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BSG, Beschluss vom 15.05.2019 - 8 SO 67/18 B
Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Klärungsbedarf für eine Rechtsfrage bei Vorliegen höchstrichterlicher Rechtsprechung Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichtes
1. Liegt schon höchstrichterliche Rechtsprechung vor, die Anhaltspunkte zur Beurteilung einer von einer Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben, muss zur Darlegung eines dennoch bestehenden Klärungsbedarfs in der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass höchstrichterlich zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt wurde oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet ist.
2. Der Klärungsbedarf kann auch durch die Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichtes ausgeschlossen sein.
Normenkette:
SGB XII § 93
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 20.08.2018 L 20 SO 146/17 , SG Gelsenkirchen 16.02.2017 S 2 SO 80/15
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. August 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdefahren wird auf 10 000 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: