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BSG, Beschluss vom 09.06.2017 - 9 V 11/17 B
Ausgleich für eine Wehrdienstbeschädigung Divergenzrüge Gegenüberstellung sich widersprechender Rechtssätze Error in iudicando
1. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen.
2. Darzulegen ist, dass das LSG einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat.
3. Soweit gegen die Auslegung des Begriffs der wehrdiensteigentümlichen Verhältnisse durch das LSG im Einzelfall argumentiert wird, wird der Sache nach nur ein im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unerheblicher Rechtsanwendungsfehler (error in iudicando) gerügt.
4. Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG im Einzelfall ist aber nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 09.01.2017 L 13 VS 22/15 , SG Düsseldorf 02.12.2014 S 6 VS 36/11
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Januar 2017 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt K., K., beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: