Halbwaisenrente
Unterhaltsunvermögen aufgrund Behinderung
Eigene Einkünfte
Beurteilung des Einzelfalles unter Zurückstellung pauschalierender Betrachtungen
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Halbwaisenrente.
Die am 17. Februar 1990 geborene Klägerin ist leibliche Tochter der 1958 in Pakistan geborenen, 1990 aus Libyen nach Deutschland
eingereisten und am 7. Dezember 2012 verstorbenen S ...
Den Antrag der Klägerin vom 7. Mai 2014 auf Halbwaisenrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. September 2014 ab. Waisenrenten
erhielten nach dem Tode des Versicherten dessen Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Waisenrente werde längstens
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt, wenn die Waise (u.a.) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befinde
oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Die Klägerin befinde
sich nicht in einer Schul- oder Berufsausbildung. Ihre Teilnahme im sogenannten "Förderband e.V." sei lediglich eine Ausbildungs-
bzw. Arbeitsvermittlung gewesen.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie eine Teilnahmebescheinigung des Förderband e.V. Mannheim vorlegte, wonach
sie vom 16. April 2014 bis voraussichtlich 25. Februar 2015 in einer Maßnahme über das Jobcenter "Junges Mannheim" zur Förderung
neuer Arbeitsplätze und Betriebsgründungen integriert sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Projekt "Jump plus" des Jobcenters
"Junges Mannheim" diene nur zur weiteren Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung für arbeitslose Jugendliche bzw. junge Erwachsene.
Es gehe hierbei nicht um Ausbildung, berufliche Qualifizierung oder Berufsvorbereitung im Rahmen einer Maßnahme.
Hiergegen hat die Klägerin am 12. Dezember 2014 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, nach dem Tode eines Elternteils bestehe ein Anspruch auf Halbwaisenrente,
wenn noch ein Elternteil lebe, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig sei und der verstorbene
Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt habe. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Die von der Klägerin derzeit durchgeführte
Maßnahme des Jobcenters "Junges Mannheim" sei als Berufsausbildung anzusehen. Dies sei auch im Rahmen der Kindergeldgewährung
durch die Familienkasse Bayern Nord so berücksichtigt worden. Außerdem sei sie gesundheitlich so stark einschränkt, dass das
Amtsgericht Mannheim mit Beschluss vom 5. November 2014 eine gesetzliche Betreuung für sie angeordnet habe. Sie erziele lediglich
geringe Einkünfte aus einer Tätigkeit in der Gastronomie, sei ansonsten auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen und könne sich somit nicht selbst unterhalten.
Mit ihrer Klagebegründung hat die Klägerin das Programm "Jump plus" vorgelegt. Danach ist das Ziel von "Jump plus" Integration
von Jugendlichen in Ausbildung und Arbeit. Ihnen soll über ein Beschäftigungs- und Qualifizierungsangebot (Aktivierungshilfe)
der Einstieg in Beschäftigung und Qualifizierung (Aus- und Weiterbildung) ermöglicht werden. Die Mitarbeiter/innen der Vereine
unterstützen die Jugendlichen umfassend und ganzheitlich, insbesondere bei der Entwicklung von beruflichen Perspektiven. Das
Programm wird vom Jobcenter "Junges Mannheim" koordiniert und finanziert. Die Vereine Förderband e.V. und Arbeit für alle
e.V. sind Mitglied im Konsortium "Jump im Quadrat". Arbeitsschwerpunkte des Programmes sind die Unterstützung junger Menschen
bei der Ausbildungsplatz- und Arbeitsplatzssuche, die Beratung und Unterstützung bei der täglichen Lebensbewältigung und der
Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen, die Hilfestellung bei der Umsetzung der Eingliederungsvereinbarung mit dem Jobcenter
und die Qualifizierung der Teilnehmer/innen. Hierzu werden speziell auf die Teilnehmer/innen zugeschnittene Praktikumsplätze
in folgenden Bereichen angeboten: Hauswirtschaft, Catering/Küche, Garten- und Landschaftsbau, Verwaltung/Büro, Hausmeistertätigkeit,
Erziehung/Sozialpädagogik.
Weiter hat die Klägerin eine Gehaltsabrechnung für Oktober 2014 über ihre Beschäftigung bei einem Gastronomie-Betrieb vorgelegt
mit einem Bruttoeinkommen von 491,82 EUR.
Nach dem Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 5. November 2014 über die Einrichtung der gesetzlichen Betreuung / Rechtsbetreuung
für die Klägerin umfasst die Betreuung folgende Aufgabenbereiche: Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögensfürsorge
/ Finanzverwaltung mit Schuldenregelung, Vertretung bei Behörden / Renten- und Sozialleistungsträgern, Versicherungen sowie
Pflegediensten / Pflegeeinrichtungen und Wohnungsangelegenheiten.
Weiterhin hat die Klägerin das Gutachten der Ärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. W. vom 16. Juli 2014 vorgelegt, welches
auf Anordnung der Stadt Mannheim erstellt worden ist. Danach sei die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung für Vermögensfürsorge
seitens der Stadt Mannheim, Soziale Dienste Fachbereich Kinder, Jugend und Familie angeregt worden. Die aktuellen Probleme
bestünden in einer äußerst unübersichtlichen finanziellen Situation, aktuell Mietschulden. Die Regelung der Finanzen sprenge
den Rahmen der bewilligten Hilfen im Rahmen der pädagogischen Projekte gemäß dem Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Geldforderungen des Jobcenters stünden im Raum; es bestünden Forderungen der privaten Krankenversicherung, weitere Geldforderungen
und es sei ein Insolvenzverfahren aus selbstständiger Tätigkeit zusammen mit dem Ex-Mann anhängig. Zu psychischen Erkrankungen
wird ausgeführt, die Klägerin habe etwa vor sechs Jahren einen Suizidversuch vorgenommen und es wird über eine depressive
Symptomatik 2012 nach dem Tod der Mutter und der Trennung vom Ex-Ehemann (islamisch verheiratet) mit einer Flucht ins Frauenhaus
berichtet. Im Zentralinstitut für Seelische Gesundheit Mannheim habe sich die Klägerin stationär vom 23. Februar bis 10. März
2014 unter den Diagnosen einer Anpassungsstörung, suizidalen Krisen bei emotional instabiler Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ
aufgehalten. Aktuell bestünde keine Einnahme von Antidrepressiva; eine psychotherapeutische Behandlung sei geplant. Zur Sozialanamnese
wird ausgeführt, aktuell verbringe die Klägerin drei Stunden täglich bei "Jump plus"; es würden Bewerbungen auf Teilzeitstellen
für eine Ausbildung unternommen, zusätzlich habe sie einen Nebenjob bei der Gaststätte "Zentrale" als Bedienung. Die Klägerin
selbst wünsche die Einrichtung einer Betreuung zur Regelung ihrer Vermögensangelegenheiten, weil ihr diese über den Kopf gewachsen
seien und sie mit Rückzug und depressivem Verhalten reagiere. Zum psychischen Befund wird ausgeführt: im Kontakt zugewandt,
aktuell kein selbst verletzendes Verhalten, formaler Gedankengang geordnet, keine Denkstörungen, keine produktiv-psychotische
Symptomatik, keine Suchterkrankung eruierbar, aktuell Antrieb und Affektivität unauffällig, in der Vergangenheit unter Anspannung
selbst verletzendes Verhalten, aktuell keine Suizidalität oder Fremdgefährdung. Im Rahmen der Beantwortung der Fragen des
Gutachtensauftrages wird ausgeführt, die Klägerin könne ihre Interessen im Wege einer Alters- oder Vorsorgevollmacht regeln.
Es bestehe kein krankheitsbedingter Ausschluss der freien Willensbestimmung auf Dauer und in allen Bereichen, auch nicht für
Alltagsangelegenheiten.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Klägerin sei nicht außerstande, sich selbst zu unterhalten. Nach der sozialmedizinischen
Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. N. sei dem amtsärztlichen Zeugnis von Dr. W. keine gutachterliche
Äußerung dazu zu entnehmen, warum die Klägerin nicht z.B. mittels einer Vollmacht ihre Angelegenheiten regeln könne, was eine
Betreuung ganz oder teilweise entbehrlich machen würde. Es sei nach dem Gutachten nicht ersichtlich, warum sie ihre Vermögensangelegenheiten
nicht selbst regeln könne. Eine seelische Behinderung im Sinne einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus
könne nach den vorgelegten Befunden nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden. Zwar finde sich eine mitgeteilte psychische Belastung
in der Vergangenheit. Zum Gutachtenszeitpunkt sei jedoch ein unauffälliger psychopathologischer Befund mitgeteilt worden.
Eine wesentliche Interferenz in dem Sinne, dass die Klägerin außerstande sei, sich selbst zu unterhalten, sei aus den mitgeteilten
psychopathologischen Befunden nicht abzuleiten. Aus der Sozialanamnese gehe hervor, dass die Klägerin aktuell drei Stunden
täglich bei "Jump plus" sei. Darüber hinaus arbeite sie in einem Nebenjob in einer Gaststätte als Bedienung. Es gäbe keinen
Beleg dafür, dass sie außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Weiterhin hat sich die Beklagte auf die sozialmedizinische
Stellungnahme von Dr. N. vom 15. März 2016 bezogen, wonach auch die vollschichtige Teilnahme an der Maßnahme "Jump plus" keine
Minderung des quantitativen Leistungsvermögens belege. Aus den weiteren vorgelegten Unterlagen ergäben sich weiterhin keine
belastbaren medizinischen Anknüpfungstatsachen für ein quantitativ gemindertes Leistungsvermögen der Klägerin. Im Entlassungsbericht
des Zentralinstituts Mannheim, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. März 2014 über den stationären Aufenthalt
vom 23. Februar bis 10. März 2014 werde mit Bezug auf den knapp zwei-wöchigen, äußerst kurzen stationären Aufenthalt von einer
Anpassungsstörung gesprochen, die ihrer Natur nach eine nur vorübergehende Erkrankung sei. Darüber hinaus bestünde eine emotionale
instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, dies werde allerdings aus den gesamten Entlassungsbericht nicht recht
deutlich. Eine entsprechende Diagnostik z.B. im Sinne eines Persönlichkeitsinventars oder wenigstens einer Beschreibung der
psychopathologischen Phänomene sei nicht vorgenommen worden. Offensichtlich sei das Krankheitsbild derartig geringgradig ausgeprägt
gewesen, dass es innerhalb von wenigen Tagen abgeklungen sei. Dementsprechend sei auch nur eine niedrig dosierte antidepressive
Behandlung vorgenommen worden. Die Krise sei im Rahmen eines Partnerschaftskonfliktes mit dem aktuellen Lebensgefährten aufgetreten.
Hieraus lasse sich keine Minderung des quantitativen Leistungsvermögens ableiten. Eine schwere depressive Störung werde aus
der Krisenintervention von nur knapp zwei Wochen nicht klar. Der Befundbericht des Zentralinstituts Mannheim über einen einmaligen
ambulanten Konsultationstermin vom 11. März 2015 benenne nur Verdachtsdiagnosen. Es werde der Verdacht auf eine mittelgradige
depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung und der Verdacht auf eine emotional-instabile Persönlichkeit
vom Borderline-Typ diagnostiziert. Ein psychopathologischer Befund werde nicht mitgeteilt. Es werde darauf hingewiesen, dass
eine "vollständige standardisierte diagnostische Beurteilung nicht möglich" gewesen sei; die Klägerin habe die diagnostischen
Sitzungen nicht abgeschlossen. Eine im Jahre 2014 eingesetzte Medikation des Antidepressivums sei wohl zwischenzeitlich wieder
abgesetzt worden.
Das SG hat die Betreuungsakten des Amtsgerichts Mannheim (Az.: Fa 7 XVII 595/14) beigezogen. Weiterhin hat es vom Zentralinstitut
für Seelische Gesundheit den Entlassungsbericht vom 10. März 2014 und den Behandlungsbericht vom 11. März 2015 beigezogen.
In der mündlichen Verhandlung am 20. Juli 2016 hat das SG Frau M. vom Förderband e.V. als Zeugin angehört; diese hat die Klägerin im Rahmen der Maßnahme "Jump plus" betreut.
Im Urteil vom 20. Juli 2016 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 22. September 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2014 aufgehoben
und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab Antragstellung, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, Halbwaisenrente
zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen eines Anspruches auf Halbwaisenrente seien
dem Grunde nach gegeben. Allerdings befinde sich die Klägerin nicht in einer Schul- oder Berufsausbildung im Sinne des §
48 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI). Die Teilnahme an der Maßnahme "Jump plus" sei keine Ausbildung, sondern nur eine Art intensivierte Betreuung im Rahmen
des Leistungsbezugs der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II zur Heranführung an eine Ausbildung. Es würden punktuell Fähigkeiten vermittelt und Kenntnisse aufgefrischt, etwa im Hinblick
auf das Verfassen von Bewerbungen. Eine auf das Erlangen eines Schulabschlusses oder Ausbildungsabschlusses gerichtete eigentliche
Ausbildung finde nicht statt. Bei der Klägerin sei es nur zur Absolvierung eines etwa zwei Wochen dauernden Praktikums als
Vorstufe zu einer möglichen späteren Ausbildung gekommen. Die Klägerin sei aber bei Antragstellung und auch weiterhin wegen
der seelischen Behinderung außerstande gewesen, sich selbst zu unterhalten. Sie leide unter eine seelischen Erkrankung, insbesondere
einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, die das zuständige Betreuungsgericht dazu veranlasst habe, eine umfassende
gesetzliche Betreuung für die Aufgaben der Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Vertretung bei Behörden
usw. sowie Wohnungsangelegenheiten anzuordnen. Bereits diese Tatsache einer vorläufig bis 5. November 2021 angeordneten Betreuung
spreche für die Unfähigkeit der Klägerin, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Dem Sozialbericht zur Sachverhaltsermittlung
in der Betreuungsangelegenheit vom 12. Mai 2014, dem Protokoll des Betreuungsgerichts vom 5. November 2014 und auch den Schilderungen
des Betreuers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sei deutlich zu entnehmen, dass die Klägerin zur eigenständigen Regelung
ihrer finanziellen Angelegenheiten nicht fähig sei. Die sachverständige Zeugin M. habe in der mündlichen Verhandlung ausführlich
geschildert, dass die Klägerin aufgrund ihres gravierend schwankenden seelischen Zustandes auch diese niedrigschwelligen Anforderungen
der Maßnahme "Jump plus" nicht habe bewältigen können. In Zusammenschau mit den medizinischen Feststellungen müsse festgestellt
werden, dass die Aufnahme einer den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt oder eine andere
Einkommenserzielung über den sog. Minijob in der Gastronomie hinaus erst recht nicht möglich erscheine.
Gegen das der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 4. August 2016 zugestellte Urteil hat diese am 2. September 2016 schriftlich
beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die Klägerin befinde sich nicht in Schul-
oder Berufsausbildung. Sie sei auch wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht außerstande, sich selbst
zu unterhalten. Bei ihr liege keine Abweichung vom normalen Zustand körperlicher, geistiger und seelischer Gesundheit vor,
die in der Regel die Erwerbsfähigkeit beeinflussen würde. Bei der Prüfung der Frage, ob "ein Kind" fähig sei, sich selbst
zu unterhalten und seinen notwendigen Lebensbedarf zu decken, sei nicht allein auf das aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit
tatsächlich erzielte bzw. auf das auf einer zumutbaren Beschäftigung ggf. zu erzielende Einkommen abzustellen, sondern diese
Fähigkeit sei vielmehr auch immer dann als gegeben anzusehen, wenn das Kind seinen notwendigen Lebensbedarf durch sonstiges
Einkommen, das Lohnersatzfunktion habe, bestreiten könne. Es komme in diesem Zusammenhang nur auf das tatsächliche Können
des Kindes an, ob dieses Können auch in eine reale Möglichkeit umgesetzt werde, z.B. durch Aufnahme einer Beschäftigung, sei
unbeachtlich. Eine Behinderung müsse also die Ursache dafür sein, dass die Waise kein Einkommen erziele oder nur ein so geringes
Einkommen, dass sie ihren Lebensunterhalt damit nicht selbst sicherstellen könne. Bei der Klägerin könne nicht davon ausgegangen
werden, dass eine "überdauernde" Abweichung vom normalen Zustand körperlicher, geistiger und seelischer Gesundheit vorliege.
Dem stationären Aufenthalt im Februar und März 2014 habe ein Akutereignis ohne überdauernden Charakter zugrunde gelegen. Zum
Zeitpunkt der Gutachtenserstellung durch Dr. W. sei die Klägerin täglich drei Stunden bei "Jump plus" gewesen, habe sich auf
Teilzeitstellen für eine Ausbildung beworben und habe zusätzlich einen Nebenjob in der Gastronomie als Bedienung ausgeübt.
Nach allen vorliegenden Unterlagen sei mit Blick auf die angeordnete Betreuung davon auszugehen, dass diese hauptsächlich
auf den angesammelten und durch die Klägerin nicht mehr in den Griff zu bekommenden Schulden und deren Auswirkungen auf ihre
Lebensführung beruht habe. Darüber hinaus habe die Betreuung keinen Einfluss auf die rechtliche Handlungsfähigkeit der Klägerin
gehabt, da für einzelne Aufgabenkreise kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet gewesen sei. Die Betreuung sei hauptsächlich
zur Sicherstellung der finanziellen Angelegenheiten mit Zustimmung der Klägerin eingerichtet worden. Die bei der Klägerin
vorliegende finanzielle Situation bedinge aber keinen von der Regel abweichenden körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand,
mit dessen Fortdauer für eine nicht absehbare Zeit zu rechnen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20. Juli 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass ein Anspruch auf Halbwaisenrente bestehe.
Der Berichterstatter hat am 22. November 2016 die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert.
Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 6. April 2017 und 12. April 2017 jeweils mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte
der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte aufgrund der Zustimmung der Beteiligten gemäß §
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Die gemäß §§
143,
144 Abs.
1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§
151 Abs.
1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist auch begründet. Das SG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Halbwaisenrente an die Klägerin vorliegen.
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 22. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbeides vom 14. November
2015, mit dem die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Halbwaisenrente abgelehnt hat.
Gemäß §
48 Abs.
1 SGB VI haben Kinder nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet
der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist und der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt
hat.
Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin erfüllt.
Gemäß §
48 Abs.
4 SGB VI besteht der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Nr. 1) oder bis zur
Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet (Nr. 2a) oder wegen körperlicher,
geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (Nr. 2d). Eine Schul- oder Berufsausbildung
im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20
Stunden erfordert (Satz 2).
Die Klägerin hat die gesetzliche Voraussetzung einer Schul- oder Berufsausbildung seit Rentenantragstellung am 7. Mai 2014
nicht erfüllt. Die Teilnahme an der Maßnahme "Jump plus" erfüllt die Voraussetzungen diesbezüglich nicht. Zur Begründung wird
auf die Entscheidungsgründe des SG in seinem Urteil vom 20. Juli 2016 verwiesen und insoweit auf die Darstellung einer weiteren Begründung verzichtet (§
153 Abs.
2 SGG).
Entgegen der Auffassung des SG war die Klägerin auch nicht wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten
(vgl. § 48 Abs. 4 Nr. 2 d).
Körperliche, geistige oder seelische Behinderung bedeutet eine Abweichung vom normalen Zustand körperlicher, geistiger oder
seelischer Gesundheit, die in der Regel die Erwerbsfähigkeit beeinflusst. Es darf sich dabei nicht um eine nur vorübergehende
Beeinträchtigung handeln. Die Waise muss aufgrund der Behinderung ihren angemessenen Lebensunterhalt nicht durch eigene Einkünfte
sich verschaffen können. Für den Bedarf der Waise zur Unterhaltsdeckung insbesondere in den Bereichen Wohnung, Nahrung, Bekleidung,
Anschaffung von Gebrauchsgegenständen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen und stets eine Beurteilung des Einzelfalles
unter Zurückstellung pauschalierender Betrachtungen vorzunehmen (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 27. April 1978 - 8/12 RKg 14/77 - , BSGE 46, 158, 153ff ). Unterhaltsunvermögen ist dann nicht anzunehmen, wenn die Waise 100% und mehr ihres Bedarfs aus eigenen Einkünften
decken kann, sie also genauso viel oder sogar mehr Einkünfte zur Verfügung hat, als sie zur angemessenen Selbstunterhaltung
mindestens benötigt. Ursächlich für das Unterhaltsvermögen muss schließlich die Behinderung sein (und nicht etwa ein anderer
Grund). Bei dieser nach § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 d geforderten Kausalitätsbetrachtung (wegen ...) kommt es mithin auf die
objektive Fähigkeit des behinderten Halb- oder Vollwaisen zur Erwirtschaftung des Unterhalts an. Auch behinderten Waisen sind
in Bezug auf ihre Waisenrentenberechtigung nach Vollendung des 18. Lebensjahres nämlich alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes
zuzumuten, mit denen sie ihren Unterhalt selber sicher stellen kann. Findet die Waise daher wegen der allgemeinen Arbeitslosigkeit
keinen Arbeitsplatz, obwohl sie eine einfache, ihren körperlichen, geistigen und seelischen Kräften entsprechende Tätigkeit
ausüben könnte, die ihren Unterhalt dann zu 100% zu sichern vermag, so ist die Ursache des Unterhaltsunvermögens der Waise
gerade nicht in der Behinderung zu sehen, sondern in der schwierigen Lage des Arbeitsmarktes. Maßstab dafür, ob der behinderte
Mensch außerstande ist, die entsprechenden Ausgaben selbst zu bestreiten, sind die medizinischen Gegebenheiten und nicht die
tatsächliche Situation. Wer medizinisch in der Lage ist, die notwendigen Einkünfte durch eine Erwerbstätigkeit zu erzielen,
ist rentenrechtlich auch dann in der Lage, sich selbst zu unterhalten, wenn er keinen entsprechenden Arbeitsplatz innehat.
Nach diesen Maßgaben war die Klägerin nicht außerstande, sich selbst zu unterhalten. Laut Gutachten der Dr. W. vom 16. Juli
2014 leidet die Klägerin an einer seelischen Behinderung im Sinne einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus.
Allerdings folgt aus dem Gutachten lediglich eine mitgeteilte psychische Belastung in der Vergangenheit. So hat die Klägerin
vor sechs Jahren einen Suizidversuch unternommen und sich zuletzt 2012 Schnittverletzungen zugefügt. Eine akute depressive
Erkrankung war im Mai 2012 nach dem Tod der Mutter der Klägerin gegeben. Zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung wird jedoch
ein unauffälliger psycho-pathologischer Befund mitgeteilt. Die Klägerin war wach und allseits orientiert, im Kontakt zugewandt,
zeigte kein selbstverletzendes Verhalten und war im Antrieb und Affekt unauffällig. Ein krankheitsbedingter Ausfluss der freien
Willensbestimmung war nicht gegeben. Somit lässt sich aus dem Gutachten von Dr. W. vom 16. Juli 2014 keine seelische Behinderung
der Klägerin in einem Ausmaß ableiten, die sie daran gehindert hätte, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Die Klägerin
nahm nämlich zu diesem Zeitpunkt und bis Ende 2014 an der Maßnahme "Jump plus" täglich drei Stunden teil, absolvierte im Rahmen
dieser Maßnahme ein zwei-wöchiges Praktikum in einem Altenheim, wo sie bei regelmäßiger Teilnahme dort täglich sechs Stunden
beschäftigt war und arbeitete auch noch als Bedienung in einer Gaststätte, wodurch sie z.B. im Oktober 2014 ein Bruttoeinkommen
von 491,- EUR erzielte. Nachdem, was die Klägerin tatsächlich an Aktivitäten in dieser Hinsicht im Jahre 2014 und auch im
Jahre 2015 unternommen hat, ist ausgehend von den Befunden des Gutachtens von Dr. W. vom 16. Juli 2014 nicht nachvollziehbar,
warum es ihr nicht möglich gewesen sein sollte, in ca. doppeltem zeitlichen Ausmaß einer Erwerbsbeschäftigung nachzugehen,
die ihr ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. 1000,- EUR eingebracht hätte, wodurch sie selbst in ausreichender und angemessener
Weise für ihren Unterhalt hätte sorgen können. Etwas anderes folgt auch nicht aus der stationären Behandlung im Zentralinstitut
für Seelische Gesundheit Mannheim vom 23. Februar bis 10. März 2014, über welche im Entlassungsbericht vom 10. März 2014 berichtet
wird. Als Diagnosen wird angeführt: Anpassungsstörungen, suizidale Krise, emotionale instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ.
Dem Aufnahmebefund ist dabei eine Krisensituation mit affektiver Beteiligung zu entnehmen, wobei die Krise im Rahmen eines
"Partnerschaftskonfliktes" mit dem aktuellen Lebensgefährten aufgetreten ist. Hieraus lässt sich jedoch eine relevante Minderung
des quantitativen Leistungsvermögens der Klägerin, welche sie außerstande gesetzt hätte, selbst für ihren Lebensunterhalt
zu sorgen, nicht ableiten. Die Klägerin befand sich knapp zwei Wochen und damit kurz in stationärer Behandlung. Offensichtlich
war das Krankheitsbild derartig geringgradig ausgeprägt, dass es innerhalb von wenigen Tagen abgeklungen ist. Dementsprechend
wurde eine niedrig dosierte antidepressive Behandlung vorgenommen. Eine schwere depressive Störung war nicht gegeben. Weiterhin
ergibt sich auch aus dem Behandlungsbericht des Zentralinstituts für Seelische Gesundheit Mannheim vom 11. März 2015 keine
seelische Behinderung der Klägerin in einem Ausmaß, die ihr die Möglichkeit zum "Selbstunterhalt" genommen hätte. In diesem
Behandlungsbericht sind zunächst nur Verdachtsdiagnosen genannt, nämlich Verdacht auf emotional-instabile Persönlichkeit,
Borderline-Typ und Verdacht auf rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Ein psycho-pathologischer
Befund wird jedoch in diesem Bericht nicht mitgeteilt, weshalb weder die Verdachtsdiagnosen als ausreichend gesichert zugrunde
gelegt werden können noch eine Schlüssigkeitsprüfung der Verdachtsdiagnosen vorgenommen werden kann. Im Übrigen wird in diesem
Behandlungsbericht ausgeführt, dass eine "vollständige standardisierte diagnostische Beurteilung nicht möglich gewesen sei",
weil die Klägerin die diagnostischen Sitzungen "nicht abgeschlossen" habe. Daraus ist jedoch der Schluss zu ziehen, dass ein
relevanter "Leidensdruck" bei der Klägerin nicht vorhanden war, der die Annahme einer relevanten seelischen Behinderung gestützt
hätte. Die Klägerin selbst hat angegeben, dass aktuell keine ambulante Psychotherapie stattfinde, wobei sie im Sommer 2014
drei Termine bei einer Therapeutin gehabt habe, dann jedoch nicht mehr hingegangen sei, "da es nicht so gepasst habe". Nachdem
in diesem Behandlungsbericht unter Medikamentenanamnese "nicht bekannt" aufgeführt ist, ist davon auszugehen, dass die im
Jahre 2014 eingesetzte Medikation des Antidepressivums offensichtlich zwischenzeitlich abgesetzt worden ist. Auch hierdurch
lässt sich kein Krankheitsbild zweifelsfrei als belegt betrachten, welches tatsächlich einen Hinweis auf eine Minderung des
quantitativen Leistungsvermögens gewesen wäre.
Auch die Anordnung einer Betreuung durch das Amtsgericht Mannheim - hierauf hat sich das SG im Wesentlichen für seine Annahme gestützt, dass die Klägerin an einer seelischen Behinderung leide, die sie außerstande
setze, sich selbst zu unterhalten - lässt für den Senat nicht den Schluss zu, dass die Klägerin diese Voraussetzung der Gewährung
einer Halbwaisenrente erfüllte. Der Betreuungsbeschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 5. November 2014 beruht im Wesentlichen
auf dem Gutachten von Dr. W. vom 16. Juli 2014. Die Befunde dieses Gutachtens und auch seine Aussage, dass ein krankheitsbedingter
Ausschluss der freien Willensbestimmung der Klägerin nicht gegeben war, stützt jedoch die Annahme der Notwendigkeit einer
Betreuung der Klägerin nicht. Genau so wenig ergibt sich dies aus dem Protokoll vom 5. November 2014 - aufgenommen vor dem
Amtsgericht Mannheim -, wonach eine gesetzliche Betreuung von der Klägerin, dem vorgeschlagenen "Berufsbetreuer", zwei Sozialarbeiterinnen
des Stadtjugendamtes der Stadt Mannheim und schließlich von einer anwesenden Familienhelferin lediglich für "hilfreich" angesehen
worden ist, wobei diesbezüglich im Wesentlichen die schwierige wirtschaftliche und finanzielle Situation der Klägerin im Blick
war. Dies folgt aus dem Sozialbericht der Stadt Mannheim vom 12. Mai 2014, der ebenfalls der angeordneten Betreuung durch
das Amtsgericht Mannheim zugrunde gelegen hat. Diesem ist zu entnehmen, dass es der Klägerin "schwer gelinge, ihren finanziellen
und behördlichen Angelegenheiten zuverlässig und regelmäßig nachzukommen, wobei dieses nicht unmittelbar mit ihrer psychischen
Situation zusammenhängen müsse, die gegebene Instabilität dieses jedoch erschwere". Diesen Ausführungen, die im Wesentlichen
die Grundlage für die Anordnung der Betreuung für die Klägerin gewesen sind, kann der Senat jedoch nicht überzeugend entnehmen,
dass bei der Klägerin eine seelische Behinderung in einem Ausmaß gegeben war, die sie zum Selbstunterhalt außerstande setzte.
Es ist nicht nachvollziehbar, warum zur Unterstützung für die Klägerin in ihren finanziellen und wirtschaftlichen sowie in
den sonstigen Bereichen, die Gegenstand der Betreuung sind, eine Vollmacht für eine dritte, geeignete Person zur Vertretung
von ihr in diesen relevanten Angelegenheiten nicht ausreichend gewesen wäre und eine Betreuung somit vermeidbar gewesen wäre.
Hierfür spricht im Übrigen auch, dass nach dem Sozialbericht vom 12. Mai 2014 die Klägerin "zwischen Respektierung ihres Freiheitsgedanken
und Eigenständigkeitsbedürfnisses mit den Bedürfnissen nach Sicherheit und Zuverlässigkeit zu behandeln sei". Insofern sind
Hinweise darauf gegeben, dass die Klägerin sehr wohl in der Lage war, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, wenn sie darauf
bestanden hat, dass sie in Entscheidungs- und Handlungskompetenzen im Sinne des Betreuungsrechts nicht eingeschränkt werden
will. Etwas anderes in dieser Hinsicht ist im Übrigen auch dem Gutachten von Dr. W. vom 16. Juli 2014 nicht zu entnehmen.
Letztlich enthält auch die Aussage der Zeugin M. in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2016 nichts, was dem Senat die
Überzeugung verschaffen könnte, die Klägerin war nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten. Zwar hat die Zeugin ausgeführt,
dass der "schwierige Verlauf der Teilnahme der Klägerin an der Maßnahme "Jump plus" mit vielen Fehlzeiten, wobei es ihr mal
gut und mal schlecht gegangen sei, dazu geführt habe, dass sie von der Maßnahme zu Ende 2014 abgemeldet worden sei". Allerdings
hat die Zeugin davon berichtet, dass die Klägerin Mitte Oktober 2014 ein Attest vorgelegt habe, wonach sie sechs Stunden täglich
belastbar gewesen sei.
Nach alledem war die Berufung der Beklagten deshalb erfolgreich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG liegen nicht vor.