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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2017 - 2 SO 4759/16
SGB-XII-Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Angemessenheit der Aufwendungen für Heizung Kosten unter dem Grenzbetrag eines kommunalen oder bundesweiten Heizspiegels
1. Der Anspruch auf Leistungen für Heizung als Teil der Gesamtleistung besteht grundsätzlich in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten Aufwendungen, soweit sie angemessen sind.
2. Die Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten muss getrennt von derjenigen der Bruttokaltmiete erfolgen .
3. Auch bei nicht näher aufgeschlüsselten monatlichen Betriebs- und Heizkosten gilt der Grundsatz, dass ein Anspruch auf Leistungen für Heizung als Teil der Gesamtleistung grundsätzlich in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten tatsächlichen Aufwendungen besteht, soweit diese angemessen sind.
4. Bedarfsrelevant sind allein die zu leistenden Vorauszahlungen für Miete und Heizung.
5. Dabei ist die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung so lange zu bejahen, wie die Kosten unter dem Grenzbetrag eines kommunalen oder bundesweiten Heizspiegels liegen.
Normenkette:
SGB XII § 35
,
SGB II § 22
Vorinstanzen: SG Heilbronn 29.11.2016 S 11 SO 2276/13
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts H. vom 29. November 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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