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BSG, Urteil vom 09.06.2017 - 11 AL 14/16
Insolvenzgeld Neues Insolvenzereignis Wiedererlangte Zahlungsfähigkeit Andauernde Zahlungsunfähigkeit
1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass ein neues Insolvenzereignis im Sinne des SGB III nicht eintritt und folglich keine Ansprüche auf InsG auslöst, solange die auf einem früheren Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit desselben Arbeitgebers noch andauert.
2. Für die Annahme einer wiedererlangten Zahlungsfähigkeit genügt es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit fortführt und die laufenden Verbindlichkeiten, wie insbesondere die Lohnansprüche, befriedigt.
3. Von andauernder Zahlungsunfähigkeit ist vielmehr so lange auszugehen wie der Schuldner wegen eines nicht nur vorübergehenden Mangels an Zahlungsmitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen.
4. Die Zahlungsunfähigkeit endet deshalb nicht schon dann, wenn der Schuldner einzelnen Zahlungsverpflichtungen wieder nachkommt.
5. Diese Auslegung und Anwendung des § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III verstößt nicht gegen Vorgaben des europäischen Rechts.
Normenkette:
SGB III § 165 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 09.06.2016 L 9 AL 23/14 , SG Gelsenkirchen 06.12.2013 S 4 AL 549/12
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

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