BSG, Beschluss vom 16.05.2019 - 2 U 34/19 B
Fehlende Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 21.01.2019 L 1 U 3312/17 , SG Karlsruhe 28.07.2017 S 1 U 3683/15
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
vom 21. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten
zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben
vielmehr mit Schreiben vom 15.4.2019 mitgeteilt, dass sie die Vertretung niedergelegt haben.
Nach §
160a Abs
2 S 1 und 2
SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 2.5.2019 verlängerten Frist durch einen
beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen
Richter als unzulässig verworfen werden (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.