Gründe:
I
Mit Urteil vom 6.12.2018 hat das LSG einen Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem
Opferentschädigungsgesetz iVm dem Bundesversorgungsgesetz aufgrund einer zwangsweisen Unterbringung und körperlicher Misshandlungen in Form von Fixierungen, Zwangsbehandlungen und
körperlichen Übergriffen im Psychiatrischen Krankenhaus R. im Jahre 2000 verneint, weil es an dem vom Gesetz vorgegebenen
Nachweis von vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffen auf den Kläger fehle. Die von ihm erhobenen Vorwürfe einer
Zwangsverbringung und Zwangsbehandlung bzw von körperlichen Übergriffen seien nicht objektivierbar. Die Beweiserleichterung
des § 15 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung komme im Fall des Klägers nicht zur Anwendung. Das
LSG hat sich nicht gedrängt gesehen, ein aussagepsychologisches Gutachten einzuholen und die den Kläger im streitgegenständlichen
Zeitraum behandelnden Ärzte und Pflegepersonen der Klinik als Zeugen zu vernehmen. Die Unterbringung des Klägers im Psychiatrischen
Krankenhaus R. vom 15.6. bis 12.7.2000 sei auch nicht rechtswidrig erfolgt, weil diese auf dem Beschluss des Amtsgerichts
R. vom 15.6.2000 beruht habe.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser am 8.1.2019 zugestellten Entscheidung hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten
mit einem am 5.2.2019 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage Beschwerde zum BSG eingelegt, diese begründet und gleichzeitig Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt.
Nachdem der Prozessbevollmächtigte die Beschwerde mit Schriftsatz vom 6.2.2019 weiter begründet hatte, hat er mit am 12.3.2019
eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage beantragt, die Frist zur Beschwerdebegründung bis zum 2.4.2019 zu verlängern. Mit
Schreiben vom 20.3.2019 hat die Senatsvorsitzende dem Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass die Beschwerdebegründungsfrist
am 8.3.2019 abgelaufen und der Fristverlängerungsantrag vom 12.3.2019 verspätet sei. Die Fristverlängerung könne deshalb nicht
gewährt werden. Mit weiterem am 23.3.2019 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage hat der Prozessbevollmächtigte Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand beantragt. Er sei vom 4. bis 22.3.2019 erkrankt gewesen. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der
Kläger Verfahrensmängel geltend.
II
1. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger wegen der Versäumung eines fristgerechten
Antrags auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist nach §
160a Abs
2 S 2
SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§
67 Abs
1 SGG) und damit eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren ist. Denn selbst unter Berücksichtigung der nach
Ablauf der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 8.3.2019 eingegangenen Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten
vom 23. und 26.3.2019 genügt die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen (§
160a Abs
2 S 3
SGG). Denn der Kläger hat die von ihm geltend gemachten Verfahrensmängel nicht ordnungsgemäß bezeichnet.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Wer einen Verstoß
gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) rügen will, muss deshalb nicht nur einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnen, sondern auch darlegen, warum die
Tatumstände das LSG zu weiterer Sachaufklärung hätten drängen müssen, was diese vermutlich ergeben hätte und warum die angefochtene
Entscheidung auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann. Maßgeblich ist dabei die materielle Rechtsauffassung
des LSG (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 6.7.2018 - B 9 SB 5/18 B - Juris RdNr 5). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger war zuletzt in der Berufungsinstanz durch keinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten mehr vertreten. In einem
solchen Fall sind zwar an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags verminderte Anforderungen zu stellen.
Auch ein unvertretener Beteiligter muss aber einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt haben, dh angeben,
welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens vor dem LSG noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel
das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um diese aufzuklären (BSG Beschluss vom 21.2.2018 - B 5 R 331/17 B - Juris RdNr 11 mwN). Diesen Anforderungen hat der Kläger nicht genügt. Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte
Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (Senatsbeschluss vom 11.10.2018 - B 9 SB 37/18 B - Juris RdNr 5 mwN). Hinsichtlich der beantragten Einholung der "Krankenhausaufenthaltsakte" übersieht der Kläger, dass dem
LSG ausweislich der Entscheidungsgründe die Behandlungs- und Verlaufsberichte bzw -dokumentationen vom Aufenthalt des Klägers
im Psychiatrischen Krankenhaus R. vorgelegen haben. Aus welchem Grund und zu welchen Punkten sich das Berufungsgericht dennoch
hätte gedrängt fühlen müssen, die ihn dort behandelnden Ärzte und Pflegepersonen zu vernehmen, trägt der Kläger nicht vor.
Sofern er meint, das LSG hätte noch ein medizinisches Sachverständigengutachten einholen müssen, hat er es versäumt, die noch
zu begutachtenden Punkte im Einzelnen zu benennen (vgl §
118 Abs
1 S 1
SGG iVm §
403 ZPO).
Sollte der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art
103 Abs
1 GG, §
62 SGG) darin sehen, dass das LSG den Sachverhalt aus seiner Sicht nur unzureichend aufgeklärt habe, kann er damit nicht durchdringen.
Denn die besonderen Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge dürfen nicht dadurch umgangen werden, dass diese als Gehörsverletzung
geltend gemacht wird (vgl BSG Beschluss vom 19.1.2018 - B 3 KR 45/17 B - Juris RdNr 6).
Im Übrigen greift der Kläger lediglich das Ergebnis des Berufungsurteils an, ohne diese Kritik im Zusammenhang des Verfahrens
nachvollziehbar darzustellen. Es ist aber nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, Bruchstücke in einem Gesamtbild des Verfahrens
einzuordnen und ihre Entscheidungserheblichkeit einzuschätzen. Vielmehr muss es durch die Beschwerdebegründung in die Lage
versetzt werden, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein Bild über
die rechtlichen und tatsächlichen Standpunkte des Verfahrens zu machen (vgl Senatsbeschluss vom 6.9.2018 - B 9 V 24/18 B - Juris RdNr 6).
Dass der Kläger das Urteil für inhaltlich falsch hält, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich. Dies gilt
auch, soweit er mit der Auswertung und Würdigung des Sach- und Streitstandes sowie der vorliegenden medizinischen Unterlagen
durch das LSG nicht einverstanden ist. Denn insoweit wendet der Kläger sich gegen die Beweiswürdigung (§
128 Abs
1 S 1
SGG) des Berufungsgerichts. Nach der ausdrücklichen Regelung des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann hierauf eine Verfahrensrüge nicht gestützt werden.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
2. Da nach alledem die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg hat, ist der Antrag des Klägers auf PKH unter Beiordnung seines
Prozessbevollmächtigten mangels einer hinreichenden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels abzulehnen (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1, §
121 Abs
1 ZPO).
3. Die Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 S 2 und 3
SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.