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BSG, Beschluss vom 09.06.2017 - 9 V 88/16 B
Feststellung eines höheren Grades der Schädigungsfolgen Psychoreaktive Störungen als Schädigungsfolge Grundsatzrüge Verursachung von Gesundheitsstörungen Neuester medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisstand
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
2. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
3. Um die Klärungsbedürftigkeit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher u.a. mit Wortlaut, Kontext und ggf. der Entstehungsgeschichte des fraglichen Gesetzes sowie der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzen.
4. Die Frage, ob medizinisch nicht nachgewiesene oder sogar der wissenschaftlichen Lehrmeinung und den Grundsätzen der VersMedV widersprechende Kausalitätsbeurteilungen berücksichtigt werden dürfen, lässt sich unschwer mit Hilfe der vorhandenen Rechtsprechung des BSG beantworten; danach sind medizinische Fragen, insbesondere zur Verursachung von Gesundheitsstörungen, auf der Grundlage des im Entscheidungszeitpunkt neuesten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu beantworten.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 30.11.2016 L 10 VE 41/13 , SG Hildesheim 24.07.2013 S 7 VE 7/11
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. November 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: