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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2017 - 2 R 3313/16
Halbwaisenrente Unterhaltsunvermögen aufgrund Behinderung Eigene Einkünfte Beurteilung des Einzelfalles unter Zurückstellung pauschalierender Betrachtungen
1. Körperliche, geistige oder seelische Behinderung bedeutet eine Abweichung vom normalen Zustand körperlicher, geistiger oder seelischer Gesundheit, die in der Regel die Erwerbsfähigkeit beeinflusst; es darf sich dabei nicht um eine nur vorübergehende Beeinträchtigung handeln.
2. Die Waise muss aufgrund der Behinderung ihren angemessenen Lebensunterhalt nicht durch eigene Einkünfte sich verschaffen können.
3. Für den Bedarf der Waise zur Unterhaltsdeckung insbesondere in den Bereichen Wohnung, Nahrung, Bekleidung, Anschaffung von Gebrauchsgegenständen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen und stets eine Beurteilung des Einzelfalles unter Zurückstellung pauschalierender Betrachtungen vorzunehmen.
4. Unterhaltsunvermögen ist dann nicht anzunehmen, wenn die Waise 100% und mehr ihres Bedarfs aus eigenen Einkünften decken kann, sie also genauso viel oder sogar mehr Einkünfte zur Verfügung hat, als sie zur angemessenen Selbstunterhaltung mindestens benötigt.
Normenkette:
SGB VI § 48 Abs. 1
,
SGB VI § 48 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. d)
Vorinstanzen: SG Mannheim 20.07.2016 S 12 R 3897/14
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20. Juli 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden in beiden Rechtszügen nicht erstattet.

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