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LSG Bayern, Beschluss vom 08.06.2017 - 16 AS 291/17
Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Geltungsdauer von Eingliederungsverwaltungsakten Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage Regel-Ausnahme-Verhältnis
1. In Fällen des § 39 SGB II, wonach der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug den Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt, ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung die mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme.
2. Es spricht viel dafür, die zu § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II a.F. ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn die gesetzlich vorgesehene Geltungsdauer ohne Ermessenserwägungen überschritten wird, auch auf Eingliederungsverwaltungsakte nach § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II n.F anzuwenden.
3. Dann ist auch nach neuem Recht davon auszugehen, dass die Überprüfungsfrist von sechs Monaten bei fehlender Ermessensausübung die Höchstfrist für eine einseitig festzulegende Laufzeit bei einem Eingliederungsverwaltungsakt ist.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGB II § 39
,
SGB II a.F. § 15 Abs. 1 S. 6
,
SGB II § 15 Abs. 3 S. 3
Vorinstanzen: SG Augsburg 28.02.2017 S 14 AS 189/17 ER
Tenor
I.
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 28. Februar 2017 unter Ziffer I und II aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 04.04.2017 gegen die Eingliederungsverwaltungsakte vom 12.01.2017 und vom 02.02.2017 angeordnet.
II.
Der Beschwerdegegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers.
III.
Dem Beschwerdeführer wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung in Höhe der Selbstbeteiligung der Rechtsschutzversicherung von 150 EUR bewilligt und Rechtsanwältin C. B. , B-Straße, B-Stadt beigeordnet.

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