Zuerkennung des Merkzeichens "RF"
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
Erforderlicher Mindest-GdB für das Merkzeichen "RF"
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" - Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht -.
Der 1942 geborene Kläger, bei dem 2009 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt worden war, stellte am 7. September
2011 einen Verschlimmerungsantrag, mit dem er, wie er später klarstellte, u.a. auch das Merkzeichen "RF" beantragte. Der Beklagte
lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2013 ab.
Mit der Klage bei dem Sozialgericht Berlin hat der Kläger die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" begehrt. Das Sozialgericht
hat neben Befundberichten das Gutachten des Arztes für Orthopädie und Chirurgie Dr. T vom 27. Februar 2014 eingeholt. Der
Sachverständige hat auf der Grundlage der von ihm ermittelten Funktionsbeeinträchtigungen,
- leichte bis mäßige Funktionsstörungen der Lendenwirbelsäule (Einzel-GdB von 20 bis 30),
- Zustand nach Hüfttotalendoprothese beidseits, beginnende Gonarthrose beidseits mit leichten Funktionsstörungen (Einzel-GdB
von 30),
- Impingementsyndrom beider Schultergelenke mit leichten Funktionsstörungen (Einzel-GdB von 10),
- Schmerzchronifizierung im Stadium III nach Gerbershagen mit Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung (Einzel-GdB von 10 bis
20),
- arterieller Hypertonus (Einzel-GdB von 10),
- rezidivierende Gastritis (Einzel-GdB von 10),
den Gesamt-GdB auf 50 eingeschätzt und die medizinischen Voraussetzungen des Merkzeichens "RF" verneint.
Mit Urteil vom 9. September 2014 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen des Merkzeichens
"RF" seien nicht erfüllt. Denn die bei dem Kläger vorliegenden Funktionsstörungen bedingten nach den überzeugenden Ausführungen
des Sachverständigen keinen Gesamt-GdB von 80.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.
Der Kläger beantragt seinem schriftlichen Vorbringen zufolge,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. September 2014 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom
29. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2013 zu verurteilen, bei ihm mit Wirkung ab 7. September
2011 das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" - Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
- festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt
der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung
nicht für erforderlich hält (§
153 Abs.
4 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz -
SGG -). Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden.
Das Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid des Beklagten vom 29. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 13. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Feststellung
des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF".
Maßgebliche Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist §
69 Abs.
4 des IX. Buches des Sozialgesetzbuches (
SGB IX). Danach stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auch das Vorliegen gesundheitlicher Merkmale fest, soweit sie Voraussetzung für die Inanspruchnahme
von Nachteilsausgleichen sind. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Schwerbehindertenausweisverordnung gehört zu diesen Merkmalen das Merkzeichen "RF", das im Schwerbehindertenausweis einzutragen ist, wenn der schwerbehinderte
Mensch die landes-rechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
bzw. ab 1. Januar 2013 für die Ermäßigung von der Rundfunkbeitragspflicht erfüllt.
Landesrechtlich maßgeblich sind insoweit für die Zeit bis zum 31. Dezember 2012 die Vorschriften des am 1. April 2005 in Kraft
getretenen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in der Fassung des Achten Staatsvertrages
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) i. V. m. § 1 des Berliner Zustimmungsgesetzes
vom 27. Januar 2005 (GVBl. S. 82) - wobei spätere Änderungen, zuletzt im 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Verbindung
mit § 1 des Berliner Zustimmungsgesetzes vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 551) die insoweit maßgeblichen Voraussetzungen unberührt
gelassen haben - sowie für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis
3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der Fassung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages i. V. m. dem Berliner Zustimmungsgesetz
vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 211).
Nach der vorliegend in Betracht kommenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in der
Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages werden für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2012 von der Rundfunkgebührenpflicht
befreit
behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres
Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Unter den identischen Voraussetzungen wird der nunmehr ab dem 1. Januar 2013 durch diesen Personenkreis zu leistende Rundfunkbeitrag
nach § 2 Abs. 1 auf ein Drittel ermäßigt (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der Fassung des 15.
Rundfunkänderungsstaatsvertrages).
Der Kläger erfüllt diese Anforderungen nicht, da bei ihm kein Gesamt-GdB von wenigstens 80 festzustellen ist. Der Senat folgt
den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils vom 9. September 2014 und sieht nach §
153 Abs.
2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 SGG) sind nicht erfüllt.