Selbständigkeit der Tätigkeit eines Umgangsbetreuers im Rahmen der Jugendhilfe
Tatbestand:
Im Streit steht noch, ob die Beigeladene zu 1) (nachfolgend nur noch: "die Beigeladene") in ihrer Tätigkeit für den Kläger
in der Zeit vom 1. September 2008 bis zum 31. Juli 2009 der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag.
Der Kläger ist als Verein ein freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe in B. Er führt im Auftrag der Bezirksämter u. a. begleitenden
Umgang nach § 18 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) durch.
Die Beigeladene ist Erziehungswissenschaftlerin. Sie war für den Kläger seit Mai bzw. Juni 2008 als Honorarkraft tätig und
führte einen solchen begleitenden Umfang durch. Beide Seiten schlossen insoweit am 20. Juni 2008 einen "Vertrag über eine
freie Mitarbeit", wonach der Kläger als Auftraggeber der Beigeladenen ab 15. Mai 2008 einen Auftrag für folgende Tätigkeit
erteile: Beraterin in dem Projekt begleiteter Umfang in der Erziehungs- und Familienberatung P Straße. Die Arbeitsleistung
habe einen Umfang von 10 Stunden wöchentlich. Der Auftrag sei unbefristet. Das Honorar betrage 22 € pro 60 Minuten. Wegen
der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Kopie im Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen (dort Blatt 10 f.).
Der Kläger und sie beantragten auf einem entsprechenden Formular am 24. Juni 2008 die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen
Status. Beigefügt war eine Tätigkeitsbeschreibung des Klägers, wonach es hier um Fälle gehe, die von der Jugendhilfe an die
C als freie Trägerin in Auftrag gegeben würden. Das Projekt werde von hauptamtlichen und freien Mitarbeitern betreut. Die
festangestellten Mitarbeiter übernähmen die Koordination. Die Honorarkräfte übernähmen vom Jugendamt im Rahmen eines Hilfeplanverfahrens
einen oder mehrere selbständige Fälle. Es bestehe ein Honorarvertrag, in dem ein Maximum an zu vergütenden Zeitstunden festgelegt
werde. Die Honorarkräfte arbeiteten selbständig und in Eigenregie. Sie verpflichteten sich zur Dokumentation ihrer Arbeitsergebnisse
und -zur Aufrechterhaltung der Qualität -zu Fallbesprechungen und Supervisionen. Der Kläger stelle Räume zur Umgangsbetreuung
und für Elterngespräche zur Verfügung. Die Honorarkräfte stellten ihm durch eine Rechnung ihre geleistete Arbeit in Rechnung.
Die Honorarkraft verhandele mit dem Jugendamt selbständig die Modalitäten der fachlichen Begleitung. Sie müsse selbständig
für ihre Fort- und Weiterbildung sorgen. Aufwandsentschädigungen seien durch das Honorar abgegolten. Die erbrachte Leistung
werde am Endergebnis gemessen. Es werden keine Weisungen erteilt. Eine Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers
sei nicht gegeben. Zeit und Ort der Durchführung bestimme die Honorarkraft eigenständig. Eine Einbindung in die Teamstruktur
der Einrichtung bestehe nicht.
Die Beigeladene selbst schrieb mit Schreiben vom 13. September 2008 und 9. November 2008, sie arbeite in der Regel mit Kindern.
Es komme auch zu Gesprächen mit den Eltern. Sie sei noch für andere Institutionen frei beruflich tätig. Sie biete bundesweit
ihre fachliche Kompetenz als Dozentin in der Erwachsenenbildung an und sei Beraterin für Menschen in schwierigen Lebenslagen
für unterschiedliche Träger. Beim Kläger gehe es um spezifische Fälle, die sie in freier Entscheidung über die Menge und Anzahl
der Fälle, über die Vorgehensweise, über Ort und Zeit der Durchführung gestalte. Auch sei das Jugendamt ihr gegenüber in ihrer
fachlichen und inhaltlichen Vorgehensweise nicht befugt, ihr Vorgaben zu machen. Sie biete dem Kläger ein fertiges Produkt
an. Ihre Tätigkeit sei mit der eines freiberuflichen Coaches oder Supervisors zu vergleichen.
Die Beklagte stellte nach vorangegangener Anhörung mit Bescheid vom 20. November 2008 fest, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit
im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe und dass die Versicherungspflicht dem Grunde nach mit der Aufnahme
der Beschäftigung beginne.
Die Beigeladene und der Kläger erhoben hiergegen Widerspruch. Zu dessen Begründung verwies der Kläger u. a. auf eine von der
Beigeladenen eingereichte Auflistung ihrer Auftraggeber. Er führte ergänzend aus, der begleitete Umgang sei eine rechtlich
kodifizierte und in der Regel zeitlich befristete Anspruchsleistung der Jugendhilfe. Sie ziele auf Anbahnung, Wiederherstellung,
Praktizierung, Unterstützung und Förderung der Beziehung eines Kindes zu jenem Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebe.
Der Leistungserbringer stelle die Rahmenbedingungen für die Durchführung des begleiteten Umgangs bereit. Die Begleitperson
moderiere und begleite die Umgangskontakte und beobachtet das Verhalten des Kindes sowie der Eltern. Die rechtlichen Grundlagen
ergäben sich insbesondere aus §
1684 Abs.
4 Bürgerliches Gesetzbuch sowie aus § 18 Abs. 3 SGB VIII. Soweit der Kläger in seinem Leistungsangebot auch den "begleiteten Umgang" anbiete, setze er lediglich für die Koordination
fest angestellte Mitarbeiter ein. Der begleitete Umfang selbst werde von freien Mitarbeitern durchgeführt. Die Fallverantwortung
liege während der Betreuung alleine bei der Betreuerin und gerade nicht beim Sachbearbeiter des Jugendamtes. Komme z. B. der
Leistungserbringer zu der Einschätzung, dass die Eltern nicht mitwirkungsbereit seien oder eine Fortsetzung der Leistung aufgrund
bestimmter Vorfälle für das Kind unzumutbar sei, könnten sie eine laufende Leistung abbrechen. Die zuständigen Entscheidungsträger
seien lediglich über den Abbruch zu unterrichten.
Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2010 zurück. Bei Annahme eines Auftrages durch
die Beigeladene erfolge eine Eingliederung in die Arbeitssituation des Klägers. Die Möglichkeit der Ablehnung von Aufträgen
sei kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit. Die Beigeladene könne ihre Tätigkeit nicht frei gestalten, da sie im Rahmen
dessen tätig werden müsse, was das Jugendamt dem Kläger vorgäbe. Dauer und Hauptinhalt der Tätigkeit seien über Vereinbarungen
mit dem Jugendamt und nach dem konkreten Betreuungsbedarf vorgegeben. Es sei daher unerheblich, in welchem Umfang die Beigeladene
an der Erstellung des Hilfeplanes mitwirke. Die zeitlichen Vorgaben für die Tätigkeit ergäben sich aus dem Vertrag. Die Beigeladene
trete auch nicht nach außen als Unternehmerin in Erscheinung. Sie nutze keine eigenen Betriebsmittel im wesentlichen Umfang.
Die Vergütung richte sich nach der aufgewandten Arbeitszeit, so dass ein Risiko des Arbeitskrafteinsatzes nicht bestehe.
Hiergegen hat der Kläger am 9. Februar 2010 Klage beim Sozialgericht Berlin (SG) erhoben.
Zum 31. März 2010 hat die Tätigkeit der Beigeladenen für den Kläger geendet.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger ergänzt, die zeitliche Vorgabe von 10 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit sei vorliegend
nicht gelebt worden, sondern habe nur einen groben Richtwert bedeutet. In ihrer zeitlichen Einteilung sei die Beigeladene
völlig eigenständig gewesen. Eine Einbindung in den Betrieb des Klägers habe nicht vorgelegen. Zwar sei ein kollegialer Austausch
möglich gewesen. Dieser sei aber nicht verbindlich gewesen. Rücksprachen mit dem Kläger und dem Jugendamt seien nach Bedarf
erfolgt, eine Verpflichtung zur Fallbesprechung und zur Supervision habe nicht bestanden. Auch insoweit sei die Tätigkeitsbeschreibung
für Honorarkräfte nicht umgesetzt worden und auch nicht in den freien Mitarbeiter-Vertrag eingeflossen. Die Beteiligung an
der angebotenen Supervision sei nicht zwingend gewesen. Die durch die Beigeladene erfolgte Berichterstattung habe alleine
der Unterrichtung des Klägers und des Jugendamtes über den Stand der Hilfemaßnahmen gedient.
Der Kläger hat die "allgemeine Leistungsbeschreibung begleiteter Umgang der Vertragskommission Jugend" vom 6. April 2006 sowie
den Trägervertrag zwischen ihm und dem Land Berlin eingereicht. Er hat zudem (anonymisierte) Hilfepläne eingereicht.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 14. April 2011 den Bescheid vom 20. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 22. Januar 2010 teilweise aufgehoben. Sie hat nunmehr festgestellt, dass die durch die Beigeladene aufgrund des Vertrages
vom 15. Mai 2008 ausgeübte Beschäftigung als Erziehungs- und Familienberaterin die Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung ausschließlich
für die Zeit vom 1. September 2008 bis 31. Juli 2009 eintrete. In den Zeiträumen vom 3. Juni 2008 bis 31. August 2008 und
vom 1. August 2009 bis 31. März 2010 bestehe Versicherungsfreiheit. Im Zeitraum vom 3. Juni 2008 bis 31. August 2008 sei eine
Vergütung von nicht mehr als 400,00 € pro Monat gezahlt worden. Gleiches gelte für die Zeit 1. August 2009 bis zum 31. März
2010, wobei das einmalige, unvorhergesehene Überschreiten im Monat September des Jahres 2009 unbeachtlich sei.
Das SG hat mit Urteil vom 24. Juli 2013 den Bescheid der Beklagten vom 20. November 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 22. Januar 2010 und des Bescheides vom 14. April 2011 insoweit aufgehoben, als darin Versicherungspflicht in der Kranken-,
Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung für die Tätigkeit der Beigeladenen für den Kläger ab dem 1. September 2008 bis
zum 31. Juli 2009 festgestellt worden ist. Die Beigeladene sei nicht in einer abhängigen Beschäftigung bei dem Kläger gestanden.
Es fehle an einer Eingliederung in den Betrieb und an einer Weisungsgebundenheit, wie sie dafür erforderlich gewesen wäre.
Gegen dieses am 5. August 2013 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 4. September 2013. Die getroffene
Gesamtabwägung des SG sei unzutreffend. Zu wenig sei gewürdigt worden, dass ein rechtlich relevantes Unternehmerrisiko nicht bestanden habe. Auch
sei nach dem Trägervertrag zwischen dem Kläger und dem Land dieser zur Dokumentation, Evaluation und Berichterstattung gegenüber
dem Jugendamt zur Sicherstellung der Qualitätsentwicklung, Koordination und Leitung verpflichtet gewesen. Dieser Verpflichtung
habe er nur mit weisungsgebundenem Personal nachkommen können. Dies betreffe insbesondere die Sicherstellung des Schutzauftrages
bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII. Es sei auch nicht ausreichend ermittelt worden, inwieweit der Beigeladenen als freie Honorarkraft Spielräume zugestanden
hätten, welche die fest angestellten Familienhelfer nicht gehabt hätten und wie sich die Tätigkeit der Honorarkräfte einerseits
und der fest angestellten Familienhelfer andererseits unterschieden habe. Die entsprechenden Grundsätze des Bundessozialgerichts
(BSG) in der Entscheidung B 12 KR 24/10 R seien hier entsprechend anzuwenden, auch wenn es hier nicht um Familienhilfe gehe.
Nach dem Trägervertrag sollten lediglich 0,1 Stellenanteile für Leitung, Koordination und Qualitätssicherung vorgehalten werden.
Danach seien fest angestellte Fachkräfte einzusetzen sowie lediglich bis zu 20 % freie.
Sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juli 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil.
Auf die von den Beteiligten im Verwaltungsverfahren wie vor Gericht eingereichten Unterlagen wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Es konnte im Beschlusswege nach §
153 Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) entschieden werden. Der Senat hält sie einstimmig für unbegründet. Er hält auch eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die Beteiligten sind auf die Absicht, so vorzugehen, mit im Erörterungstermin am 13. Februar 2015 hingewiesen worden.
Der Berufung muss Erfolg versagt bleiben.
Die Klage ist zulässig und begründet, wie das SG im angefochtenen Urteil richtig ausgeführt hat.
Es hat den angefochtenen Bescheid der Beklagten zu Recht aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 20. November 2008 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 2010 sowie des Bescheides vom 14. April 2011 ist rechtswidrig und verletzt
den Kläger in seinen Rechten.
Die Beigeladene war aufgrund ihrer Tätigkeit für den Kläger auch in der Zeit vom 1. März 2008 bis zum 31. Juli 2009 in der
gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung
nicht versicherungspflichtig.
Der Bescheid vom 14. April 2011 ist nach §
96 Abs.
1 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Er ergänzte -neben der erfolgten Teilrücknahme- den Bescheid vom 20. November 2008
in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 22. Januar 2010, der sich in der (unzulässigen) Feststellung eines einzelnen
Elementes der Versicherungspflicht erschöpfte, nämlich des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses. Wird in einem solchen
Fall ein wegen der Feststellung eines (unselbständigen) Tatbestandselements unvollständiger Verwaltungsakt durch einen weiteren
Verwaltungsakt um das fehlende (andere) Element, hier das Vorliegen von Versicherungspflicht, zu einer vollständigen Feststellung
ergänzt - und erst damit einer inhaltlichen, materiell-rechtlichen Überprüfung durch das bereits angerufene Gericht zugänglich
gemacht -, liegt darin eine insgesamt erneuernde Feststellung mit der Folge, dass der zweite Verwaltungsakt den ersten nach
§
96 Abs.
1 SGG mit ergänzt (Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 28. September 2011 - B 12 KR 17/09 R -).
Der Eintritt von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung wegen Aufnahme
einer abhängigen Arbeit bestimmt sich nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch, § 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch und § 20 Abs. 1 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch. Die für den
Eintritt von Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung sowie der Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung
danach erforderliche Beschäftigung wird in §
7 Abs.
1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV) näher definiert. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte
für eine Beschäftigung sind nach §
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Abzugrenzen ist eine die Versicherungspflicht begründende abhängige Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit. Nach
der Rechtsprechung des BSG liegt eine Beschäftigung vor, wenn die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Dieses Merkmal ist bei einer
Beschäftigung in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit
einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung erfassenden Weisungsrecht unterliegt. Dabei kann sich die Weisungsgebundenheit
insbesondere bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern. Dagegen ist
eine selbständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit
über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob eine
abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung
des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen. Bei der Abwägung müssen alle nach Lage des Einzelfalles relevanten Indizien
berücksichtigt und innerhalb einer Gesamtschau gewichtet und gegeneinander abgewogen werden (vgl. zum Ganzen BSG Urt. v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - Rdnr. 16).
Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ergibt sich eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen jedenfalls noch nicht
daraus, dass der Kläger gegenüber dem Jugendamt als Kostenträger verpflichtet war, die Umgangsbetreuung nach den Vorgaben
des SGB VIII zu erbringen. Wie dem erkennenden Senat und auch den Beteiligten bereits aus mehreren Parallelverfahren für Familienhelfer,
etwa aus dem Verfahren L 1 KR 201/13, bekannt ist, bewilligen die Bezirksämter als Träger der Jugendhilfe (Jugendamt) durch Bescheid gegenüber den betroffenen
Eltern Jugendhilfemaßnahmen, mit deren Durchführung sie die freien Träger unter Bezugnahme auf die Regelungen der Rahmenvertrags
für den Jugendhilfebereich und die von der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung abgeschlossenen Trägervertrag
beauftragen. Ausweislich der in das hiesige Verfahren eingeführten Unterlagen (Trägervertrag und Hilfepläne) gilt dies auch
für die spezielle Hilfe des betreuten Umgangs. Den Regelungen des SGB VIII, insbesondere den §§ 79 Abs. 1, 18 Abs. 3 und 36 SGB VIII, aber auch § 8a SGB VIII in der ab dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung kann nicht entnommen werden, dass die betreuenden Helfer in einem abhängigen
Beschäftigungsverhältnis stehen müssen. Aus leistungsrechtlicher Sicht des SGB VIII können diese Leistungen sowohl durch abhängig Beschäftigte als auch durch selbständig Tätige erbracht werden (so für Leistungen
nach dem SGB VIII bereits ausdrücklich BSG, Urt. v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - Rdnr. 18-20). Auch die dem Jugendamt verbleibende Gesamtverantwortung (§ 79 SGB VIII) und seine Verpflichtung gegenüber dem Kläger auf die Einhaltung von Qualitätsstandards hinzuwirken (§ 79a SGB VIII) ändern daran nichts. Denn diese Verpflichtung betrifft lediglich das Verhältnis zwischen dem Kläger und dem jeweiligen Bezirksamt,
nicht das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen. Eine Weisungsbefugnis bedarf aber einer gesonderten rechtlichen
Grundlage. Dafür reicht nicht aus, dass bei der Ausübung einer Dienstleistung bestimmte öffentlich-rechtliche Vorgaben zu
beachten sind (Urteil des BSG vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - Rdnr. 19). Auch die zwischen dem Land Berlin und dem Kläger geschlossenen Verträge enthalten nicht die Vorgabe, dass die
(selbständigen) Leistungsträger die von ihnen übernommenen Jugendhilfeaufgaben ihrerseits nur mit abhängig Beschäftigten erfüllen
dürften. Im Gegenteil, es ist insoweit ein Verteilungsschlüssel vorgesehen, wonach 80 vom Hundert der Aufgaben mit abhängig
Beschäftigten und bis zu 20 vom Hundert mit freien Mitarbeitern zu erledigen sind (vgl. Trägervertrag mit dem Land Berlin
vom 2. September2009).
Einige der bereits genannten, im Rahmen des §
7 SGB IV für die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung entwickelten Kriterien sind für die Einstufung
der Tätigkeit eines Betreuungs- oder Familienhelfers ohne Bedeutung. Denn angesichts der Umstände, welche die Ausübung dieser
Tätigkeit prägen, haben sie keine Aussagekraft dafür, ob die Tätigkeit in Abhängigkeit oder als Selbständiger verrichtet wird.
Das betrifft die Fragen des Unternehmerrisikos, der Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, das Nutzen fremder Arbeitsmittel
und die freie Zeiteinteilung. Insoweit ist die Tätigkeit dadurch bestimmt, dass die Träger der Jugendhilfe an die selbständigen
von ihnen beauftragten Leistungsträger einen bestimmten Stundensatz zahlen, der sich nicht an einem besonderen unternehmerischen
Erfolg, sondern an der Dauer der erbrachten Dienstleistung orientiert. Deswegen stellt es kein Argument für oder gegen die
Selbständigkeit eines Helfers dar, dass er wegen des festen Stundensatzes nicht das Risiko trägt, Arbeitsleistungen zu erbringen
ohne eine Vergütung dafür zu erhalten. Typisch für die Tätigkeit des Umgangsbetreuers wie des Familienhelfers ist, dass er
seine Tätigkeit mit dem zu betreuenden Kind oder Jugendlichen und in dessen Wohnumfeld erbringt, dabei alleine arbeitet und
nicht in einen betrieblichen arbeitsteiligen Prozess eingebunden ist. Das Fehlen des für eine abhängige Beschäftigung eigentlich
kennzeichnenden Faktors einer arbeitsteiligen Einbindung in eine fremde betriebliche Organisation vermag daher hier nicht
zu belegen, dass die Beigeladene als Selbständiger gearbeitet hat. Umgekehrt spricht nicht für eine abhängige Beschäftigung,
dass sich ein Umgangshelfer für die zeitliche Verabredung seiner Tätigkeit an den terminlichen Möglichkeiten des von ihm zu
betreuenden Kindes oder Jugendlichen und seiner Eltern zu orientieren hat. Diese Notwendigkeit ergibt sich nämlich aus der
Natur der Sache und würde sich bei einem selbständigen Helfer gleichermaßen stellen.
Nach Auffassung des Senats gehört die Tätigkeit als Umgangshelfer wie die des Familienhelfers zu den durch die Persönlichkeit
des Dienstleisters bestimmten Tätigkeiten, die sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen
Tätigkeit erbracht werden (vgl. bereits Urteil des erkennenden Senats v. 17. Januar 2014 -L 1 KR 137/13). Nicht der Rahmen einer bestehenden betrieblichen Organisation, sondern die Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen des
konkret und einzeln handelnden Familienhelfers sind prägend für die Ausgestaltung der Tätigkeit.
Die mit der Art der Tätigkeit einhergehende inhaltliche Gestaltungsfreiheit vermag zwar alleine nicht zu begründen, dass Umgangshelfer
regelmäßig als Selbständige anzusehen wären. Denn auch die einem Dienstverpflichteten bei der Ausgestaltung seiner Tätigkeit
gewährte weitgehende inhaltliche Freiheit widerspricht nicht der Annahme einer abhängigen Beschäftigung, wenn die Tätigkeit
funktionsgerecht dienende Teilhabe an einem fremden Arbeitsprozess bleibt (BSG, Urt. v. 9. Dezember 1981 - 12 RK 4/81). Entscheidend für den sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen ist deswegen, wie ihre Tätigkeit im Verhältnis
zum Kläger im Einzelnen organisiert und ausgestaltet gewesen ist. Mit dieser Maßgabe sieht sich der Senat in Übereinstimmung
mit der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R und B 12 KR 14/10 R), welches im Rahmen der Überprüfung der abhängigen Beschäftigung eines Familienhelfers nach dem SGB VIII für erheblich gehalten hat, ob und inwieweit (finanzielle) Unterschiede zu (schon tatsächlich) abhängig Beschäftigten gemacht
worden sind, der Familienhelfer einseitig von seinem Arbeitsauftrag abgezogen werden konnte, er zur höchstpersönlichen Leistungserbringung
verpflichtet war und ob und in welchem Umfang der Träger Kontrollbefugnisse ausübte. Insoweit gilt für die Behandlung der
Familienhelfer und der Betreuungshelfer nicht anderes als für die rechtliche Beurteilung von Lehrtätigkeiten, für die in der
Rechtsprechung des BSG anerkannt ist, dass eine abhängige Beschäftigung nicht bereits deswegen anzunehmen ist, weil dem Dozenten der äußere Ablauf
seiner Lehrtätigkeit vorgegeben wird (vgl. BSG Urt. v. 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R - juris-Rdnr. 29). Dabei führt auch der Zwang, sich inhaltlich an Rahmenvorgaben auszurichten, nicht zur Annahme von Weisungsgebundenheit.
Tätigkeiten bleiben nämlich weisungsfrei, wenn zwar ihre Ziele vorgegeben werden, die Art und Weise der Ausführung aber dem
Dienstleister überlassen bleibt. Entsprechend hat der Senat etwa auch für die Selbständigkeit vom Bundesrat beauftragter Führer
des Besucherdienstes entscheidend darauf abgestellt, dass diese als Honorarkräfte im Kernbereich ihrer Tätigkeit frei waren
(Urt. v. 15. Juli 2011 - L 1 KR 206/09 - juris-Rdnr. 171).
Auszugehen ist zunächst von den zwischen den Beteiligten getroffenen vertraglichen Abreden (a. A. offenbar LSG Niedersachsen-Bremen,
Urteil vom 29. April 2014 - L 2 R 454/12 -).
Der zwischen dem Kläger und der Beigeladenen am 20. Juni 2008 abgeschlossene "Vertrag über freie Mitarbeit" spricht eindeutig
dafür, dass die Beteiligten eine selbständige Tätigkeit vereinbaren wollten. Das ergibt sich zunächst aus der in dem Vertrag
und seiner Überschrift vorgenommenen Einordnung der Tätigkeit als freie Mitarbeit. Auch inhaltlich enthält der Vertrag keine
Regelungen, die für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen sprechen würden. So begründet er kein allgemeines Weisungsrecht
des Klägers über die Beigeladene. Vielmehr wird in ihm nur geregelt, dass die Beigeladene einen Auftrag "für folgende Tätigkeit:
Beraterin in dem Projekt Begleiteter Umgang in der Erziehungs- und Familienber(a)tung P Str." erhält. Er sieht zudem ausdrücklich
vor, mit Zustimmung eigene Mitarbeiter einzusetzen oder Unteraufträge zu vergeben, § 4 S. 2 des Vertrages. Diese Ersetzungsbefugnis
wäre für ein Arbeitsverhältnis untypisch und spricht daher eher für eine Selbständigkeit. Im Übrigen finden sich auch keinerlei
für Arbeitsverträge typische Regelungen über eine Gewährung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder von bezahltem Urlaub.
Dass die Tätigkeit der Beigeladenen (zeitlich) auf einen Umfang von zehn Stunden wöchentlich begrenzt, belegt aber für sich
alleine keine gewollte inhaltliche Einflussnahme.
Gleiches gilt soweit davon ausgegangen wird, dass beide Vertragspartner über das schriftlich Vereinbarte stillschweigend davon
ausgegangen sein sollten, die ergänzend die Modalitäten des Hilfeplanverfahrens maßgeblich sein sollten.
Auch damit wird die vertraglich gewollte Selbständigkeit nicht widerlegt. Sie reicht nicht aus um zu belegen, dass die Beteiligten
eine solche Möglichkeiten einer auch inhaltlichen Einflussnahme des Klägers auf die Tätigkeit der Beigeladenen vereinbart
haben, die in ihrer Wirkung der Vereinbarung eines Weisungsrechts gleichstehen.
Der typische Inhalt eines Hilfeplans für Umgangsbetreuung ist dem Senat und den anderen Beteiligten aus der Akte bekannt.
Soweit er zeitliche Vorgaben enthält, betrifft das den Umfang und Häufigkeit der Hilfekontakte (zum Beispiel begleiteter Umgang
alle 14 Tage), er begründet aber kein Weisungsrecht des Jugendamtes oder des Hilfeberechtigten in zeitlicher Hinsicht. Auch
im Übrigen sind die in einem Hilfeplan formulierten inhaltlichen Vorgaben nur allgemeine Zielvorstellungen für die Tätigkeit
des Helfers, sie weisen nicht die Qualität von konkreten Handlungsanweisungen auf.
Spricht der Vertrag danach für die Vereinbarung einer selbständigen Tätigkeit muss diese Einordnung auch vor den tatsächlichen
Verhältnissen bestehen können. Denn das Entstehen von Versicherungspflicht ergibt sich aus dem Gesetz und ist nicht Gegenstand
einzelvertraglicher Vereinbarungen. Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist deswegen (auch) die
tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse, welchen gegebenenfalls sogar stärkeres Gewicht als abweichenden vertraglichen
Regelungen zukommen kann (Urteil des BSG vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - juris-Rdnr. 17; Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - juris-Rdnr. 17).
Der Senat hat sich nicht davon überzeugen können, dass die Beigeladene jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht einem Weisungsrecht
des Klägers unterlegen hat, das über die vertraglichen Regelungen hinausging und geeignet war, eine abhängige Beschäftigung
zu begründen. Der Senat kann in diesem Zusammenhang zunächst nicht feststellen, dass der Kläger andere Kräfte als die Beigeladene
schon formal als Arbeitnehmer geführt hat, obwohl sich deren Tätigkeit von der von der Beigeladenen ausgeübten Tätigkeit nicht
wesentlich unterschied. Der Kläger hat zwar bei begleiteten Umgangskontakten auch Mitarbeiter eingesetzt, die er selbst als
abhängig Beschäftigte ansieht. Diese haben aber andere Aufgaben wahrgenommen und nicht die der freien Honorarkräfte. Die Festangestellten
führten Koordinierungsaufgaben durch.
Die Beigeladene war nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei der Ausgestaltung ihrer Tätigkeit im Wesentlichen frei. Sie und
der Kläger haben bereits im Verwaltungsverfahren und auch im Verfahren vor dem Sozialgericht überstimmend und widerspruchsfrei
geschildert, dass die Beigeladene vom Kläger keine Vorgaben hinsichtlich des Ortes oder der Zeit bzw. der Dauer oder den Inhalt
ihrer Tätigkeit erteilt wurden. Die "Fallverantwortung" habe ausschließlich bei ihr und weder beim Kläger noch beim Jugendamt
gelegen.
Wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat, ist die Beigeladene vom Kläger nicht kontrolliert worden. Die Teilnahme an Teambesprechungen war
freiwillig. Eine Verpflichtung, die zum Teil angebotene Supervision wahrzunehmen, bestand ebenfalls nicht.
Die Beigeladene hat selbständig aufgrund ihres Fachwissens und ihrer Erfahrungen die genauen Modalitäten des Kontaktes mit
Kind und Eltern und dem Umgang festgelegt und umgesetzt. Die entsprechende Vorgehensweise hatte sie weder mit dem Kläger abzustimmen,
noch unterlag sie Weisungen in dem Sinne, dass ihr Vorgaben gemacht wurden.
Auch für das Bestehen sonstiger mündlicher Abreden über die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit sind keine Anhaltspunkte
ersichtlich. Danach steht für den Senat fest, dass die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit der Beigeladenen nicht im
Widerspruch zu der vertraglich vereinbarten freien Mitarbeit gestanden hat. Demnach sprechen der Inhalt der vertraglichen
Vereinbarung und ihre Umsetzung hier für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 und Nr.
2 SGG liegen nicht vor.
Die Streitwertfestsetzung, die unanfechtbar ist, folgt aus §
197a SGG in Verbindung mit §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2 Gerichtskostengesetz.