Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Urteil vom 01.07.2014 - 1 KR 48/12
Anspruch der Krankenkasse gegen ein Krankenhaus auf Herausgabe der Unterlagen über eine stationäre Behandlung; Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung der Vergütung stationärer Krankenhausleistungen
1. Der Anspruch der Krankenkasse auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen eines Krankenhauses an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung zur Prüfung der Richtigkeit der Abrechnung eines Behandlungsfalls und auf Erstattung einer zu Unrecht gezahlten Vergütung ist nicht allein deshalb verwirkt, weil die Krankenkasse ihn erst kurz vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist geltend macht.
2. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem allgemeinen Gleichheitssatz folgende Gebot der "Waffengleichheit" wirkt einer Ungleichgewichtslage zwischen den Parteien eines Prozesses entgegen, geht aber den gesetzlichen Wertungen des SGB 5 zum Verhältnis zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen nicht vor (Abgrenzung zu BSG vom 28.2.2007 - B 3 KR 12/06 R = BSGE 98, 142 = SozR 4-2500 § 276 Nr 1).
Fundstellen: NZS 2014, 780
Normenkette:
SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB V § 276 Abs. 2
Vorinstanzen: LSG Saarland 18.04.2012 L 2 KR 32/11 , SG Saarland 22.02.2011 S 23 KR 491/10
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 18. April 2012 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 22. Februar 2011 aufgehoben, soweit die Klage auf Herausgabe von medizinischen Unterlagen abgewiesen wurde. Die Beklagte wird verurteilt, den Krankenhausentlassungsbericht, die Pflegedokumentation, die Patientenkurve und den Operationsbericht über den stationären Aufenthalt der F im Zeitraum vom 10. bis 27. Juni 2006 an den Medizinischen Dienst des Bundeseisenbahnvermögens, Berlin, herauszugeben.
Im Übrigen wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: