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LSG Bayern, Urteil vom 08.06.2017 - 4 KR 579/15
Krankenversicherung Abrechnung einer Krankenhausbehandlung Trochanterabstützplatte und Hüftschraube Einzelne Kodierung
1. Die Stabilisierung durch Trochanterabstützplatte ist nicht nur als eine ergänzende Maßnahme im Rahmen der einmaligen, operativen Versorgung der Fraktur des Femur zu sehen, sondern als weitere, eigenständig zu betrachtende Versorgung dieser Fraktur, wenn die Versorgung mit einer dynamischen Hüftschraube nicht ausreichend war.
2. Hüftschraube und Abstützplatte dienen jeweils einer sachgerechten stabilen Versorgung der Fraktur.
3. Erfolgt deshalb tatsächlich die Verwendung einer Kombination von Osteosynthesematerialien, sind alle Komponenten einzeln zu kodieren.
4. Das Gebot der monokausalen Kodierung der Prozeduren steht dem somit nicht entgegen.
Normenkette:
G-DRG I08E
,
OPS 5-794.4f
,
OPS 5-794.2f
Vorinstanzen: SG Landshut 05.11.2015 S 1 KR 41/14
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 05.11.2015 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
IV.
Der Streitwert wird auf 1.314,22 EUR festgesetzt.

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