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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.09.2014 - 20 AS 2061/14
Einstweiliger Rechtsschutz Vorläufiger Bescheid Bei Bestandskraft der vorläufigen Entscheidung kein Rechtschutzbedürfnis für einstweilige Regelung durch Gericht mehr
1. Grundsätzlich ist gegen eine vorläufige Regelung ein selbstständiges Rechtsschutzverfahren gegeben.
2. Soweit jedoch Rechtsbehelfe überhaupt bzw. nicht fristwahrend eingelegt werden, erwächst auch eine eigenständige Regelung über vorläufige Leistungen in Bestandskraft.
3. Das gilt auch bei einer Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung: Die Bestandskraft wirkt auch im Hinblick auf einen Erstattungsbescheid im Zusammenhang mit der endgültigen Festsetzung der Leistung.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2
,
SGB III § 328 Abs. 2
,
SGB X § 44
Vorinstanzen: SG Berlin 01.08.2014 S 142 AS 17554/14 ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. August 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: