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BSG, Urteil vom 09.06.2017 - 11 AL 6/16
Anspruch auf Vergütung aus Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen nach dem SGB III Keine ausdrückliche Ausschluss-Frist zur Geltendmachung der Vermittlungsvergütung in § 45 SGB III Nichtanwendbarkeit der Ausschlussfrist des § 326 Abs. 1 SGB III
1. Ein Handeln der Verwaltung durch Verwaltungsakt ist nur zulässig, wenn diese Handlungsform durch Gesetz gestattet ist.
2. Soweit die Verwaltung nicht ausdrücklich zur Regelung durch Verwaltungsakt ermächtigt ist, muss jedenfalls aus der Systematik des Gesetzes und der Eigenart des zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisses zu ersehen sein, dass sie berechtigt sein soll, in dieser Form tätig zu werden.
3. Insbesondere wenn zwischen Verwaltung und Adressat ein Subordinationsverhältnis besteht, also ein Verhältnis der Über- und Unterordnung, ist von der Befugnis durch Verwaltungsakt zu entscheiden, auszugehen.
4. Der Senat bereits entschieden, dass die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins einen Verwaltungsakt darstellt.
5. An dieser noch zu § 421g SGB III ergangenen Rechtsprechung ist auch nach der Einbeziehung des Förderungsinstrumentes Vermittlungsgutschein in die Konzeption der Aktivierungs- und Eingliederungsmaßnahmen nach § 45 SGB III festzuhalten.
Normenkette:
SGB X § 31
, ,
SGB III § 326 Abs. 1
,
SGB III § 45 Abs. 4 S. 3 Nr. 2
,
SGB III § 45 Abs. 6 S. 1
Vorinstanzen: LSG Sachsen 10.03.2016 L 3 AL 58/14 , SG Leipzig 27.03.2014 S 1 AL 308/13
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. März 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 1000 Euro festgesetzt.

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