kinderbetreuung wegfallende Einkommen teilweise
zu ersetzen. Deshalb sind seiner Berechnung die Einkünfte zugrunde zu legen, die während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes
vor der Geburt den Lebensstandard des Elterngeldberechtigten geprägt haben (Senatsurteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 2/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 5 RdNr 35). Dieses wesentliche Gesetzesziel erfordert unbeschadet der angestrebten Verwaltungsvereinfachung
eine möglichst genaue Abbildung der vorgeburtlichen Einkommensverhältnisse. Dem trägt § 2c Abs 3 S 2 BEEG Rechnung. Ändert sich danach ein Abzugsmerkmal im Bemessungszeitraum, stellt das Gesetz auf das Merkmal ab, das durch seine
Geltung in der überwiegenden Zahl der Monate den Bemessungszeitraum - im Vergleich zu anderen Merkmalen - am stärksten geprägt
hat. Das gemessen daran nachrangige Ziel der Verwaltungsvereinfachung stellt § 2c Abs 3 S 2 BEEG insoweit hintan, was die Revision verkennt. § 2c Abs 3 S 2 BEEG ist deshalb keine zwangsläufig eng auszulegende Ausnahmevorschrift, sondern vor allem eine systematisch notwendige Ergänzung
und Korrektur von § 2c Abs 3 S 1 BEEG. Denn nur so lässt sich ein annähernd zutreffendes verfügbares vorgeburtliches Einkommen ermitteln, wenn der Rückgriff auf
das letzte Abzugsmerkmal die wirtschaftlichen Verhältnisse des Elterngeldberechtigten im Bemessungszeitraum nicht ausreichend
realistisch darstellt und sich ein überwiegendes anderes Merkmal feststellen lässt (vgl Senatsurteil vom 13.12.2018 - B 10 EG 10/17 R - RdNr 26 ff mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen in BSGE und SozR 4-7837 § 2c Nr 4).
Abweichend von dem Abzugsmerkmal im letzten Monat des Bemessungszeitraums nach § 2c Abs 3 S 1 BEEG ist deshalb ein anderes Abzugsmerkmal heranzuziehen, wenn es in mehr Monaten gegolten hat als jedes andere Merkmal für sich
genommen. Denn dann hat es die vorgeburtliche Einkommenssituation im Vergleich zu den anderen Merkmalen am stärksten geprägt.
In dieser Konstellation hat es im Gesetzessinne in wertender Betrachtung überwogen, dh in der überwiegenden Zahl der Monate
des Bemessungszeitraums gegolten (aA Schnell in Tillmanns/Mutschler,
MuSchG, BEEG, 2. Aufl 2018, § 2c BEEG RdNr 25 mwN; Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Stand Dezember 2018, § 2c BEEG RdNr 21; Graue in Graue/Mandalka, BEEG, 6. Aufl 2018, § 2c BEEG RdNr 8 mwN).
So liegt es bei der Klägerin mit der Eintragung der Steuerklasse 1. Diese Steuerklasse hat für sie in sechs von zwölf Monaten
des Bemessungszeitraums, die Steuerklasse 3 dagegen nur in vier Monaten gegolten. Die Steuerklasse 3 hat daher ihr Einkommen
im Bemessungszeitraum weniger stark geprägt als die Steuerklasse 1. Noch weniger prägend war die Steuerklasse 4 mit zwei Monaten
Geltungsdauer. Die Steuerklasse 3 darf der Einkommensberechnung daher nicht zugrunde gelegt werden. Ebenso wenig geht es an,
die unterschiedlichen Steuerklassen 4 und 3 als Einheit zu bewerten und als prägend für das zu ersetzende Einkommen der Klägerin
anzusehen. Das Steuerrecht kennt keine solche gemischte Steuerklasse.
4. Der Beklagte hat zutreffend die Steuerklasse 1 als maßgeblich für die Ermittlung des Steuerabzugs vom Einkommen der Klägerin
im Bemessungszeitraum angesehen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dieses Merkmal unrichtig angewandt oder sonst
das Elterngeld der Klägerin falsch berechnet worden wäre.
Höheres Elterngeld steht der Klägerin insgesamt nicht zu, weshalb ihre Revision zurückzuweisen war.
5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §
193 Abs
1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.