LSG Bayern, Beschluss vom 06.06.2017 - 11 AS 404/17
SGB-II-Leistungen
Unterkunfts- und Heizungskosten
Normenkette: SGB II § 22 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Nürnberg 11.04.2017 S 22 AS 1280/13
Tenor
I.
Auf die Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.04.2017 - S 22 AS 1280/13 - abgeändert. Die Berufung ist zulässig.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
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Gründe
Streitig sind Unterkunfts- und Heizungskosten. Der Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) bezüglich der vom Sozialgericht Nürnberg (SG) zulässigerweise verbunden Verfahren ist gemäß §
5 Zivilprozessordnung (
ZPO) zusammenzurechnen und übersteigt 750,00 EUR.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).