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LSG Bayern, Urteil vom 17.06.2015 - 12 KA 5039/13
Feststellung der Ungültigkeit der Wahl zur Vertreterversammlung einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung; Anfechtungsberechtigung bei Wahlanfechtungsklagen; Auslegung von Wahlrechtsgrundsätzen
1. Eine Wahlanfechtungsklage ist gegen den betroffenen Versicherungsträger bzw. die betroffene Körperschaft zu richten, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt wird; das entspricht einem im Sozialrecht allgemein geltenden Wahlrechtsgrundsatz, der in § 57 Abs. 2 SGB IV Ausdruck gefunden hat.
2. Bei der Wahlanfechtungsklage ist der Kreis der Anfechtungsberechtigten weit zu ziehen; das beruht darauf, dass durch eine Wahlprüfung nicht nur die subjektiven Rechte der Beteiligten, sondern auch die Einhaltung des objektiven Rechts, die Rechtmäßigkeit der Wahl als solcher, letztlich die gesetzmäßige Zusammensetzung des zu wählenden Organs geschützt werden soll.
3. Das Anfechtungsrecht ist deshalb nicht darauf beschränkt, Fehler geltend zu machen, die den Kläger selbst oder die Gruppe betreffen, der er angehört; die Wahlanfechtungsklage kann auch gegen die Wahl von Vertretern einer anderen Gruppe gerichtet werden.
4. Eine Überprüfung von potentiellen Fehlern bei der Durchführung der Wahl der Feststellung des Wahlergebnisses ist nicht auf solche Vorschriften zu erstrecken, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Sitzverteilung beeinflusst haben können.
5. Die Auslegung, welche die in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG niedergelegten und teilweise in § 80 Abs. 1 Satz 1 SGB V aufgeführten Wahlrechtsgrundsätze in der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts erfahren haben, gilt auch für die Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigung.
Normenkette:
GG Art. 38 Abs. 1 S. 1
,
GG Art. 38 Abs. 1
,
SGB IV § 57 Abs. 2
,
SGB V § 80 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 80 Abs. 1
,
SGG § 131 Abs. 4
Vorinstanzen: SG München 03.07.2013 S 21 KA 5160/10
Tenor
I.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 03.07.2013, S 21 KA 5160/10, wird zurückgewiesen.
II.
Die Kläger und Berufungskläger tragen auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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