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LSG Bayern, Urteil vom 21.06.2017 - 10 AL 25/17
Überprüfung der Bewilligung von Arbeitslosengeld Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Ausschlussfrist als materiell-rechtliche Anspruchsbeschränkung Korrektur rechtswidriger bestandskräftiger Bescheide
1. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X kommt im Rahmen der Verfallsfrist des § 44 Abs 4 SGB X nicht in Betracht.
2. Nach § 27 Abs 5 SGB X ist eine Wiedereinsetzung unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist; ein solcher Ausschluss kann vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet werden oder er kann sich durch Auslegung ergeben.
3. So kommt eine Anwendung von § 27 SGB X nicht in Betracht, wenn bei einer Ausschlussfrist nach Sinn und Zweck der Vorschrift die gesetzliche Regelung mit der Frist steht und fällt.
4. Dies ist im Rahmen der Ausschlussfrist des § 44 Abs 4 SGB X der Fall, da es sich dabei um eine materiell-rechtliche Anspruchsbeschränkung handelt.
5. Mit § 44 SGB X ist für den Bereich des Sozialrechts eine gegenüber den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Regelungen weiterreichende Möglichkeit zur Korrektur rechtswidriger, bestandskräftiger Bescheide geschaffen worden; allerdings sollte dabei die rückwirkende Bestandskorrektur grundsätzlich zeitlich beschränkt werden, so dass eine Erweiterung der absoluten Frist nach § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X über die Wiedereinsetzung nicht ermöglicht werden kann.
Normenkette:
SGB X § 44 Abs. 4 S. 1
,
SGB X § 27 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Nürnberg 10.01.2017 S 17 AL 423/16
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.01.2017 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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