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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.06.2017 - 15 SO 112/17 B ER
Grundsicherungsleistungen Leistungsausschluss für EU-Ausländer Fünfjähriger Aufenthalt Nachweis der Aufenthaltsdauer
1. Die Vorschriften über die Grundsicherung enthalten keine Einschränkungen aufgrund der Staatsangehörigkeit.
2. Zwar ist nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 7 SGB XII für den Beginn der Fünfjahresfrist eine melderechtliche Anmeldung erforderlich; wie der Senat zur Parallelregelung des § 7 Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB II bereits entschieden hat, kann die Dauer des Aufenthalts aber auch auf andere Weise als durch eine melderechtliche Anmeldung belegt und glaubhaft gemacht werden.
3. Keine Bedeutung für die Bemessung des Fünfjahreszeitraums hat außerdem, ob ein Antragsteller tatsächlich über ein materielles Freizügigkeitsrecht als EU-Bürger verfügt.
4. Solange der Verlust bzw. das Nichtbestehen eines Freizügigkeitsrechts nicht durch die Ausländerbehörde festgestellt ist, ist der Aufenthalt im Inland nicht rechtswidrig im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 9 SGB XII.
Normenkette:
SGB XII § 23 Abs. 3 S. 7
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 4- 5
,
SGB XII § 23 Abs. 3 S. 9
Vorinstanzen: SG Berlin 21.03.2017 S 50 SO 323/17 ER
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. März 2017 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Bescheid vom 27. Februar 2017, längstens jedoch bis zum 30. November 2017, für den Monat Juni 2017 einen Betrag von 199,33 €, für die übrigen Monate von jeweils 260,-- € zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für beide Rechtszüge zu drei Vierteln.
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. März 2017 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin N S, B, beigeordnet.

Entscheidungstext anzeigen: